BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 570/14 vom 19. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung v om 19. März 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , Mayer , Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundes gerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die R evision des Angeklagte n gegen das Urteil des Landgericht s Aurich vom 5. Juni 2014 wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten bleibt zum Sc huldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen ohne Erfolg. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Das Landgericht hat die Voraussetzungen ei nes minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei hat es bei der Prüfung des minder schweren Falles allein auf die Menge des in der Pla ntage hergestellten konsumfähigen Marihuanas - 32,675 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 3,332 kg THC - abgestellt und die im Anschluss bei der 1 2 3 - 4 - konkreten Strafzumessung aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe sowie den vertypten Milderungsgrund der Beihilf e nicht in seine Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen. Dies begegnet Bedenken (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, juris Rn. 4). Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist mit Blick auf den Unrechts - und Schul d- geh alt der Tat sowie die weiteren vom Landgericht aufgeführten bestimmenden Strafzumessungsgründe allerdings angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
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