BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 568/09 vom 18. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 12. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-hung zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstra-fen von zwei Jahren sowie zwei Jahren und sechs Monaten) verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des An-geklagten war nur insoweit erfolgreich, als der Senat das Urteil im Strafaus-spruch dahin berichtigt hat, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt war, und im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen wegen fehlender Er366rterungen zu einer Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-dung zur374ckverwiesen hat. Nunmehr hat das Landgericht sowohl die Ma337regel nach 247 64 StGB als auch die nach 247 66 Abs. 1 StGB angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zuerst zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit einer Verfahrensr374ge sowie mit sach-lichrechtlichen Beanstandungen allein gegen die Anordnung der Sicherungs-verwahrung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Die Beschr344nkung der Revision auf die Anordnung der Sicherungs-verwahrung ist nicht wirksam. Zwischen ihr und der durch den Beschwerdef374h-rer vom Revisionsangriff ausgenommenen Ma337regel nach 247 64 StGB besteht hier ein nicht trennbarer Zusammenhang. 2 2. Die R374ge, das Landgericht habe fehlerhaft einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverst344ndigengutachtens abgelehnt, versagt. Das Gut-achten sollte beweisen, dass die Handlungen des Angeklagten bei dem Opfer der beiden K366rperverletzungen "keine schweren seelischen oder k366rperlichen Sch344den herbeigef374hrt haben und hierzu auch nicht geeignet waren". Zutref-fend hat das Landgericht den Antrag zur374ckgewiesen. Soweit in der Beweisbe-hauptung ein Tatsachenkern 374ber den Umfang und die Auswirkungen der K366r-perverletzungen zu finden ist, stehen einer Beweisaufnahme die bindenden Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch entgegen. Soweit der Antrag auf eine Wertung der Verletzungen, naheliegend auf eine Subsumtion der Ta-ten unter solche im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abzielt, handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine rechtliche Einordnung, die das Ge-richt in eigener Verantwortung zu treffen hat. 3 3. Die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Zwar hat das Landgericht die bei der Verh344n-gung von Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Entscheidung 374ber einen teilweisen Vollzug der Strafe vor der Ma337regel unterlassen. Indes hat der Beschwerdef374hrer, der sich in dieser Sache seit dem 16. M344rz 2008 in Haft befindet, inzwischen mehr als die H344lfte der erkannten Freiheitsstrafe verb374337t, so dass die Entscheidung 374ber einen Vorwegvollzug nunmehr unterbleiben muss (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 233). 4 - 5 - 4. Frei von rechtlichen Bedenken ist - entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - auch die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten sei ein Hang gegeben zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden, und er sei deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). 5 Das Landgericht ist zutreffend von Folgendem ausgegangen: Was unter "erheblichen" Straftaten zu verstehen ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Der Hinweis in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf Taten mit schweren k366rperlichen o-der seelischen Sch344digungen der Opfer (sowie - was hier nicht in Rede steht - mit schweren wirtschaftlichen Sch344den) stellt keine abschlie337ende Regelung dar. Vielmehr kann sich jenseits dieser Beispielsf344lle die Erheblichkeit auch aus anderen Umst344nden ergeben. Entscheidend ist, ob der T344ter als f374r die Allge-meinheit gef344hrlich erscheint, weil von ihm Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden empfindlich st366ren (st. Rspr.; BGHSt 24, 153, 154 f.; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3, 6; BGH NStZ 1986, 165). Die Beurteilung, ob die Anlasstat und die 374brigen Taten, in denen die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gefunden werden, in diesem Sinne "erheblich" und da-mit symptomatisch f374r einen Hang sind, muss im Einzelfall aufgrund einer sorg-f344ltigen Gesamtw374rdigung des T344ters und seiner Taten erfolgen (BGHSt 24, 153, 156). Dabei sind ggf. auch l344nger zur374ckliegende Taten zu ber374cksichtigen (vgl. BGH NStZ 1999, 502, 503; StV 2007, 633). 6 Die auf dieser Grundlage getroffene Beurteilung des Landgerichts, bei der zweiten Anlasstat sei das Opfer seelisch und k366rperlich schwer gesch344digt worden und die erste Anlasstat sei - sofern eine solche Sch344digung des Opfers nicht vorliege - jedenfalls geeignet, den Rechtsfrieden in empfindlicher und 7 - 6 - schwerwiegender Weise zu st366ren, ist rechtsfehlerfrei. In beiden F344llen brachte der Angeklagte seinem wehrlosen Opfer jeweils mit zahlreichen Faustschl344gen blutende Verletzungen im Gesicht bei. Nach der ersten Tat befand es sich in einem so schlechten Zustand, dass der Angeklagte es selbst in die stabile Sei-tenlage verbrachte, weil er bef374rchtete, es werde andernfalls an seinem Blut ersticken. Bei der zweiten Tat war das Opfer etwa acht Stunden bewusstlos und musste anschlie337end drei Tage lang station344r im Krankenhaus behandelt wer-den. Die nur wenige Tage auseinanderliegenden Taten beging der Angeklagte gut einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, wo er eine zw366lfj344hrige Freiheitsstrafe wegen eines im Jahr 1993 begangenen T366tungsde-likts und den Rest einer neunj344hrigen Freiheitsstrafe u. a. wegen einer im Jahr 1985 begangenen schweren r344uberischen Erpressung verb374337t hatte. Neben diesen Symptomtaten hat der Angeklagte auch durch den ebenfalls im Jahr 1985 begangenen gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr seine au337ergew366hnliche R374cksichtslosigkeit gezeigt. - 7 - Auch die 374brigen Darlegungen des Landgerichts sind ohne Rechtsfehler: Sachverst344ndig beraten hat die Strafkammer ausf374hrlich begr374ndet, dass es sich bei dem Angeklagten um eine dissoziale Pers366nlichkeit mit geringer Frust-rationstoleranz und extrem hoher Aggressionsneigung handelt, die durch einen ausgepr344gten Mangel an Opferempathie, an Schuldbewusstsein und an der F344higkeit, aus den Bestrafungen zu lernen, auff344llt und von der vergleichbare Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. 8 Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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