BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 568/08 vom 12. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. M344rz 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu den Verfahrensr374gen, das Landgericht habe 247 59 StPO dadurch verletzt, dass es 374ber die Vereidigung der Kriminalbeamten M. und I. nicht entschieden habe, bemerkt der Senat erg344nzend: Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung zwei verdeckte Ermittler (VE) nach 247 247 a StPO in der Weise zeugenschaftlich vernommen, dass diese f374r die Verfah-rensbeteiligten nicht zu erkennen waren. Unmittelbar vor diesen Zeugenvernehmun-gen erschien ebenfalls "im Wege der audiovisuellen Vernehmung" jeweils einer der beiden Kriminalbeamten als "VE-F374hrer" und erkl344rte, dass es sich bei dem nunmehr zu vernehmenden Zeugen um diejenige Person handele, die in vorliegender Sache unter einem Tarnnamen als verdeckter Ermittler aufgetreten sei. Damit waren beide Kriminalbeamte ihrerseits Zeugen, da sie Auskunft 374ber die Wahrnehmung von Tat-sachen - der Identit344t der w344hrend der Vernehmung verdeckt bleibenden Person - gaben. Das Landgericht hat beide Beamte demgem344337 zwar in den Urteilsgr374nden als Zeugen benannt, in der Hauptverhandlung aber nur punktuell als solche behandelt. Keiner von ihnen wurde als Zeuge bezeichnet, nur der Zeuge I. wurde vor sei-ner Aussage belehrt. Bei keinem ist 374ber die Vereidigung oder die Entlassung ent-schieden worden. Die hiergegen gerichtete Beanstandung der Revision bleibt indes-sen ohne Erfolg: Der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, die Nichtvereidigung eines Zeugen sei grunds344tzlich nicht revisibel, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 429/08, juris). Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob den R374gen deshalb der Erfolg versagt werden k366nnte, weil der Beschwerdef374hrer in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vereidigung der Zeugen gestellt hatte (vgl. BGHSt 50, 282, 284). Da das Landgericht nicht einmal 374ber die Entlassung der Zeugen entschieden hat, l344ge dies hier jedoch eher fern. Die R374gen bleiben jedenfalls deswegen erfolglos, weil der Senat ausschlie337en kann, dass das Urteil auf der unterlassenen Entscheidung 374ber die Vereidigung beider Zeugen beruht. Diese haben lediglich zur Identit344t der verdeckt vernommenen Zeu-gen und damit zu einem Nebenpunkt ausgesagt. Das Landgericht hat auch die bei-den verdeckten Ermittler nicht vereidigt, obwohl deren Aussagen ein wesentlich gr366-337eres Gewicht zukam. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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