BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 57/09 vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mordes u. a. zu 2.: Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 5. Mai 2009 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 1. Oktober 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der von dem Angeklagten P. erhobenen Beanstandung der alternativen Verletzung von 247 261 StPO oder 247 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat erg344nzend: Es kann dahinstehen, ob eine Verfahrensr374ge - jedenfalls in Aus-nahmef344llen, in denen der Akteninhalt ohne weiteres die Unrich-tigkeit der Urteilsfeststellungen beweist (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.; BGHR StPO 247 261 Inbegriff der Verhandlung 36; BGH NJW 2000, 1962, 1963) - alternativ darauf gest374tzt werden kann, ent-weder habe das Tatgericht einen Widerspruch zwischen dem In-halt des Urteils und demjenigen der Akten unter Verletzung seiner Aufkl344rungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingef374hrt, oder es habe unterlassen, ihn in den Urteilsgr374nden zu er366rtern (ableh-nend etwa BGH NStZ 2007, 115; 1997, 294); denn einen derarti-gen Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgr374nden legt die - 3 - Revision nicht dar. Die zur Begr374ndung der R374ge mitgeteilten An-gaben des Angeklagten B. im Ermittlungsverfahren stehen den beanstandeten Ausf374hrungen der Strafkammer nicht entge-gen, die Glaubhaftigkeit der Einlassung des B. werde durch ih-re Konstanz gest374tzt, weil sie im Wesentlichen mit dem 374berein-stimme, was dieser im Rahmen seiner polizeilichen und ermitt-lungsrichterlichen Vernehmung bekundet habe. Diese Bewertung hat das Landgericht in dem Abschnitt der Beweisw374rdigung vor-genommen, in dem es seine 334berzeugung allein davon begr374ndet hat, dass P. als Hauptt344ter das Opfer R. erschlug. Sie bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten B. bez374glich der Hauptt344terschaft des Angeklagten P. 205") ausschlie337-lich hierauf und nicht dar374ber hinaus auch auf den weiteren Inhalt der Einlassung des B. . Einen anderen Hauptt344ter als P. hat B. indes auch in den im Ermittlungsverfahren durchgef374hr-ten polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen nicht benannt. Soweit die Revision mit Blick auf den dargelegten Umstand meint, in Anbetracht der Entwicklung der 374brigen Einlassung des B. - dieser hat das schlie337lich vom Landgericht festgestellte konkre-te Tatgeschehen erst nach und nach einger344umt und insbesonde-re seinen eigenen Tatbeitrag und denjenigen des Angeklagten A. nicht von Anfang an konstant geschildert - w344re die abs-trahierende Ber374cksichtigung allein eines Aussageelements aus-sageanalytisch verfehlt, denn das Landgericht habe die Zuverl344s-sigkeit der Angaben B. s nicht in der von ihm gew344hlten - 4 - "schlanken" Form bejahen d374rfen (vgl. die Revisionsbegr374ndung von Rechtsanwalt V. , S. 35), beanstandet sie nicht die Ak-tenwidrigkeit der Urteilsgr374nde; ihre diesbez374glichen Ausf374hrun-gen liegen deshalb au337erhalb der Angriffsrichtung der erhobenen Alternativr374ge. Eine sonstige Verfahrensr374ge, mit deren Sto337rich-tung der geltend gemachte Gesichtspunkt in Einklang steht, er-hebt die Revision nicht. Sachlichrechtlich ist gegen die Beweis-w374rdigung des Landgerichts nichts zu erinnern; dies gilt insbeson-dere auch hinsichtlich seiner auf zahlreiche Umst344nde gest374tzte 334berzeugung von der Hauptt344terschaft des Angeklagten P. . Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy