BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 575/14 vom 21. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Völkermord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. April 201 5 in der Sitzung vom 21. Mai 2015 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgeri chtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Rechtsanwältin - nur in der Verhandlung - als Verteidigerin, Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung - als Nebenklägervertreter , - 3 - Justizobersekretärin - in der Verhandlung - , Justiz amtsinspektor - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle, f ür Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der N e- benkläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrech t- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts z u- rückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 2. Die Revision des Ang eklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Ang eklagten wegen Beihilfe zum Vö l- kermord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und festgestellt, dass von dieser sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Generalbundesanwalts und von vier Nebenkläge rn, die sich mit der Sachrüge dagegen wenden, dass der Angeklagte nur als Gehilfe, nicht aber als (Mit - )Täter des Völkermordes verurteilt worden ist, sowie die auf ve r- fahrensrechtliche Beanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Rechtsmittel des Generalbu n- desanwalts und der Nebenkläger haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie ebenso wie die Revision des Angeklagten unbegründet. I. Nach den vom Oberla ndesgericht getroffenen Feststellungen wurde die in dem zentralafrikanischen Land Ruanda lebende Bevölkerung seit frühe s- ter Zeit in die durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Hutu, der Tutsi und der Twa eingeteilt, wobei die Hutu mit knapp 90% den weita us größten Bevö l- kerungsanteil stellten. Gleichwohl bildeten die Tutsi bis zum Beginn der 1960er Jahre die herrschende Gesellschaftsschicht. Sodann übernahm die Gruppe der Hutu die Macht. Wie bereits zuvor ereigneten sich auch in der Folgezeit vielfach ethn isch motivierte Gewalttaten, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen. Viele Tutsi flohen in die benachbarten Länder. Der 58 Jahre alte, nicht vorb e- strafte Angeklagte, welcher der Volksgruppe der Hutu angehört, war seit 1988 Bürgermeister der ca. 65.000 Einwohner zählenden, im Norden Ruandas gel e- genen Gemeinde Muvumba. Nachdem am 1. Oktober 1990 die Front Patri o- tique Rwandais (im Folgenden: FPR), der mehrheitlich Tutsi angehörten, von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte, flohen die Bürger Muvumbas in Ric h- tung Süden. 1993 erreichten sie die Gemeinde Murambi, wo sie unter der Ve r- 1 2 - 5 - waltung des Angeklagten in drei Flüchtlingslagern lebten. In dieser Zeit wurde in Ruanda eine staatlich gelenkte Propaganda betrieben, der zufolge die Ang e- hörigen der durch ihr Volks tum bestimmten Gruppe der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als sozi a- le Gruppe vernichtet werden müssen. Es hatten sich u.a. extremistische sog. Interahamwe - Milizen gebildet, die Tutsi angriffen und ve rfolgten. Am Abend des 6. April 1994 wurde das Flugzeug des ruandischen Staatspräsidenten Habyarimana beim Landeanflug auf den Flughafen von K i- g a li, der Hauptstadt Ruandas, abgeschossen. Dabei fanden Habyarimana s o- wie der Präsident Burundis und mehrere h ohe Offiziere den Tod. Dieses Erei g- nis war der Anlass für den Beginn eines Genozids, bei dem Angehörige der Hutu in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen töteten, die zum allergrößten Teil der Gruppe der T utsi angehörten. Ein kleiner Teil der Getöteten waren gemäßigte Hutu, die in Opp o- sition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Der Angekla g- te nahm gegenüber den Tutsi eine ambivalente Haltung ein: Einerseits war ihm die Verfolgung und Vern ichtung dieser Gruppe kein besonderes Anliegen; er war auch am Wohlergehen derjenigen Bürger Muvumbas interessiert, die Tutsi waren. Andererseits