BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 569/08 vom 12. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts M366nchengladbach vom 16. Juni 2008 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, auch so-weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten H. in der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass f374nf Jahre Freiheitsstra-fe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzten Revision gegen das Urteil, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des gesamten Ma337regelausspruchs. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts ver374bte der vielf344ltig sucht-kranke Angeklagte im November 2007 einen 334berfall auf eine Apotheke, um Benzodiazepine zu erlangen. Unter Vorhalt einer geladenen Gaspistole er-zwang er die Herausgabe von Medikamenten. Anfang Dezember 2007 374berfiel 2 - 4 - er zusammen mit seiner ebenfalls drogenabh344ngigen Lebensgef344hrtin, der Mit-angeklagten S. , einen ihnen bekannten Drogenh344ndler in dessen Wohnung. Sie wollten ihm gewaltsam Heroin wegnehmen. Um den Widerstand des ihnen k366rperlich 374berlegenen Opfers auszuschalten, nahmen sie ein Mes-ser mit, mit dem der Angeklagte dem ahnungslosen Opfer unmittelbar nach Be-treten der Wohnung unvermittelt in die Brust stach und dabei dessen Tod zu-mindest billigend in Kauf nahm. Obwohl durch einen Stich in die Herzgegend lebensgef344hrlich verletzt, gelang es dem 334berfallenen, dem Angeklagten das Messer zu entwinden, worauf beide Angeklagte fl374chteten. Das Landgericht hat nicht ausschlie337en k366nnen, dass die Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten bei dem Raub aus Angst vor unmittelbar bevorstehen-den Entzugserscheinungen sowie bei dem Mordversuch wegen einer akuten Intoxikation erheblich vermindert war. Es hat deshalb einen minder schweren Fall des Raubes angenommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie wegen des Mordversuchs aus dem zweifach gemilderten Strafrahmen des 247 211 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren verh344ngt. Daraus hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren gebildet. 3 Wegen des Hangs des Angeklagten zum Bet344ubungsmittelmissbrauch, auf dem die verfahrensgegenst344ndlichen Taten beruhen und der mit allergr366337-ter, nahezu hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit zu weiteren erheblichen Ta-ten des Angeklagten f374hren wird, hat das Landgericht die Unterbringung in der Entziehungsanstalt (247 64 Satz 1 StGB) angeordnet. Deren Erfolgsaussicht (247 64 Satz 2 StGB) hat es angesichts der Therapiemotivation des Angeklagten als g374nstig angesehen. 4 - 5 - Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht im Hin-blick auf 247 72 Abs. 1 StGB abgelehnt und dies damit begr374ndet, dass nach den Ausf374hrungen des geh366rten Sachverst344ndigen, denen es sich angeschlossen hat, "mit h366chster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen" sei, die Unterbrin-gung in der Entziehungsanstalt sei ausreichend, um die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr zu beseitigen. Dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach Therapien auf der Grundlage von 247 35 BtMG abgebrochen habe, ste-he dem nicht entgegen, da diese nicht unter Rahmenbedingungen stattf344nden, die f374r eine erfolgreiche Behandlung des Angeklagten erforderlich seien. Die M366glichkeit, eine Therapie leicht und jederzeit abzubrechen, bestehe bei einer Unterbringung nach 247 64 StGB nicht. 5 1. Die Beschr344nkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Si-cherungsverwahrung ist unwirksam. Vorliegend kann die Anordnung der Ma337-regel nach 247 66 StGB nicht getrennt von derjenigen nach 247 64 StGB gepr374ft werden, denn nach den Gr374nden des angefochtenen Urteils liegt es mehr als nahe, dass allein die vom Landgericht angenommene hohe Wahrscheinlichkeit des Therapieerfolgs der Unterbringung nach 247 64 StGB der Anordnung der Si-cherungsverwahrung gegen den Angeklagten entgegenstand. Die Revision er-fasst deshalb den Ma337regelausspruch insgesamt. Dar374ber hinaus bestehen gegen die Beschr344nkung indes keine Rechtsbedenken; denn eine Abh344ngigkeit der Strafh366he vom Ma337regelausspruch ist hier zu verneinen (vgl. BGHR StGB 247 66 Strafausspruch 1). 