BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 573/09 vom 14. September 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StPO 247 136a KonsG 247 7 1. Das Gespr344ch, das ein Konsularbeamter mit einem in ausl344ndischer Haft befindlichen deutschen Beschuldigten in Erf374llung seiner Hilfspflicht nach 247 7 KonsG f374hrt, ist keine Vernehmung im Sinne von 247 136a StPO. 2. Wird ein Beschuldigter in ausl344ndischer Haft bei Vernehmungen geschla-gen, so f374hrt dies nicht zur Unverwertbarkeit seiner 304u337erungen im Rahmen eines Gespr344chs, das er w344hrend der Haft mit einem deutschen Konsular-beamten f374hrt, wenn hierbei die Misshandlungen keinen Einfluss auf den In-halt seiner Angaben mehr haben. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 573/09 - OLG Koblenz - 2 - in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. September 2010 gem344337 247 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in ei-ner ausl344ndischen terroristischen Vereinigung beschr344nkt, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurtei-lung wegen der "vors344tzlichen nach dem Au337enwirtschafts-gesetz strafbaren Zuwiderhandlung gegen ein EG-Embargo" in acht tateinheitlichen F344llen entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 4 - Gr374nde: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen "mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit acht F344llen der vors344tzlichen nach dem Au337enwirtschaftsgesetz strafbaren Zu-widerhandlung gegen ein EG-Embargo" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der allgemeinen Sachbeschwerde. 1 Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gem344337 247 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung beschr344nkt und die Vorw374rfe tateinheitlich begangener Verst366337e gegen das Au337enwirt-schaftsgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden Umfang hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Schuldspruch nach 247 129b Abs. 1 i.V.m. 247 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. N344herer Er366rterung bedarf nur die im Zu-sammenhang mit der Verwertung der Aussage des Zeugen M. erhobene Verfahrensbeanstandung. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der in Pakistan geborene und 1992 in Deutschland eingeb374rgerte Angeklagte ab sp344-testens Sommer 2004 bis zum Februar 2008 als Mitglied in der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida. Er beschaffte in Deutschland Ausr374s-tungsgegenst344nde sowie gr366337ere Geldbetr344ge und verbrachte diese bei insge- 4 - 5 - samt acht Reisen in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, wo er sie an andere Mitglieder der Organisation weitergab. Dar374ber hinaus bem374hte er sich - teils erfolgreich - um die Rekrutierung von K344mpfern, warb um Unterst374tzer f374r Al Qaida, nahm an Ausbildungen der Vereinigung teil und stellte sich auch selbst als K344mpfer zur Verf374gung. Am 18. Juni 2007 wurde er in Lahore vom pakistanischen Geheimdienst ISI festgenommen und an diesem sowie am Fol-getag mehrfach vernommen. Er machte dabei auch Angaben zu seiner T344tig-keit in der Al Qaida. Bei diesen Verh366ren wurde der Angeklagte auf nicht n344her feststellbare Weise - wahrscheinlich mit einem Schlaginstrument, das aus ei-nem etwa 1 cm dicken, oval zugeschnittenen Gummist374ck aus einem Reifen mit Holzgriff bestand - geschlagen, als er danach befragt wurde, ob er in Pakistan oder in Deutschland Anschl344ge plane. W344hrend das Oberlandesgericht insoweit von einer Misshandlung des Angeklagten durch die pakistanischen Beh366rden ausgeht, hat es hinsichtlich weiterer Verh366re in der Folgezeit nur nicht aus-schlie337en k366nnen, dass der Angeklagte dabei erneut geschlagen worden ist. Mitarbeiter des ISI unterrichteten den Verbindungsbeamten des Bundes-kriminalamts in Islamabad am 19. Juni 2007 von den Angaben des Angeklagten und boten an, diesen 374ber den ISI befragen zu lassen. Hiervon machte der Verbindungsbeamte keinen Gebrauch. Er teilte dem ISI auch keine Erkenntnis-se 374ber den Angeklagten mit, sondern unterrichtete die Deutsche Botschaft von dessen Verhaftung. Am 18. Juli 