hielt er auch Reden, in denen er die offizielle gegen die Tutsi gerichtete Propaganda verkündete, welche er au ch in die Tat umzusetzen bereit war, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation opportun erschien, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten. Im Zuge des Genozids an den Tutsi fand u.a. das sog. Kirchenmassake r von Kiziguro statt. Mindestens 450 Menschen, von denen die allermeisten den Tutsi angehörten, hatten vor den Gewalttaten auf dem Gelände der Kirche des 3 4 - 6 - in der Gemeinde Murambi gelegenen Ortes Kiziguro Schutz gesucht. Am 11. April 1994 griffen Soldaten, G endarmen, Gemeindepolizisten, Angehörige der Interahamwe - Milizen sowie Bürger Murambis und Muvumbas diese Pers o- nen mit dem Ziel an, sie zu töten. Der Angriff wurde, wie am Vortage bei einer Zusammenkunft im Beisein des Angeklagten besprochen, vom ehemalige n Bürgermeister der Gemeinde Murambi, Jean - Baptiste Gatete, und anderen A u- toritätspersonen befehligt, zu denen auch der Angeklagte gehörte. Die Angre i- fer töteten mindestens etwa 400 der auf dem Kirchengelände befindlichen Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken zumeist auf sehr qualvolle und grausame Weise. Viele der Getöteten und einige noch Lebende warfen die Angreifer in eine 350 Meter entfernte tiefe Grube; außerdem vergewaltigten sie Tutsi - Frauen und - Mädchen. Höch stens 60 Personen überlebten das Massaker, teilweise deshalb, weil sie in die Grube sprangen und von dort nach etwa einer Woche befreit wurden. Der Angeklagte wusste um die näheren Tatumstände und die Motivation Gatetes und der übrigen Angreifer, welche mit dem Ziel handelten, jedenfalls die in Ruanda lebenden Tutsi auszurotten. Nach dem Tatgeschehen floh er mit vielen Angehörigen seiner Gemeinde und erreichte im April 1994 Tansania. Nach weiterer Flucht lebt er seit dem Jahre 2002 mit seiner Familie in D eutsc h- land. Nach der Wertung des Oberlandesgerichts ist der Angeklagte der Beihi l- fe zum Völkermord gemäß den nach § 2 Abs. 1 StGB anwendbaren § 220a Abs. 1 Nr. 1 aF, § 27 StGB schuldig. Zur Begründung hat es, soweit in diesem Revisionsverfahren von Bedeu tung, ausgeführt, der objektive Tatbestand sei erfüllt, weil der Angeklagte sowohl Gatete als auch den übrigen Angreifern Hilfe geleistet habe. Gatete habe die Voraussetzungen des § 220a Abs. 1 Nr. 1 5 6 - 7 - StGB aF als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt ernative 2 StGB) verwirklicht. Aufgrund der bestehenden Hierarchie habe er als "starker Mann" Tatherrschaft gehabt und sei mit Blick auf den ihm zur Verfügung stehenden Machtapparat trotz der voll deliktisch handelnden unmittelbaren Täter als "Täter hinter dem Täter " anzusehen. Der subjektive Tatbestand liege bei ihm vor. Die einzelnen Angreifer hätten als unmittelbare Täter gehandelt. Der Angeklagte habe durch sein Handeln diese Haupttaten gefördert; sein Vorsatz habe die Haupttaten und seine fördernden Handlungen u mfasst. Die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen mittäterschaftlich bega n- genen Völkermordes lägen demgegenüber nicht vor. Der Angeklagte habe w e- der durch seine einzelnen Handlungen noch durch deren Gesamtheit Tather r- schaft gehabt. Dies ergebe sich so wohl bei funktionaler Betrachtung als auch bei einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Der Senat habe nicht fes t- gestellt, dass die Handlungen des Angeklagten aus dessen Sicht derart w e- sen t lich für das Massaker gewesen seien, dass dessen Durchführung au s se i- ner Sicht maßgeblich von seiner Mitwirkung abgehangen habe. Weiter sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte selbst in der Absicht gehandelt habe, die Gruppe der Tutsi ganz oder teilweise zu zerstören. II. Revision des Generalbundesanwalts Das R echtsmittel des Generalbundesanwalts hat im Ergebnis weitg e- hend Erfolg. Die getroffenen Feststellungen belegen - selbst wenn man dem Tatgericht bei der Abgrenzung von (Mit - )Täterschaft und Beihilfe einen Beurte i- lungsspielraum einräumen will - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands eines mittäterschaftlich vom Angeklagten begangenen Völkermordes (§ 25 Abs. 2, § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF). Soweit das Oberlandesgericht die im Rahmen des subjektiven Ta t- 7 8 9 - 8 - bestand es erforderliche Völkermordabsicht des Angeklagten nicht festgestellt hat, hält die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Täter des Völkermordes kann jedermann sein; in Betracht kommen insbesondere nicht lediglich staatliche oder militärische Führungspersonen (MüKoStGB/Kreß, 2. Aufl. , § 6 VStGB Rn. 7, 30 mwN). Nach ständiger Rech t- sprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt, ist die Frage, ob ein Beteiligter eine Tat als (Mit - )Tät er oder Gehilfe begeht, nach fo l- genden Kriterien zu beurteilen: Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteili g- ter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fö r- dern will, sondern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehen s Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Der gemeinschaftliche Tatentschluss kann durch ausdrüc kliche oder auch durch konkludente Handlungen gefasst werden. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesa m- ten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrac h- tung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltsp unkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteil i- gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betre f- f enden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. März 1994 - 3 StR 664/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbere itungsstadium des unmittelbar tatbestandl i- chen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 326/14, juris Rn. 7; Urteil vom 8. Januar 1992 - 3 StR 391/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 10 - 9 - Mittäter 12) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendi gung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 - 3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5) genügen. Vor diesem Hintergrund ist das Oberlandesgericht bereits von einem zu engen Verständnis der (Mit - )Täterschaft ausgegangen, wenn es darauf abg e- stell t hat, es habe nicht feststellen können, dass die Handlungen des Angekla g- ten aus seiner Sicht derart wesentlich für das Massaker waren, dass dessen Durchführung maßgeblich von seiner Mitwirkung abhing. Zudem sind seine E r- wägungen unvollständig, mit denen e s eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Tat verneint hat; denn sie beziehen nicht alle festgestellten Umstände des Falles in die gebotene tatrichterliche wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens ein. Von Bedeutung ist dabei etwa, das s der Angeklagte, der aufgrund seiner Stellung und Funktion eine herausgehobene Autoritäts - und Respektsperson war, bereits in die Vorbereitungen des Massakers eing e- bunden war. So ist im Einzelnen festgestellt, dass er sich ebenso wie Gatete und andere "Ve rwalter" am 10. April 1994 zu dem Kirchengelände begab und Gespräche mit den Priestern führte, in denen diesen zu verstehen gegeben wurde, dass auch sie bei dem bevorstehenden Angriff getötet werden würden, wenn sie das Kirchengelände nicht verließen. Am N achmittag desselben Tages nahm er an einer Zusammenkunft der "Verwalter" teil, bei der der Angriff b e- sprochen und beschlossen wurde, zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro he r- beizuholen. Auch zu dem unmittelbaren Tatgeschehen leistete der Angeklagte wesentlic he Beiträge. Am Vormittag des 11. April begab er sich mit Gatete und anderen Autoritätspersonen zu dem Kirchengelände, um den Angriff zu befe h- ligen und zu koordinieren. Er stand neben Gatete, als dieser befahl, mit dem Angriff zu beginnen, und verlieh auf diese Weise der Aufforderung zusätzliches Gewicht. Auch forderte er die Angreifer persönlich mit Worten wie "Helft!", 11 - 10 - "Helft mal!", "Arbeitet!" