BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 569/08 vom 12. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 16. Juni 2008, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass f374nf Jahre Freiheitsstra-fe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Sie hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Der Senat hat auf die zum Nachteil des Angeklagten mit dem Ziel einer Anordnung der Sicherungsverwahrung eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft die angefochtene Entscheidung durch Urteil vom heutigen Tage im Ma337-regelausspruch aufgehoben. Auf die von der Strafkammer rechtsfehlerhaft vor-genommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs ist es insoweit nicht mehr angekommen. Diese ist aber auf die Revision des Angeklagten aufzuhe-ben, weil sie gegen 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verst366337t. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vika-riierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Un-terbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlas-sung zum Halbstrafenzeitpunkt, m366glich ist. Ein Beurteilungsspielraum f374r den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht (BGH StV 2008, 248; 2008, 306; 2008, 638; BGH, Urt. vom 6. M344rz 2008 - 3 StR 538/07). 2 - 4 - Zur Bemessung ist deshalb auch eine Prognose dar374ber notwendig, wie lange die Unterbringung in der Ma337regel voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. vom 24. September 2008 - 1 StR 478/08). Bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheits-strafe h344tte das Landgericht deshalb die voraussichtlich notwendige Therapie-dauer feststellen und diese von den f374nf Jahren - der H344lfte der (nunmehr rechtskr344ftig) erkannten Freiheitsstrafe - abziehen m374ssen. 3 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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