BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 57/03 vom20. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 8. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 -Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verfallsanordnung hat Bestand, auch wenn das Landgericht zu Un-recht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB angenommenhat. Denn die Voraussetzungen des § 33 BtMG i. V. m. § 73 d StGB für die An-ordnung des erweiterten Verfalls liegen vor, insbesondere hat sich die Straf-kammer nach den getroffenen Feststellungen die uneingeschränkte Überzeu-gung von der deliktischen Herkunft des Geldes verschafft (vgl. BGHSt 40, 371).Der Senat weist darauf hin, daß die mit dem Verfall verbundene Vermö-genseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm nurein unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird (BGH NJW2002, 3339).Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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