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" dazu auf, die versa m- melten Tutsi zu töten, was die Angreifer weiter bestärkte. Nachdem er sich s o- dann für eine Weile entfernt hatte, fuhr er erneut mit Gatete vor und ließ sich über den Stand der andauernden Tötungen berichten. Als er erfuhr, dass es den bislang anwesenden Angreifern nicht gelingen werde, alle Tutsi zu töten, bevor d as Eintreffen der herannahenden RPR - Truppen zu erwarten war, sagte er zu, Unterstützung zu bringen, und forderte die Anwesenden auf, das Mö g- lichste zu tun, um die anwesenden Tutsi umzubringen. Sodann fuhr er zu den umliegenden Lagern und befahl einigen der sich dort aufhaltenden Flücht - lingen, sich mit ihm zum Kirchengelände zu begeben und die dort befindlichen Tutsi zu töten. Er transportierte die Betreffenden mit seinem Fahrzeug zum Ki r- chengelände und setzte sie dort ab. Anschließend ging er in den Innenh of des Kirchengeländes, in dem zahlreiche Leichen lagen und das Blut knöchelhoch stand, und forderte die dort tötenden Angreifer auf, sich mit dem weiteren Töten zu beeilen. Im weiteren Verlauf des Massakers erschien er bei denjenigen A n- greifern, die das G elände umstellten, und wies diese an aufzupassen, dass niemand entkomme. Am Nachmittag des 11. April 1994 begab er sich mit Gat e- te zu einem in der Nähe gelegenen Krankenhaus und befahl, die dort anw e- senden Tutsi herauszuholen; diese wurden sodann in Richtu ng des Kircheng e- ländes getrieben. Mit diesen zahlreichen und gewichtigen Tätigkeiten förderte der Ang e- klagte nicht lediglich fremdes Tun, sondern fügte mehrere eigene, vom Willen zur Tatherrschaft getragene, objektiv für die Tat wesentliche Tatbeiträge derart in eine gemeinschaftliche Tat ein, dass diese als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seiner eigenen Tatbeiträge anzus e- hen sind. Da der Angeklagte sich an dem unmittelbaren Tatgeschehen beteili g- te, bedarf es hier ent gegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Au f- 12 - 11 - fassung des Generalbundesanwalts nicht des Rückgriffs auf die für andere Fallkonstellationen in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der "Tather r- schaft kraft Organisationsherrschaft" (BGH, Urteil vo m 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218 ff.), die zur mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt ernative 2 StGB führt; das Verhalten des Angeklagten erfüllt vielmehr die objektiven Voraussetzungen einer unmittelbaren Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB, auch wenn nicht festgestellt ist, dass er eigenhändig Tötung s- handlungen vornahm. 2. Mit Blick auf die insoweit auch in ihrem Zusammenhang eindeutigen Urteilsgründe kann dem Vorbringen in der Revisionsbegründung des Genera l- bundesanwalts nicht gefo lgt werden, die Urteilsgründe würden die nach § 220a Abs. 1 StGB aF erforderliche Völkermordabsicht, das heißt das zielgerichtete Wollen der teilweisen oder vollständigen Zerstörung einer von der Vorschrift geschützten Gruppe (BGH, Beschluss vom 21. Februa r 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732, 2733) zumindest in deren sozialer Existenz (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 80; vgl. im Einzelnen MüKoStGB/Kreß, 2. Aufl., § 6 VStGB Rn. 71 ff.), positiv belegen. Die Umste l- lung des Schuld spruchs auf täterschaftlich begangenen Völkermord und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe durch den Senat kommen de s- halb nicht in Betracht. Allerdings weist die der Feststellung, der Angeklagte h a- be nicht in Völkermordabsicht gehandelt, zugru nde liegende Beweiswürdigung auch mit Blick auf den insoweit im Revisionsverfahren geltenden eingeschrän k- ten Prüfungsmaßstab durchgreifende Rechtsfehler auf. a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, oder verurteilt ihn - wie hier - lediglich als Gehilfen der Tat, weil es sich vom Vorliegen eines für dessen Aburteilung als (Mit - )Täter erforderlichen subjekt i- ven Tatbestandsmerkmals nicht zu überzeugen vermag , so ist dies im Revis i- 13 14 - 12 - onsverfahren zwar grundsätzlich hinzunehme n. Ein durchgreifender Rechtsfe h- ler kann aber darin liegen, dass die zugrunde liegende Beweiswürdigung l ü- ckenhaft ist oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals erforderliche