6 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt nach 247 64 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie ist nur zul344ssig, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklag-ten durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall 7 - 6 - in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zur374ckgehen. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der Erfolgsaussicht auf den geh366rten Sachverst344ndigen ge-st374tzt. Dieser hat ausgef374hrt, der Angeklagte sei in der Lage, "eine Therapie mit der Zielsetzung einer dauerhaft abstinenten Lebensf374hrung oder zumindest in Bezug auf Suchtmittelkonsum streng kontrollierten Lebensf374hrung unter Ver-meidung eines unkontrollierten und anhaltenden Suchtmittelkonsums zu bew344l-tigen". Er sei "nicht intellektuell beeintr344chtigt und weise, abgesehen von seiner Sucht, keine pers366nlichen Strukturdefizite entsprechend einer Pers366nlichkeits-ver344nderung auf" (UA S. 59 f.). Dies widerspricht den Darlegungen des Landge-richts zur erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Mordversuchs. Insoweit hat das Landgericht - ebenfalls den Dar-legungen des Sachverst344ndigen folgend - ausgef374hrt, die Polytoxikomanie des Angeklagten habe zu einer "Pers366nlichkeitsver344nderung" gef374hrt. Der "langj344h-rige Drogenkonsum habe die Lebenssituation des Angeklagten erheblich ge-pr344gt und beeinflusst." Dieser befinde sich "seit Jahrzehnten in den Stadien ei-ner Drogenbindung und Drogenkonditionierung." Bei ihm sei aufgrund von "Epi-lepsieanf344llen bei Benzodiazepinentzug 205 von einer Hirnsch344digung auszuge-hen." Zudem bestehe bei ihm "ein erhebliches pers366nliches Strukturdefizit" (UA S. 50). Der Widerspruch entzieht der Feststellung einer Erfolgsaussicht im Sinne von 247 64 Satz 2 StGB die Grundlage. 334ber die Verh344ngung dieser Ma337regel ist neu zu entscheiden. Der Wegfall der Unterbringung nach 247 64 StGB f374hrt dazu, dass auch 374ber die Frage einer Anordnung der Sicherungsverwahrung noch-mals entschieden werden muss (s. oben 1.). 8 - 7 - 3. Sollte der neue Tatrichter nach Beratung durch einen - sinnvollerweise anderen - Sachverst344ndigen (vgl. 247 246 a StPO) erneut zur Anordnung der Un-terbringung nach 247 64 StGB kommen, wird er zu pr374fen haben, ob auch die Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegen. Diese sind vom Landgericht bislang nicht ausdr374cklich festgestellt worden, in-des - wie ausgef374hrt - naheliegend. Das Absehen von der Anordnung der Si-cherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt w374rde ein hohes Ma337 an prognostischer Sicherheit voraussetzen, dass allein mit der Ma337regel nach 247 64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Ge-fahr beseitigt werden kann (BGH NStZ 2000, 587 [1 StR 263/00]; 2007, 328 [3 StR 360/06]; NStZ-RR 2008, 336 [4 StR 152/08]). Dabei werden nicht nur die vielfachen Therapieabbr374che in der Vergangenheit (nach den bisherigen Fest-stellungen mindestens acht), sondern auch der Umstand zu beachten sein, dass der Angeklagte, soweit dies im Urteil mitgeteilt wird, auch mehrfach wegen anderer, mit seiner Polytoxikomanie nicht erkennbar in Zusammenhang ste-hender Straftaten verurteilt worden und es deswegen als m366glich erscheint, 9 - 8 - dass die Gef344hrlichkeit des Angeklagten auch von Umst344nden jenseits seiner Sucht ausgeht. Sofern erneut eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 2 StGB zu treffen sein wird, verweist der Senat insoweit auf die Gr374nde seines heutigen, auf die Revi-sion des Angeklagten ergangenen Beschlusses. 10 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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