BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 574/00 vom 15. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Verden vom 14. September 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "unter Beisichfü h - rens eines gefährlichen Werkzeuges" entfallen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter Be i - sichführens eines gefährlichen Werkzeuges" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bezeichnung der Tat ist unzutreffend. Der Angeklagte hat das Me s - ser nicht nur bei der Tat bei sich geführt (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sondern er hat dem Opfer unter Vorhalten des Messers auch damit gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden, falls es schreien würde. Damit hat der Angeklagte das g e - fährliche Werkzeug auch verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat hat die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Schul d - spruch gestrichen. Die durch das 6. StrRG eingeführten Qualifikationen der - 3 - sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schul d - spruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000, 254 [= Beschl. vom 17. Dezem- ber 1999 - 3 StR 524/99]). Die Einzelheiten der Tatbegehung können hier der Liste der angewendeten Vorschriften entnommen werden, die im vorliegenden Fall zu berichtigen sein wird. Kutzer Miebach Pfister von Lienen Becker
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