Sicherheit stellt. Daneben ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine ko n- kreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Dementsprechend kann ein Rechtsfehler auch deshalb anzunehmen sein, wei l das Tatgericht nach den Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, juris Rn. 67). b) Hieran gemessen bestehen im vorliegenden Fall durchgreifende rech t liche Bedenken gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung . Das Oberla n- desgericht hat insoweit zur Begründung lediglich ausgeführt, die Verf olgung und Vernichtung der Tutsi seien dem Angeklagten kein besonderes eigenes Anliegen gewesen; er habe diesen gegenüber eine ambivalente Haltung eing e- nommen. Deshalb könne aus der festgestellten Beteiligung an dem Massaker nicht mit ausreichender Sicherh eit auf seine Absicht im Sinne des § 220a Abs. 1 StGB aF geschlossen werden. Diese im Gegensatz zu den sonstigen Ausführungen zur Beweiswürdigung eher rudimentären, auf einer halben Seite der schriftlichen Urteilsgründe abgehandelten Erwägungen greifen in mehrf a- cher Hinsicht zu kurz: Das Oberlandesgericht hat im Zusammenhang mit dem ambivalenten Verhalten des Angeklagten gegenüber den Tutsi auch festgestellt, der Ang e- klagte habe Reden gehalten, in denen er die offizielle gegen die Volksgruppe der Tutsi g erichtete Propaganda verkündete, welche er auch in die Tat umz u- 15 16 - 13 - setzen bereit gewesen sei, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation o p- portun erschienen sei, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten (UA S. 38). Diese ausdrückliche Feststellung hätte Anlass gegeben zu erwägen, ob die Zerstörung zumindest eines Teils der Volksgruppe der Tutsi sich für den Angeklagten als notwendiges Mittel für einen dahinter liegenden weiteren Zweck - die Erhaltung seiner Stellung im staatl i- chen System Ruandas - darstellte. Denn es genügt, wenn die ganze oder tei l- weise Zerstörung der Gruppe das Zwischenziel des Täters bildet (Werle, Vö l- kerstrafrecht, 3. Aufl . , Rn. 814); sie muss ebenso wie bei den sonstigen Deli k- ten mit einer durch eine besondere Absicht geprägten überschießenden Inne n- tendenz nicht Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, juris Rn. 66 mwN zu § 263 StGB). Das Tatgericht h at auch nicht in den Blick genommen, dass die ambiv a- lente Haltung des Angeklagten nach den Feststellungen vor allem für diejen i- gen Tutsi galt, für die er als Bürgermeister Verantwortung trug. Damit hat es ebenfalls den naheliegenden Erklärungsansatz ausgeb lendet, dass es dem Angeklagten vor allem daran gelegen war, in dem Bereich - insbesondere den Flüchtlingslagern - , für den er die administrative Verantwortung trug, keine U n- ruhen aufkommen zu lassen. Soweit sich die Ausführungen zur Beweiswürdigung bez üglich der Vö l- kermordabsicht im Übrigen in der pauschalen Aussage erschöpfen, auf diese könne auch aus der festgestellten Beteiligung an der Tat nicht geschlossen werden, ist zu besorgen, dass das Oberlandesgericht zum einen von einem zu niedrigen Gewicht der objektiven Tathandlungen ausgegangen ist und zum a n- deren nicht beachtet hat, dass das Massaker Teil eines staatlich geförderten 17 18 - 14 - genozidalen Gesamtgeschehens war (vgl. zur diesbezüglichen Indizwirkung für die Völkermordabsicht der Beteiligten Werle, Völ kerstrafrecht, 3. Aufl . , Rn. 825 mwN). Jedenfalls wären die mehreren, sich über einen längeren Zeitraum hi n- ziehenden und sich in das Gesamtgeschehen nahtlos einfügenden objektiven Tathandlungen des Angeklagten, die für sich genommen nicht nahelegen, der An geklagte habe als einziger aller gemeinschaftlich handelnden Tatbeteiligten nicht mit Völkermordabsicht gehandelt, im Einzelnen auf ihre Indizwirkung für deren Vorliegen zu würdigen gewesen. Dies hat das Oberlandesgericht ve r- säumt. III. Revisionen der N ebenkläger Da der Senat durch gesonderten Beschluss mit in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärter Zustimmung des Generalbundesanwalts und aller N e- benkläger die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Völkermordes