BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 57/14 vom 10. Juni 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal v om 27. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n K . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben und wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren sowie den Angeklagten L . wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungs - und Verfallsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die B e- schwerdeführer mit ihren Revi sionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben mit der von beiden B e- schwerdeführern erhobenen, inhaltsgleichen Beanstandung Erfolg, die Stra f- kammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). 1 - 3 - 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wuppertal für das Jahr 2013 war für Strafsachen erster Instanz gegen Erwachsene mit dem A n- fangsbuchstaben L die 2. Große Strafkammer z uständig (Ziffer 2.912 des G e- schäftsverteilungsplans, im Folgenden: GVP). Gemäß Ziff. 3.24 GVP war bei mehreren Angeklagten der Anfangsbuchstabe des ältesten Angeklagten ma ß- geblich. Nach Ziff. 2.912 GVP galt ein Präsidiumsbeschluss vom 1. Oktober 2012 fort , nach dem in den Zuständigkeitsbereich der 2. großen Strafkammer fallende Haftsachen in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die 1., 3., 4. und 5. Strafkammer verteilt wurden. Da der Angeklagte L . der älteste in der Anklageschrift aufgeführte Angekla gte war, wäre nach dem Geschäftsverteilungsplan die 2. große Stra f- kammer zuständig gewesen. Aufgrund des fortgeltenden Beschlusses vom 1. Oktober 2012 wurde das vorliegende Verfahren, bei dem es sich um eine Haftsache handelte, der 4. großen Strafkammer zu geteilt. Mit Beschluss vom 25. März 2013 entschied das Präsidium des Landgerichts Wuppertal sodann, r- fahren gegen K. u.a. (Aktenzeichen 24 KLs 11/13)" übernehme. B e- gründet w urde dies mit der hohen Belastung der 4. großen Strafkammer; die 6. große Strafkammer könne schon zwei Monate früher mit der Hauptverhan d- lung beginnen. Die 6. große Strafkammer eröffnete alsdann das Hauptverfa h- ren, führte die Hauptverhandlung in der Zeit v om 24. Mai bis zum 27. August 2013 durch und erließ das angefochtene Urteil. Beide Beschwerdeführer erh o- ben am ersten Tag der Hauptverhandlung die Beanstandung, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt. 2 3 4 - 4 - 2. Die Rügen der vorschriftswidrigen Besetz ung des erkennenden G e- richts nach § 338 Nr. 1 StPO sind zulässig erhoben, insbesondere sind sie nicht wegen nicht fristgemäßer Erhebung der Besetzungseinwände nach § 222b StPO präkludiert, vielmehr sind die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form ange brachten Einwände der Angeklagten zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1, 2. Halbsatz, Buchst. b StPO). Hierzu gilt: a) Nach § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO kann in Fällen, in denen - wie hier - die Besetzung des Gerichts nach § 222a StPO mitgeteilt worden ist, d er Ei n- wand der vorschriftswidrigen Besetzung nur bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Ausweislich des von der Revision vorgelegten Protokolls des ersten Hauptverhandlungst a- ges kündigte zunächst ein Verte idiger des Angeklagten K . , Rechtsa n- walt W . , vor Verlesung der Anklageschrift an, einen Antrag zur Gerichtsb e- setzung stellen zu wollen. Ein Verteidiger des Angeklagten L . , Rechtsa n- walt R . , erklärte, dass er ebenfalls einen so lchen Antrag stellen wolle. Im Anschluss daran ist protokolliert, dass die Angeklagten Angaben über ihre pe r- sönlichen Verhältnisse machten, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz verlas, festgestellt wurde, dass die Anklage mit Eröffnungsb e- schluss der Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen worden war und die Angeklagten belehrt wurden, dass es ihnen freistehe, sich zur Beschuld i- gung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das