3 StR 575/99 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 575/99 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 575/99 vom 8. März 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten E. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten B. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Juli 1999 in den die Angeklagten E. und B. b e - treffenden Rechtsfolgenaussprüchen mit den z u - gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ne u - er Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten H. , B. und E. veru r - teilt, weil sie mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und diese zum Teil auch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt haben. Dabei hat es gegen den Angeklagten H. - insoweit ist das Urteil in s - gesamt rechtskräftig - wegen fünf Fällen vier Jahre, gegen den Angeklagten B. wegen drei Fällen drei Jahre und gegen den Angeklagten E. w e - gen drei Fällen zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung hinsichtlich dieses Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den Angeklagten E. und H. hat es zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre verhängt; dagegen ist eine Entscheidung über die Fahrerlaubnis des Angeklagten B. nicht getroffen worden. - 4 - Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich des Angeklagten E. auf den Rechtsfolgenausspruch und hi n - sichtlich des Angeklagten B. auf den Maßregelausspruch beschränkt ist. Mit der Sachrüge wird beanstandet, daß beim Angeklagten E. zumindest bei der zweiten und dritten durchgeführten Kurierfahrt kein minder schwerer Fall hätte angenommen werden dürfen und daß auch dem Angeklagten B. die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen. 1. Das den Angeklagten E. betreffende Rechtsmittel, das der Gen e - ralbundesanwalt nicht vertritt, hat zwar keinen Rechtsfehler zu seinem Vorteil ergeben; doch führt die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des ihn betreffenden Recht s - folgenausspruchs. a) Die Gesamtabwägung der Strafkammer zur Anwendung eines minder schweren Falles bei allen drei Taten enthält keinen Rechtsfehler, wie der G e - neralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2000 im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, daß der von der Strafkammer herangezogene Grundsatz, daß gegen Mittäter ve r - hängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1, Wertung 4), nicht völlig außer acht gelassen und somit auch bei der Gesamtabwägung zur Prüfung eines minder schweren Falles herangezogen werden darf. Dabei durfte b e - rücksichtigt we

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