BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 572/00 vom 28. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1999 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen "unerlaubtem Besitz von Schußwaffen und unerlaubtem Erwerb von Munition" verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t - wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Ang e - klagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Fre i - heitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t - tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten wegen "unerlaubt em Besitz" (richtig: Ausüben der tatsächlichen Gewalt, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) und wegen u n - erlaubtem Erwerb von Munition begegnet rechtlichen Bedenken, da nicht g e - prüft worden ist, ob der Angeklagte die Waffen nicht von Todes wegen und die Munition zu einer Zeit, als er im Besitz eines Jagdscheines war, erworben ha t - te. Da eine Zurückverweisung zu weitergehenden Feststellungen nicht sinnvoll erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbu n - desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingeste llt. Die Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen entfällt daher. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsb e - gründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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