Protokoll weist sodann aus, dass Rechtsanwalt Dr. S . , der Verteidiger des ehemaligen Mitang e- klagten I . , erklärt habe, sein Mandant räume die ihn betreffenden A n- klagevorwürfe im Wesentlichen ein, und der ehemalige Mitangeklagte I . erklärt habe, dies sei richtig so. Erst im Anschluss da ran verlas laut Protokoll Rechtsanwalt W . den von ihm vorformulierten Besetzungseinwand, der als 5 6 - 5 - Anlage zum Protokoll genommen wurde und dem sich Rechtsanwalt R . für den Angeklagten L . anschloss. Da in der protokollierten, von dem ehe maligen Mitangeklagten I . bestätigten Erklärung seines Verteidigers bereits eine Einlassung zur Sache gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349), wären nach diesem Protokollinhalt die Besetzung s- ein wände verspätet erhoben und die Revisionsrügen der nicht vorschriftsmäß i- gen Besetzung des erkennenden Gerichts damit nach § 338 Nr. 1, 2. Halbsatz, Buchst. b StPO präkludiert. b) Vorliegend ist indes zur Beantwortung der Frage, ob die Einwände der vorsch riftswidrigen Besetzung rechtzeitig vor der Vernehmung des ersten A n- geklagten zur Sache erhoben worden sind, nicht vom Inhalt des Protokolls au s- zugehen. Denn das Protokoll entfaltet hier entgegen § 274 Satz 2 StPO keine formelle Beweiskraft. In Rechtspr echung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Beweiskraft des Protokolls entfällt, wenn und soweit sich eine der Urkundspersonen nac h- träglich zu Gunsten des oder der Angeklagten vom Protokollinhalt distanziert (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 5 StR 245/5 3, BGHSt 4, 364; Beschluss vom 18. September 1987 - 3 StR 398/ 8 7, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 1; OLG München, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 5 StRR 101/09, wistra 2009, 365; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 274 Rn. 34 mwN; KK - Greger, StPO, 7. Aufl., § 274 Rn. 11; s. auch BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00, NJW 2001, 3794, 3796; Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 308; weiter gehend offenbar Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 274 Rn. 16). So verhält es sich hier: 7 8 9 - 6 - aa) Rechtsanwalt W . beantragte als Verteidiger des Angeklagten K . zunächst, das Protokoll der Hauptverhandlung betreffend den ersten Hauptverhandlungstag dahin zu berichtigen, dass er die "Besetzungsrüge" b e- reits zu Beginn der Hauptverhandlung hab e erheben wollen, ihm das Wort dazu nicht erteilt worden sei, auf sein Drängen dieser Umstand und die Zusicherung des Vorsitzenden, dass dem Angeklagten K . durch die spätere Antra g- stellung keine Nachteile entstehen würden, in das Hauptverhandlung sprotokoll aufgenommen worden seien und er sodann den Besetzungseinwand vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache - eine Einlassung eines Ang e- klagten habe es am ersten Hauptverhandlungstag nicht gegeben - erhoben h a- be. Zur Glaubhaftmachung überre ichte er anwaltliche Versicherungen von sich selbst und den anderen drei Verteidigern der Angeklagten. Diesen Protokollb e- richtigungsantrag wies der Vorsitzende der Strafkammer zurück, weil weder er noch die Protokollführerin nach Ablauf von sechs Monaten e ine konkrete Eri n- nerung an den Ablauf des Hauptverhandlungstages hätten. Nach Eingang der Revisionsbegründungen, die die vorliegende Bese t- zungsrüge enthielten, gab der Vorsitzende der Strafkammer eine dienstliche Erklärung ab, in der er sich gegen den erhobenen Vorwurf der Protokoll - fälschung verwahrte und weiterhin betonte, dass er sich an den Ablauf des er s- ten Hauptverhandlungstages nicht mehr erinnere und deshalb keine zuverlä s- sigen Angaben dazu machen könne. Entsprechendes gelte für die Protokollfü h- rerin. Nach weiteren Erwägungen erklärte er, er könne sich eine objektiv unz u- treffende Protokollierung zwar nicht vorstellen, wenn eine solche aber vorliege, handele es sich nicht um eine bewusste