BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 575/14 vom 21. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Völkermord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 201 5 beschlossen: Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalb undesa n- walts und der Nebenkläger gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Völkermordes (§ 220a StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) anlässlich des "Massakers vo n Kiziguro" am 11. April 1994 (Ziffer II. 2. der Anklageschrift) beschränkt. Gründe: Der Senat beschränkt die weitere Strafverfolgung auf den Vorwurf des Völkermordes anlässlich des "Massakers von Kiziguro" und nimmt damit von dieser die dem Angeklagte n mit der Anklageschrift zur Last gelegten einzelnen Tötungsdelikte bezüglich der Opfer dieses Massakers aus. Auf die Wirksamkeit der entsprechenden Verfahrensbeschränkung, die bereits das Oberlandesg e- richt während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - allerdings ohne Z u- stimmung der Nebenkläger - vorgenommen hat, kommt es deshalb nicht an. Gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann das mit der Sache befasste Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Nebenkläger in jeder Lage des Ve r- fahrens einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, u.a. dann von der Strafverfolgung ausnehmen, wenn ein Urteil wegen dieser Gesetzesverletzungen in angemessener Frist nicht zu 1 2 - 3 - erwarten ist und wenn der Beschuldigte wegen der verbleibenden Gesetzesve r- letzungen eine Strafe zu erwarten hat, die zur Einwirkung auf ihn und zur Ve r- teidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vo r. Der Generalbundesanwalt und die an dem Verfahren beteiligten Nebenkläger haben in der Hauptverhandlung vor dem Senat ihre Zustimmung zu der Verfahrensbeschränkung erklärt. Der Gang der Beweisaufnahme in der bisherigen Hauptverhandlung, die vom 18. Janua r 2011 bis zum 18. Februar 2014 durchgeführt worden ist und damit mehr als drei Jahre angedauert hat, belegt, dass die Aufklärung der Gesche h- nisse, die sich im Jahre 1994 in Ruanda zutrugen, sich in hohem Maße zei t- aufwändig gestaltet. Es ist deshalb - ohne dass dies näherer Darlegung b e- darf - zu erwarten, dass nach der Teilaufhebung des Urteils des Oberlandesg e- richts vom 18. Februar 2014 und der Zurückverweisung der Sache durch den Senat erneut eine langwierige Beweisaufnahme erforderlich wäre, wenn über de n vom Oberlandesgericht bisher seinem Urteil zugrunde gelegten Verfa h- rensstoff hinaus die Verwirklichung weiterer Gesetzesverletzungen aufzuklären wäre. Dem Angeklagten droht, nachdem der Senat die Verneinung der mitt ä- terschaftlichen Verwirklichung des Völ kermordes durch das Oberlandesgericht als rechtsfehlerhaft gewertet hat, nach der erneut durchzuführenden Hauptve r- handlung allein wegen dieses Delikts eine lebenslange Freiheitsstrafe. Demnach erscheint mit Blick auf die Zwecke, denen § 154a StPO dient, namentlich die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, die B e- schränkung der Kognitionspflicht trotz des hohen Gewichts, das auch die ei n- zelnen Tötungsdelikte aufweisen, als angemessen. Hinzu kommt, dass die En t- scheidung des Senats lediglich eine v orläufige Reduzierung des Verfahren s- stoffs bewirkt. Gemäß § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO kann das neue Tatgericht die 3 4 - 4 - durch diesen Beschluss von der Strafverfolgung ausgeschiedenen Gesetze s- verletzungen jederzeit wieder in das Verfahren einbeziehen; nach § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO ist es hierzu auf Antrag des Generalbundesanwalts sogar verpflichtet. Becker Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist da her gehindert zu unterschreiben. Becker
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