BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 577/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Januar 2009 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. September 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Verbreitung pornographischer Schrif-ten in zwei F344llen verurteilt worden ist; im Um-fang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen sexueller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung und wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei F344llen unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nieb374ll vom 4. April 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts r374gt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Verbreitung pornographischer Schriften in zwei F344llen verurteilt worden ist. Dies f374hrt zum Wegfall der daf374r verh344ngten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller N366tigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat die 334berpr374fung des Urteils aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Eine nachtr344gliche Gesamtstrafe (247 55 Abs. 1 StGB) mit der zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nieb374ll vom 4. April 2005 war nicht zu bilden, weil der Angeklagte die sexuelle N366tigung (Tatzeitraum August 2005, l344ngstens bis zum 28. August 2005) m366glicherweise erst nach der fr374heren Verurteilung (Beru-fungshauptverhandlung vom 23. August 2005) begangen hat. Durch die Ge-samtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert, da sie zum Wegfall der Be-w344hrung f374r die einbezogene Strafe f374hrt. 2 Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend ge344ndert. Er schlie337t nach den Urteilsgr374nden aus, dass das Landgericht f374r die verblei- 3 - 4 - bende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Strafaussetzung zur Bew344hrung bewilligt h344tte. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy