BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 57/07 vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden. 2 Das Vorbringen ist unzul344ssig, soweit es als Antrag nach 247 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 356 a Rdn. 6). Im 334brigen w344re der An-trag auch unbegr374ndet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt wor-den w344re, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. 3 Die Begr374ndung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil w366rtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar. 4 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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