BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 57/11 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 10. November 2010 wird verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren r344uberischen Er-pressung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer r344uberischer Er-pressung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-richtete und auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 1. Die Nachpr374fung des Urteils hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der n344heren Er366rterung bedarf allein, ob die Urteilsfest-stellungen die Qualifizierung der Tat wegen Verwendung einer Waffe (247 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) tragen. Nach den Feststellungen bedrohte der Ange-klagte die 374berfallene Kassiererin mit einer funktionsf344higen "Schreckschuss-, Gas- und Signalpistole der Marke 'Reck', Modell G5", wobei das Magazin mit 2 - 4 - f374nf Kartuschen - "einer Kartusche Kal. 8 mm Knall und vier Kartuschen Kal. 8 mm CS-Reizgas" - geladen war. Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdr374cklich, jedoch aufgrund der mitge-teilten n344heren Umschreibung, dass der Angeklagte eine geladene Schreck-schusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, verwendete und mithin den Tatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erf374llte (vgl. BGH, Be-schluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; kritisch Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 244 Rn. 7 ff.). Zum einen ist bei einer Signalpistole der Druckaustritt nach vorn erforderlich, weil sich anderenfalls Signalmunition nicht verschie337en lie337e. Zum anderen ergibt sich hier aufgrund der mitgeteilten konkreten Typen-bezeichnung die Bauweise der Pistole (s. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 352/01). 3 2. Soweit das Landgericht mehrfach den - nicht existierenden - "247 250 Abs. 2 Nr. 1a StGB" statt 247 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB genannt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen, da es nach Bejahung eines minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StPO im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdr374cklich darauf abgehoben hat, dass es sich um einen minder schweren Fall einer Qualifikation nach 247 250 Abs. 2 StGB und nicht nach 247 250 Abs. 1 StGB handele. Allerdings hat der gegen374ber 247 250 Abs. 1 4 - 5 - StGB erh366hte Unrechtsgehalt in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN; vgl. auch Fischer aaO 247 250 Rn. 2). Der Senat hat den Urteilstenor des-halb entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO erg344nzt. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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