BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 568/08 vom 12. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall hat es den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandun-gen gest374tzten Revision gegen den Teilfreispruch. Sie beanstandet au337erdem die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 Die zum Teilfreispruch f374hrende Beweisw374rdigung des Tatrichters ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat dargelegt hat - 2 - 4 - nach den Ma337st344ben, nach denen das Revisionsgericht diese 374berpr374ft (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326), nicht zu beanstanden. Auch gegen die Strafzu-messung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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