anlässlich des "Massakers von Kiziguro" beschränkt hat, bedarf es keiner Erö r- terung, ob die Revisionen der Nebenkläger Erfolg haben könnten, weil das Oberlandesgericht seine Kognitionspflicht verletzt hat, indem es im erstinstan z- lichen Verfahren die angeklagten konkreten Tötungsdelikte ohne Zustimmung der Nebenkläger und damit nicht in wirksamer Weise von der Strafverfolgung ausgenommen hat. Die Revisionen aller vier Nebenkläger haben mit der Sachrüge aus de n- s elben Gründen und in demselben Umfang Erfolg wie diejenige des Genera l- bundesanwalts. Insbesondere kommt auch auf die Revision der Nebenkläger die von diesen begehrte Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht in Betracht. 19 20 21 - 15 - IV. Revision des Angeklag ten 1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbu n- desanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen nicht durch. Der S e- nat bemerkt insoweit zusammenfassend bzw. ergänzend: a) Soweit die Revision eine Verletzung der §§ 261, 52 S tPO geltend macht und beanstandet, das Oberlandesgericht habe bei der Würdigung der Aussage der Ehefrau des Angeklagten rechtsfehlerhaft berücksichtigt, dass die Zeugin zunächst von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich erst gegen Ende der Hauptverhandlung zu einer Aussage entschlossen habe, zeigt sie zwar einen Rechtsfehler auf (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 46/87, BGHSt 34, 324, 327; Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 1/09, juris Rn . 2 ff.; Beschluss vom 13. August 200 9 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102). Auf diesem beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht (§ 337 StPO). Die Zeugin hat insoweit im Wesentlichen lediglich beku n- det, am 9. April 1994 - und damit zwei Tage vor dem Massaker - mit dem A n- geklagten tel efoniert zu haben. Dabei habe dieser angegeben, sich in Kayonza - das etwa 20 km von Kiziguro entfernt liegt - zu befinden. Das Oberlandesg e- richt hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte am Tattag in Kiziguro am Tatort war, sorgfältig dargelegt und begründet. Es ist mit Blick auf die zah l- reichen Zeugen, die ausgesagt haben, den Angeklagten am Tatort gesehen zu haben, und deren Bekundungen nach der Wertung des Oberlandesgerichts durch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten nicht in Frage gestellt we rden, ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis der Beweisaufnahme gekommen wäre, hätte es die rechtsfehlerhafte Erwägung nicht angestellt. 22 23 24 - 16 - b) Die Rüge, die Zeugin U . sei vereidigt worden, obwohl sie in dem Verfahren gegen Gatete vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (im Folgenden: IStGHR) falsch ausgesagt und deshalb ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO bestanden habe, dringt nicht durch. Dabei kann dahin stehen, ob anzunehmen ist, ein Verstoß sch eide bereits deshalb aus, weil die Vorschrift voraussetzt, dass der Zeuge sich nach deutschen Strafrechtsnormen strafbar gemacht hat. Hält man die Norm auch dann für anwendbar, wenn der Zeuge zuvor gegen eine internationale Strafvorschrift verstoßen hat, s o kommt ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO jedenfalls nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die internationale Strafvorschrift inhaltlich einer der in § 60 Nr. 2 StPO genannten Straftaten entspricht, hier also dem § 258 StGB ähnlich ist und die (versuchte) Strafvereitelung unter Strafe stellt. Denn § 60 Nr. 2 StPO führt nicht alle in diesem Zusammenhang denkbaren Straftaten , sondern au s- drücklich nur solche auf, die mit der abzuurteilenden Tat in einem inneren Z u- sammenhang stehen. Dies entspri cht der ratio legis, die nicht in erster Linie dahin geht, den Zeugen vor einem Meineid zu bewahren, sondern in den Blick nimmt, dass der Tatverdächtige seine Stellung als der eines Beschuldigten äh n lich empfindet und der Eid erfahrungsgemäß in einem solch en Fall zur E r- höhung des Beweiswertes nicht geeignet ist (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 5 8 . Aufl . , § 60 Rn. 8 