2007 konnte der Zeuge M. , Leiter der Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in Islamabad, den An-geklagten besuchen. Alleiniger Grund f374r das Gespr344ch war die konsularische Betreuung des Gefangenen. Dem Zeugen war zuvor vom ISI mitgeteilt worden, dass dem Anklagten Kontakte zu Al Qaida angelastet w374rden und er sich beim Bombenbau am Arm verletzt habe. Weder der Verbindungsbeamte des Bun-deskriminalamts noch andere Mitarbeiter deutscher Ermittlungs- oder Sicher- 5 - 6 - heitsbeh366rden oder Mitarbeiter des ISI waren an ihn mit dem Anliegen herange-treten, den Angeklagten 374ber seine Bet344tigung f374r Al Qaida zu befragen oder auch nur das Gespr344ch in diese Richtung zu lenken. Das Treffen fand in einer Villa statt. Es wurde in entspannter Atmosph344re in deutscher Sprache und teil-weise unter vier Augen gef374hrt. Der Zeuge wollte abkl344ren, ob der Angeklagte die Vermittlung eines Rechtsanwalts durch die deutsche Auslandsvertretung w374nsche. Er fragte deshalb, seiner 374blichen Vorgehensweise in solchen F344llen entsprechend, ob der Angeklagte wisse, was ihm vorgeworfen werde und ob die Vorw374rfe stimmten. Dies bejahte der Angeklagte und erz344hlte nunmehr von sich aus von seiner langj344hrigen T344tigkeit f374r Al Qaida und von seiner Verlet-zung beim Versuch, in einem Trainingslager der Organisation einen Sprengk366r-per herzustellen. Er berichtete auch davon, in der Haft mehrmals gefragt wor-den zu sein, ob er Anschl344ge geplant habe; dies seien die einzigen Gelegenhei-ten gewesen, bei denen er geschlagen worden sei. Ansonsten sei er relativ vern374nftig behandelt und nicht geschlagen worden. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einge-lassen. Seinen Erkl344rungen, die er nach einzelnen Beweiserhebungen abgege-ben hat, hat das Oberlandesgericht entnommen, dass er den Tatvorwurf be-streite. Es hat Aussagen, die der Angeklagte bei seinen Vernehmungen durch den ISI get344tigt hatte, nicht verwertet. Seine der Verurteilung zugrundeliegende 334berzeugung beruht indes unter anderem auf den Bekundungen des Zeugen M. 374ber die Angaben, die der Angeklagte ihm gegen374ber bei dem Gespr344ch am 18. Juli 2007 374ber seine T344tigkeit f374r Al Qaida gemacht hatte. Diese Anga-ben sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers - verwertbar. 6 - 7 - a) Das Verbot des 247 136a Abs. 3 Satz 2 StPO steht einer Verwertung der Aussage des Zeugen M. nicht entgegen. 7 aa) Die Anh366rung des Angeklagten durch den Zeugen M. war keine Vernehmung im Sinne von 247 136a StPO. Der Zeuge M. ist erkennbar in Er-f374llung seiner Pflichten aus dem Gesetz 374ber die Konsularbeamten, ihre Aufga-ben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) t344tig geworden. Danach sind die Konsularbeamten u.a. dazu berufen, Deutschen nach pflichtgem344337em Ermes-sen Rat und Beistand zu gew344hren (247 1 KonsG; vgl. auch Art. 5 Buchst. e Wie-ner 334bereinkommen 374ber Konsularische Beziehungen - W334K). Sie sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln (247 7 KonsG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 Buchst. c W334K). Bei der ersten Kontaktauf-nahme mit dem Inhaftierten soll der Konsularbeamte auch den Grund der Inhaf-tierung zu kl344ren versuchen (vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Band I, Stand: 1. April 1995, 247 7 KonsG, Rn. 7.3.2). Damit er einen geeigneten Anwalt empfeh-len kann, ist es erforderlich, dass er sich mit dem Inhaftierten auch 374ber die ihm zur Last gelegten Straftaten unterh344lt (Wagner/Raasch/Pr366pstl, W334K, Kommen-tar f374r die Praxis, 2007, S. 261). Sowohl das Konsulargesetz als auch das Wie-ner 334bereinkommen unterscheiden zwischen der Beistandsleistung, die der Konsularbeamte gegen374ber einem deutschen Staatsb374rger in seinem Zust344n-digkeitsbereich erbringt, und den Vernehmungen und Anh366rungen, die er auf Ersuchen der Gerichte und Beh366rden des Entsendestaates durchf374hrt (247 15 KonsG; Art. 5 Buchst. j W334K). Nur bei letzteren hat er die f374r die jeweilige Ver-nehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinngem344337 anzuwenden (247 15 Abs. 3 KonsG). 8 - 8 - Die Befragung hat aus Anlass der Beistandsleistung f374r den Inhaftierten stattgefunden. Sie war keine amtliche Befragung eines Beschuldigten in Bezug auf die "Beschuldigung" (247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder den "Gegenstand der Untersuchung" (247 69 Abs. 1 Satz 2, 247 72 StPO) im Rahmen eines Strafverfah-rens (vgl. L366we/Rosenberg/Gle337, StPO, 26. Aufl., 247 136a Rn. 15). 9 bb) Selbst wenn 247 136a StPO auf das Gespr344ch zwischen dem Ange-klagten und dem Zeugen M. zumindest entsprechend Anwendung zu finden h344tte, w374rde sich hieraus kein Verwertungsverbot f374r die Erkl344rungen des An-geklagten ergeben. 10 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Misshand-lungen des Angeklagten bei seinen Vernehmungen durch den ISI keinen Ein-fluss auf seine Angaben gegen374ber dem Zeugen M. gehabt. Der Senat kann erneut offen lassen, ob er an diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststel-lungen gebunden (vgl. insoweit schon BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 = NJW 2009, 3448, Rn. 73) oder insoweit zu ei-gener Pr374fung im Freibeweisverfahren berufen ist (im letzteren Sinn BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164). Denn er kommt auch bei eigener 334berpr374fung anhand der vom Oberlandesgericht mitgeteilten, von der Revision als solche nicht in Zweifel gezogenen objektiven Umst344nden der Be-fragung zu demselben Ergebnis. 11 Gegen eine Fortwirkung spricht die vom Zeugen M. geschilderte Ge-spr344chssituation. Er konnte sich in einer entspannten Atmosph344re durchg344ngig auf deutsch mit dem Angeklagten unterhalten. Ein - m366glicherweise der deut-schen Sprache m344chtiger - Mitarbeiter des ISI verlie337 nach einiger Zeit den Raum. Der Angeklagte schilderte dem Zeugen, vereinzelt Schl344ge erhalten zu 12 - 9 - haben. Diese deutschem und internationalem Recht zuwiderlaufende Verfah-rensweise w374rde er nicht geschildert haben, wenn er noch unter dem Eindruck von Schl344gen gestanden und eine 334berwachung des Gespr344ches bef374rchtet h344tte. cc) Bei dieser Sachlage kommt ein Verwertungsverbot nicht in Betracht; denn es besteht kein Anlass, den Anwendungsbereich von 247 136a Abs. 3 Satz 2 StPO weiter auszudehnen und eine Fernwirkung der vom Angeklagten erlitte-nen Misshandlungen in der Form anzunehmen, alles, was er w344hrend seiner Inhaftierung durch den ISI auch Dritten gegen374ber ge344u337ert hat, mit einem Ver-wertungsverbot zu belegen. Dies gilt auch in Ansehung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik aus Art. 15 des 334bereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention) erwachsen. Danach tr344gt jeder Vertragsstaat daf374r Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigef374hrt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis daf374r, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UN-Antifolterkonvention). Weder ist der Wortlaut im Sinne einer Fern-wirkung auszulegen, noch ist eine entsprechende Praxis der Vertragsstaaten erkennbar, so dass insoweit eine Fernwirkung des Verwertungsverbotes der unter Einsatz unzul344ssiger Vernehmungsmethoden erlangten Aussage nicht als elementares rechtsstaatliches Gebot des deutschen Strafverfahrensrechts an-gesehen werden kann (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96, StV 1997, 361). Gleiches gilt bei Ber374cksichtigung der Verpflichtung aus Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. EGMR, Urteil vom 1. Juni 2010 - Nr. 22978/05, NJW 2010, 3145, Rn. 87 ff., 92). 13 - 10 - b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob einer Verwertung der Aussage des Zeugen M. der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) unter folgendem Gesichtspunkt entgegenstehen k366nnte: Der Konsular-beamte ist zu Belehrungen entsprechend der StPO nur verpflichtet, wenn er auf Ersuchen deutscher Gerichte und Beh366rden Vernehmungen oder Anh366rungen durchf374hrt (247 15 Abs. 1, 3, 5 KonsG). In den F344llen konsularischer Betreuung besteht eine solche gesetzliche Verpflichtung nicht. Die im Rahmen dieser Auf-gabe notwendigen Erkundigungen des Konsularbeamten nach dem Tatvorwurf sind indes durchaus geeignet, den Gefangenen dazu zu veranlassen, zu dem Tatvorwurf auch inhaltlich, das hei337t entweder diesen bestreitend oder in Form eines Gest344ndnisses Stellung zu nehmen. Die spezielle Situation des im Aus-land Inhaftierten, der von einem Repr344sentanten seines Heimatlandes besucht wird und Hilfe erwartet, mag insbesondere Anlass f374r eine offene Selbstbelas-tung geben. Dies gilt generell und ist unabh344ngig davon, welchen Verneh-mungsmethoden und Haftbedingungen der Gefangene bis dahin ausgesetzt war. Es k366nnte deshalb Anlass bestehen, der besonderen Situation eines Inhaf-tierten dadurch Rechnung zu tragen, dass ihn der Konsularbeamte auch in den F344llen f374rsorglicher Kontaktaufnahme dar374ber unterrichten muss, dass der In-halt des nun folgenden Gespr344chs regelm344337ig innerhalb der Beh366rde und ge-gebenenfalls auch bei den Strafverfolgungsbeh366rden des Heimatlandes be-kannt wird. 14 Eine R374ge mit dieser Sto337richtung hat der Angeklagte indes nicht erho-ben. 15 Die Revisionsbegr374ndung durch Rechtsanwalt H. r374gt ein "Beweisver-wertungsverbot wegen Fortwirkung der Folter" und tr344gt vor, entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts h344tten die Misshandlungen bis zu dem 16 - 11 - Gespr344ch des Angeklagten mit dem Zeugen M. fortgewirkt. Sie h344lt 247 136a StPO f374r verletzt. Die Frage, ob unabh344ngig von den Haft- und Vernehmungs-bedingungen ein Hinweis des Konsularbeamten auf die mit einer Selbstbelas-tung bei dem Gespr344ch verbundenen Gefahren notwendig gewesen w344re, wird von der Revision nicht angesprochen. Selbst der von Rechtsanwalt H. in der Hauptverhandlung erkl344rte Widerspruch gegen eine Vernehmung des Zeugen M. , "da bei der Vernehmung des Zeugen" (gemeint ist erkennbar: bei der Vernehmung des Angeklagten durch den Zeugen) "kein Hinweis auf ein beste-hendes Aussageverweigerungsrecht erteilt wurde" kn374pft an das behauptete "Beweisverwertungsverbot gem344337 247 136a StPO" an. Gleiches gilt f374r die Revisionsbegr374ndung von Rechtsanwalt N. . Auch sie stellt die Verletzung von 247 136a StPO in den Vordergrund. Sie h344lt die Norm mangels einer Vernehmung des Angeklagten durch den Zeugen M. zwar nicht f374r direkt anwendbar, kn374pft aber die Unverwertbarkeit, soweit sie aus dem Grundrecht auf Achtung der Menschenw374rde sowie aus dem Rechts-staatsprinzip abgeleitet wird, an die erfolgten Misshandlungen. 17 2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus dem Rahmen des 247 129b in Verbindung mit 247 129a Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre) entnommen und strafsch344rfend unter anderem die besondere Gef344hrlichkeit der Vereinigung Al Qaida, die mehrj344hrige Dauer der mitgliedschaftlichen Beteiligung und die Intensit344t der Beteiligungsakte gewertet, bei denen der Angeklagte insgesamt ca. 80.000 200 sowie eine gro337e Anzahl teilweise hochwertiger Ausr374stungsgegenst344nde an andere Mitglieder der Vereinigung weitergegeben hatte. Den Schuldgehalt der Weitergabe von Spendengeldern, durch die das Geld f374r Zwecke und die T344tig-keit von Al Qaida nutzbar wurde, hat das Oberlandesgericht vollst344ndig in den 18 - 12 - mitgliedschaftlichen Bet344tigungsakten und demnach in der mitgliedschaftlichen Beteiligung in der terroristischen Vereinigung erfasst. Es hat deshalb den Un-rechtsgehalt der Zuwiderhandlungen gegen ein EG-Embargo als reine Formal-verst366337e gewertet und diese bei der Strafzumessung nicht gesondert zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt. Der Senat schlie337t deshalb aus, dass sich die nunmehr vorgenommene Verfolgungsbeschr344nkung auf den Strafausspruch ausgewirkt h344tte, wenn sie bereits im Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorgenommen worden w344re. 3. Der allein in der 304nderung des Schuldspruchs bestehende Erfolg des Rechtsmittels ist nicht derartig bedeutend, dass es unbillig w344re, den Angeklag-ten mit den vollen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, 247 473 Abs. 4 StPO. 19 Becker Pfister von Lienen Sch344fer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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