Falschbeurkundung, sondern lediglich um eine nachlässige Pr otokollierung. Er halte es indes "allenfalls für denkbar", dass er nach der Belehrung der Angeklagten erklärt habe, infolge der vorg e- rückten Zeit sollten die Einlassungen der Angeklagten bzw. die Gelegenheit 10 11 - 7 - dazu auf den zweiten Hauptverhandlungstag versch oben werden, und der Ve r- teidiger des ehemaligen Mitangeklagten I . daraufhin mit dessen Z u- stimmung eine geständige Einlassung seines Mandanten lediglich angekündigt habe. Dies könne die Protokollführerin möglicherweise als Einlassung zur S a- che g ewertet und entsprechend protokolliert haben, was ihm bei der späteren Lektüre des Protokolls nicht aufgefallen sei. bb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist der Vorsi t- zende der Strafkammer als eine der beiden Urkundspersonen damit nacht rä g- lich vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls abgerückt. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Urkundsperson das Protokoll ausdrücklich als unrichtig bezeichnet, es reicht vielmehr aus, wenn sich aus ihrer Erklärung ergibt, dass sie von dem protok ollierten Protokollinhalt nicht mehr überzeugt ist (OLG Mü n- chen, aaO). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Der Vorsitzende der Stra f- kammer hält ausweislich der Ausführungen in seiner dienstlichen Erklärung den vom Protokoll abweichenden Ablauf der Hauptv erhandlung ausdrücklich für denkbar, er hält es insoweit für möglich, dass die Protokollführerin die bloße Ankündigung einer Einlassung irrtümlich als Abgabe einer solchen protokolliert habe und ihm dies vor Unterzeichnung des Protokolls nicht aufgefallen sei. Dass er sich eine objektiv unrichtige Protokollierung gleichwohl nicht vorstellen kann, ist demgegenüber schon deshalb ohne maßgebende Bedeutung, weil er gerade keine konkrete Erinnerung mehr an den Ablauf des Hauptverhandlung s- tages hat. Im Ergebnis h at sich der Vorsitzende Richter damit vom Protokolli n- halt in dem Sinne distanziert, dass er einen anderen Ablauf als den protokollie r- ten jedenfalls nicht ausschließen kann. Dann kann er - auf rationaler Basis - aber auch nicht mehr davon überzeugt sein, da ss der Hauptverhandlungstag wie protokolliert abgelaufen ist. 12 - 8 - c) Folge der Distanzierung einer Urkundsperson vom Protokollinhalt ist hier - wie dargelegt - der Verlust der Beweiskraft des Protokolls. Dies führt d a- zu, dass das Revisionsgericht den tatsäc hlichen Ablauf des maßgeblichen Ve r- fahrensgeschehens im Freibeweisverfahren aufzuklären hat (allg. Meinung, s. nur Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 274 Rn. 18 mwN). aa) Aufgrund der auch im Revisionsverfahren vorgelegten anwaltlichen Versicherungen der Vert eidiger der Angeklagten und der durch den Genera l- bundesanwalt eingeholten Mitteilung des Verteidigers des ehemaligen Mita n- geklagten I . , Rechtsanwalt Dr. S . , ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass am ersten Hauptverhandlungstag vor Erhebung des Be - setzungseinwands durch Rechtsanwalt W . eine Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten I . nicht abgegeben, sondern - entsprechend den Erw ä- gungen in der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer - nur angekündigt wo rden ist. Dies steht mit den anwaltlichen Versicherungen aller Verteidiger im Einklang, nach denen eine Einlassung eines Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag nicht abgegeben worden sei. Dass deren Erinn e- rung zutreffend ist, wird wiederum dadurch gest ützt, dass die Strafkammer den Besetzungseinwand nicht etwa als unzulässig verworfen, sondern als unb e- gründet zurückgewiesen hat. Wäre sie von einer die Präklusion auslösenden verfristeten Erhebung des Einwands ausgegangen, hätte sie bei richtiger Rechtsan wendung - entgegen den Äußerungen des Vorsitzenden Richters in seiner dienstlichen Erklärung - den Einwand hingegen als unzulässig verwerfen müssen (KK - Gmel, aaO, § 222b Rn. 14; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 222b Rn. 11). Der sich aus den anwaltlichen V ersicherungen der Verteidiger der Ang e- klagten in der Zusammenschau mit der dienstlichen Erklärung des Vorsitze n- 13 14 15 - 9 - den der Strafkammer ergebende Ablauf der Hauptverhandlung wird auch durch das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S . nicht entkräftet. Dieser h at zwar mitgeteilt, er sei sich sicher, dass er am ersten Hauptverhandlungstag erklärt habe, dass sein Klient die Vorwürfe im Wesentlichen einräume und dieser das bestätigt habe; "eine detaillierte Einlassung" sei indes erst am zweiten Haup t- verhandlungstag abgegeben worden. Dies steht angesichts des geschilderten Ablaufs und der Pauschalität der Erklärung, die Vorwürfe würden "im Wesentl i- chen" eingeräumt, ersichtlich nicht im Widerspruch dazu, dass eine Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten I . damit am ersten Hauptverhandlung s- tag lediglich für den nächsten Hauptverhandlungstag angekündigt, nicht aber bereits abgegeben worden ist. bb) Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer und die Protokollführerin keine Erinnerung mehr an die Abläufe des Hau ptverhandlungstages hatten und die Staatsanwaltschaft eine Revisionsgegenerklärung nicht abgegeben hat, sieht der Senat von der Einholung weiterer dienstlicher Erklärungen, etwa der Beisitzer, der Schöffen oder der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaf t ab: Da schon die Urkundspersonen sich nicht mehr an die konkreten, von ihnen zu beurkundenden Abläufe erinnern können, steht nicht zu erwarten, dass die Ve r- fahrensbeteiligten, die weniger Veranlassung hatten, sich die genauen Abläufe einzuprägen, zur Sac haufklärung beitragen könnten. d) War damit nach dem freibeweislich festgestellten Verfahrensgang d a- von auszugehen, dass die Verteidiger für jeden der Angeklagten den Bese t- zungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben hatten, kommt es nicht m ehr darauf an, ob die Besetzungsrügen auch aus anderen Gründen als zulässig anzusehen wären: Nach dem Vortrag der Revisionen habe der Vorsi t- zende Richter die Entgegennahme der Besetzungseinwände vor Verlesung der 16 17 - 10 - Anklageschrift zwar abgelehnt, aber zugesic hert, diese könnten ohne Recht s- nachteile für die Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden und dies auf Drängen von Rechtsanwalt W . auch in das Protokoll aufgeno m- men. Im Protokoll findet sich - wie dargelegt - nur die Passage, dass Recht s- anwalt W . einen Antrag zur Gerichtsbesetzung angekündigt und Rechtsa n- walt R . erklärt habe, ebenfalls einen solchen Antrag stellen zu wollen. Der Senat sieht Anlass, zu der von den Revisionen dargestellten Vorg e- hensweise zu bemerken, das s der Vorsitzende grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Anträge der Verfahrensbeteiligten zu jeder Zeit entgegenzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - 1 StR 368/03, BGHSt 48, 372 f.; vom 24. Januar 2006 - 3 StR 460/05, NStZ 2006, 463). Werden sie zu einem u n- günstigen Zeitpunkt gestellt, kann er - auch bei fristgebundenen Anträgen - den Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt verweisen, wobei es die Fürsorg e- pflicht aber in aller Regel gebietet, dass der Vorsitzende von sich aus auf das zurückges tellte Anliegen zurückkommt (LR/Becker, aaO, § 238 Rn. 4). Fraglich ist, ob der Vorsitzende Richter ausgehend von diesen Grundsätzen nicht schon auf der Grundlage des Inhalts des vorliegenden Hauptverhandlungsprotokolls gehalten war, den Angeklagten vor Ve rnehmung des ersten Angeklagten zur Sache von sich aus das Wort zur Erhebung der angekündigten, aber auf sein Betreiben zurückgestellten Besetzungseinwände zu erteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Verteidiger der Angeklagten von sich aus auf die Erh e- bung der Besetzungseinwände vor Verlesung der Anklageschrift hätten verzic h- ten und stattdessen diese nur hätten ankündigen sollen; der Vorsitzende Ric h- ter hat in seiner dienstlichen Erklärung - schon aufgrund seiner fehlenden Eri n- nerung - nicht in Abrede gestellt, die Verteidiger zur Zurückstellung der Bese t- zungseinwände gebracht zu haben. Hätte bei einem solchen Verfahrensablauf aber der Vorsitzende Richter von sich aus auf die Besetzungseinwände zurüc k- 18 - 11 - kommen müssen, hätte er dies auch zum geboten en Zeitpunkt und damit vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache tun müssen. Hätte er dies in Verletzung seiner prozessualen Fürsorgepflicht unterlassen, erschiene es zwe i- felhaft, den Angeklagten die verspätete Erhebung des Besetzungseinwandes anzula sten und sie mit der Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO auszuschließen. Letz t- lich kann dies aber offen bleiben, weil die Besetzungseinwände - wie oben da r- gelegt - nicht verfristet erhoben worden sind. 3. Die auch im Übrigen zulässigen Besetzungsrügen der Angekl agten sind gleichfalls begründet. Zu Recht rügen sie, dass sie durch die Vorgehen s- weise des Landgerichts bei der Geschäftsverteilung ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sind. Welches Verfahren zur Bestimmung des im Einzelfall berufenen Richters einzuhalten ist und welche Richter an der Entscheidung mitwirken müssen, ist in den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere in den §§ 21a bis 21g GVG ausdrücklich geregelt. Darüber hinaus gelten weitere Rechtsgrundsätze, die sich daraus ergeben, dass sowohl nach einfachem Recht (§ 16 Satz 2 GVG) als auch nach Verfassungsrecht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Zu diesen Grundsätzen zählt, dass eine Strafsache dem erkennenden Gericht nach al l- gemeinen, abstrakten Regelungen zuzuweisen ist; die Sache muss "blindlings" zu dem zuständigen Richter oder Spruchkörper gelangen (BGH, Urteil vom 28. September 1954 - 5 StR 275/53, BGHSt 7, 23, 24; LR/Franke, aaO, § 338 Rn. 14 mwN). Diese Grundsätze si nd bei der Aufstellung und der Änderung eines Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium eines Landgerichts gleichsam zu beachten; auch insoweit gilt, dass eine spezielle Zuweisung b e- stimmter einzelner Verfahren unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19 20 - 12 - 4 . August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). Nach diesen in ständiger Rechtsprechung wiederholten und vom Schrif t- tum einhellig geteilten Grundsätzen war die Übertragung d es Verfahrens "g e- gen K . u.a." an die 6. große Strafkammer erkennbar rechtsfehlerhaft, weil es sich dabei um eine unzulässige Einzelzuweisung handelte. Dem steht nicht entgegen, dass eine Entlastung der 4. großen Strafkammer sachgerecht gewesen s ein mag und zu diesem Zweck auch die Zuständigkeit für bereits a n- hängige Verfahren geändert werden darf, denn auch in diesen Fällen muss die Neuregelung generell und abstrakt gelten und darf nicht nur ein bestimmtes, namentlich benanntes Verfahren betreffe n (vgl. zur insoweit zulässigen Verte i- lung bereits anhängiger Verfahren BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 248 f.). 4. Die Sache bedarf damit insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisher i- gen Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung hinsichtlich des Ang e- klagten K . insoweit rechtlichen Bedenken begegnen könnten, als bei ihm die Initiierung der Betäubungsmittelgeschäfte durch einen verde ckten E r- mittler nicht strafmildernd berücksichtigt worden ist. Zutreffend ist zwar, dass 21 22 - 13 - dieser Angeklagte nicht selbst mit dem verdeckten Ermittler verhandelt hat; j e- doch sind auch für den Angeklagten K . jedenfalls in den Fällen sieben und neun der Urteilsgründe die gehandelten Mengen auf die Vorgaben des verdeckten Ermittlers gegenüber dem Angeklagten L . zurückzuführen. Schäfer Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Schäfer Mayer Gericke
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