mwN). Die von der Revision angeführte Rule 91 (H) der Rules of Procedure and Evidence des IStGHR, bei der es sich um selbstg e- set z tes Recht des Straf gerichtshofs handelt, statuiert indes allenfalls ein Au s- sagedelikt. Aussagedelikte sind in dem Katalog des § 60 Nr. 2 StPO aus den genannten Gründen aber gerade nicht enthalten. Keiner näheren Betrachtung bedarf deshalb auch, ob das Verhalten der Zeugin vo r dem IStGHR überhaupt nach dessen Rule 91 strafbar ist. 25 - 17 - c) Die Beanstandung, § 244 Abs. 3 und 6 StPO seien verletzt, weil das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, aufgrund von Ze u- genschutzmaßnahmen und Sperrerklärungen des IStGHR bestimmte Au s- landszeugen nicht vernehmen zu dürfen, so dass diese unerreichbar im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO seien, dringt nicht durch. Dabei ist nicht von B e- lang, ob das Oberlandesgericht an die diesbezüglichen Entscheidungen des IStGHR gebunden war oder über die Vernehmung der Zeugen ohne entspr e- chende Bindungswirkung nach Maßgabe allein des deutschen Rechts zu befi n- den hatte. Denn das Oberlandesgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der benannten Auslandszeugen mit näherer rechtsfe h lerfreier Begründung auch auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, was die Revision nicht angreift. d) Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO vor, weil das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von einer Vernehmung des Zeugen Ga tete abgesehen habe, nachdem dieser sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beansta n- dung der Verletzung der richterlichen Aufkl ärungspflicht muss unter anderem eine bestimmte Beweisbehauptung enthalten (KK - Gericke, 7. Aufl . , § 344 Rn. 51; LR / Becker, StPO, 26. Aufl . , § 244 Rn. 367, jeweils mwN); hieran fehlt es. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, der Zeuge hä tte bestätigt, dass der Angeklagte nicht an der Tat in Kiziguro mitwirkte. Dieses auf ein Negativgeschehen bezogene, weit gefasste, pauschale und somit durch Wertungen ausfüllungsbedürftige Vorbringen erfüllt die Anforderungen an eine ausreichend bestimmte Beweisbehauptung nicht; es ist vielmehr lediglich auf die Ermittlung eines Beweisziels, das heißt die Folgerung, die das Gericht zi e- hen soll (LR / Becker, StPO, 26. Aufl . , § 244 Rn. 96), gerichtet. Die Beansta n- 26 27 - 18 - dung ist auch unbegründet, denn dem Zeugen stan d aus den vom Oberlande s- gericht und dem Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Aufgrund der Angaben seines Rechtsbe i- standes durfte das Oberlandesgericht auch davon ausgehen, dass der Zeuge von diesem Recht G ebrauch machen würde; weitere Maßnahmen waren ins o- weit nicht veranlasst. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insb e- sondere ist die Beweiswürdigung, soweit sie das objektive Tatgeschehen b e- trifft, sorgfältig und frei von Rechtsfehlern. Das Oberlandesgericht hat sich u.a. mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles, die sich etwa daraus ergeben, dass die Zeugen überwiegend aus einem fremden Kulturkre is stammen, ause i- nandergesetzt und die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen nicht nur auf die Aussagen von "Opferzeugen" , sondern auch auf die Bekundungen von Personen gestützt, die auf der Seite der Täter an den Straftaten zum Nachteil der Tutsi bet eiligt waren. V. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind als solche rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie werden von den aufgezeigten Rechtsfe h- lern nicht erfasst und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Demgegenüber bedarf d ie Sache bezüglich des subjektiven Tatbestandes ne u- er Verhandlung und Entscheidung. Dies gilt auch für den als solchen rechts - 28 29 - 19 - fehlerfrei festgestellten Vorsatz des Angeklagten; dieser ist mit der Völkermor d- absicht so eng verknüpft, dass der Senat auch di e diesbezüglichen Feststellu n- gen aufhebt, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, insgesamt einheitliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy