ECLI:DE:BGH:2018:080318U3STR571.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 571/17 vom 8. März 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. - 5.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Dr. Berg , Hoch , Dr. Leplow als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D . M . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G . , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover v om 4. Juli 2017, soweit es den Angeklagten B . betrifft, mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Insoweit fallen die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten D . M . , B . M . , G . un d M . M . entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . M . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, d avon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von Betäubungsmi t- 1 - 4 - teln in nicht geringer Menge , unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; zudem hat es bestimmt, dass ein Jahr und neun Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel eingezogen. Die Angekla g- ten B . M . , G . und M . M . hat es wegen Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Fre i- heitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (B . M . ), zwei Jah ren (G . ) und einem Jahr (M . M . ) verurteilt, deren Vollstreckung es j e- weils zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten B . hat das Landg e- richt vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie sich gegen den Freispruch des Ang e- klagten B . wendet und die hinsichtlich der Angeklagten B . M . , G . und M . M . auf den Strafausspruch und hinsichtlich des Angeklagten D . M . weiter auf den Ausspruch der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt beschränkt sind, die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten B . hat die Revision E rfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. I. Der Freispruch des Angeklagten B . im Fall II.1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts ve r- äußerte der Angek lagte D . M . an den gesondert verfolgten Bu . 953,4 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 102 g THC für 4.400 2 3 4 - 5 - fuhren die Angeklagten B . und D . M . in dessen P kw Opel Antara zu einem Drogenbunker, aus dem D . M . das in einer undurchsichtigen Folie verpackte Rauschgift holte und in einem Geheimfach, das er in der Mulde des Ersatzrades des Fahrzeuges hatte einbauen lassen, versteckte. De r Ang e- klagte B . , der das Fahrzeug führte, kannte das Geheimversteck im P kw des Angeklagten. Nach Ankunft am Übergabeort half er dem Angeklagten D . M . beim Öffnen des erst nach Umklappen der Rücksitze und dem Betät i- gen eines am Beifahrersit z eingebauten Seilzuges zugänglichen Geheimfachs. Dabei sah er das Folienpäckchen, das unmittelbar darauf an den Käufer übe r- geben wurde. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte B . Kenntnis von dem Drogengeschäft ha tte und den Angeklagten D . M . dabei unterstützen wollte. 2. Der Freispruch beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Uns chuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, an die Überze u- gung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt ( BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04 , NJW 2005, 2322, 2326; vom 18. September 2008 - 3 StR 296/08, juris Rn. 4 ) oder die Beweise nicht e r- schöpfend würdigt (BGH, Urteile vom 21. November 2006 - 1 StR 392/06, juris 5 6 - 6 - Rn. 13; vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 , 111). Lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn es an der Au seinandersetzung mit einem für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt, der geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen, fehlt und dessen Erörterung sich aufdrängt (vgl. KK - Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 82 mwN; BGH, Urteile vom 22. Mai 2007 - 1 S tR 582/06, juris Rn. 24 ; vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 8 ). b) So liegt es hier. Das Landgericht hat nicht alle von ihm festgestellten, den Angeklagten potentiell belastenden Indiztatsachen, die einen Schluss auf dessen Gehilfenvorsatz er lauben, in seine Beweiswürdigung einbezogen. Es hat als gegen den Angeklagten sprechend lediglich erwogen, dass die konsp i- rativen Umstände der Übergabe des Rauschgifts an den Käufer auf dem Wer k- stattgelände, die Art der Verpackung des Betäubungsmittelpaket s, die auf se i- nen Inhalt schließen ließ, sowie die fehlende Nachfrage des Angeklagten nach dem Inhalt des Pakets bei dem Mitangeklagten, als er es mit diesem dem Ve r- steck in dem Pkw entnahm, auf eine Kenntnis von dem Betäubungsmittelg e- schäft des Mitangekla gten hindeuten könnten. Einen daraus zu ziehenden Schluss auf einen Gehilfenvorsatz des Angeklagten hat es sodann aber für "keineswegs zwingend" erachtet und sich an der Verurteilung des Angeklagten gehindert gesehen, weil nicht festzustellen sei, dass der Angeklagte den Dr o- genbunker "in seiner Funktion" gekannt und das Verbringen des Marihuanas aus dem Drogenbunker in das Versteck im Pkw selbst beobachtet habe. Dabei hat es jedoch nicht erwogen, dass schon die gemeinsame Fahrt mit dem Mi t- angeklagten zu dem Drogenbunker, die Kenntnis von dem in den Pkw eing e- bauten Versteck und das "zielgerichtet und eingespielt" wirkende Öffnen des nur schwer zugänglichen Verstecks auf dem Werkstattgelände ebenfalls dafür sprechen können, dass der Angeklagte in das Gesamtges chehen eingeweiht 7 - 7 - war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dem Urteil kein A n- halt dafür entnehmen lässt, der Angeklagte könne sich nach der Fahrt zum Drogenbunker von dem Fahrzeug entfernt und der Mitangeklagte außer Sich t- weite des Angekl agten das Rauschgift von dem Bunker in das Versteck ve r- bracht haben. Der Zweifelssatz gebietet nicht, insoweit zugunsten des Ang e- klagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für den es nach dem Beweisergebnis keinen Anknüpfungspunkt gibt und der eher fernlie gt, nur weil es für die Vo r- gänge an dem Drogenbunker keinen unm ittelbaren beweismäßigen Beleg gibt. Hinzu kommt, dass - entgegen missverständlicher Formulierungen im Urteil - Beihilfe auch mit Eventualvorsatz geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, juris Rn. 13). 3. Die Sache b edarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 8 - 8 - II. Die weitergehenden - wirksam auf den Maßregelausspruch bezüglich des Angeklagten D . M . und auf die Strafzumessung betreffend die A n- geklagten M . und B . M . sowie G . beschränkten - Revisionen der Staatsanwaltschaft sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Gericke Berg Hoch Leplow 9
Full & Egal Universal Law Academy