ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR577.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 577/17 vom 2 2 . März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers a m 2 2 . März 201 8 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert igung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Einziehung des Werts der Tate r- tr Die Strafkammer hat nach Art . 306h EG StGB zutreffend die Vorschriften der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 , § 73d Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensa b- schö p fung vom 13. April 2017 (BGBI. I S. 872) angewendet, weil sie erst nach dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2017 über die Abschöpfung de s durch die Tat en Erlangten befunden hat und in dem Verfahren zuvor keine andere Entscheidung zum früheren Verfall oder Wertersatzverfall ergangen war. Der Senat vermag dem Beschwerdeführer nicht darin zu folgen, dass die Anwendung des neuen Rechts auf die im Jahr 2008 begangenen Taten Verfa s- sungsrecht verletze, sei es das s pezielle in Art . 103 Abs. 2 GG normierte Rückwirkungsverbot für (Kriminal - ) S trafen und strafähnliche Sanktionen, sei es - 3 - das allgemeine im Rechts staatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Rückwirkung s- verbot für sonstige Maßnahmen (s . auch BT - Drucks. 18/11640, S. 84). Ung e- achtet der Rechtsnatur der nach § 73 StGB nF angeordneten Einziehung von Tat erträgen (zum alten Recht des Verfalls vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Ja - nuar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.; BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369) w ird der Angeklagte durch die Anwe n- dung des neuen Vermögensabschöpfung srechts schon nicht im Ergebnis schlech ter gestellt. Die von ihm vereinnahmten Kaufpreis zahlungen aus seinen Drogenve r- käufen wäre n nach altem Recht ebenfalls abgeschöpft worden; gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB aF wäre der Wertersatzverfall nach dem Bru t- toprinzip, wonach sich die vom Angeklagten für das Handeltreiben getätigten Aufwendungen nicht verfallsmindernd ausgewirkt hätten, grundsätzlich zwi n- gend anzuordnen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65 , 68). D adur ch, dass im Erkenntnisverfahren nach neuem Recht keine Verhäl t- nismäßigkeitsprüfung mehr entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF vorgesehen ist, ist ebenso wenig eine derartige Schlechterstellung eingetr e- ten. Denn eine solche Prüfung findet nunme hr nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nF im Vollstreckungsverfahren statt. Die Neur egelung ist für den Angeklagten insofern vorteilhaft, als nach § 459g Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 StPO nF die Vollstreckung obligatorisch zu unterbleiben hat , soweit der Wert de s Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vor handen ist, während § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB aF für diesen Fall lediglich ein fakultatives Absehen von der Verfallsanordnung nach tatrichterlichem E rmes sen regelte . Daneben ist über den Ei nzelfall hinaus zu bedenken, dass nach früherem Recht ein Ang e- klagte r , wenn er im Hinblick auf die Härtevorschrift Angaben zu seinem Verm ö- - 4 - gen machen wollte, gegebenenfalls auf seine Verteidigung gegen den Tatvo r- wurf Bedacht nehmen musste. So können Verfahr ensk onstellationen bestehen , in denen die positive Darstellung der eigenen Vermögenslage einem Tatnac h- weis zuwiderläuft. Zu denken ist insbesondere an Wirtschaftsstraftaten, aber auch an Betäubungsmitteldelikte, falls etwa ein Angeklagter, der im Besitz ei ner erheblichen Menge Rauschgift angetroffen worden war, erklärt, er sei für die Finanzierung des Eigenkonsums nicht auf die gewinnbringende Veräußerung einer Teilmenge angewiesen. D erartige - ein rein interessengeleitetes Vorgehen erschwerende - faktische Einschränkungen für das Vorbringen zur Verhältni s- mäßigkeit bestehen für den rechtskräftig Verur teilten nicht. Der durch § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nF gewährte Schutz vor unverhäl t- nismäßigen Eingriffen stellt sich aus Sicht des Verurteilten als wirkungsvoll dar. Die Vorschrift bestimmt, dass die Prüfung der Härteklausel von einem Gericht (zur Zuständigkeit s . § 462 Abs. 1 Satz 1, § 462a Abs. 1 und § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO) vorzunehmen ist. Der rechtskräftig Verurteilte kann die se gerich t- liche Prüfung selbst herbeiführen, ohne dass er eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung der Vollstreckungsbehörde abzuwarten hätte. Zwar e rweist sich das neue Vermögensabschöpfungsrecht insoweit als lückenhaft, als es im Hi n- blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht r egelt, unter welchen Vorau s- setzungen der jeweilige Vorgang von der Vollstreckungsbehörde zum Gericht gelangt. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nF ist jedoch dahin auszulegen, dass nicht nur die Vollstreckungsbehörde die gerichtliche Entscheidung anregen kann , son dern auch der Einziehungsadressat antrag s berechtigt ist, das Gericht aber auch amtswegig vorgehen darf (ebenso BeckOK StPO/Coen, § 459g Rn. 2 0 ). Dieses Verständnis entspricht der herrschenden Meinung zu der Vorschrift des § 459d StPO (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Dezember 1984 - 1 Ws 568/ 8 4, NStZ 1985, 575; LR/Graal mann - Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 459d Rn. 12; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 459d Rn. 2) , die ein - 5 - gerichtliches Absehen von der Geldstrafe n vollstreckung zum Zweck der Res o- z ialisierung ermöglicht , ohne Fragen eines Antragsrechts oder einer Prüfung von Amts wegen zu normieren. Sollte die Vollstreckungsbehörde indes bereits eine anderweitige vollstreckungsrechtliche Entscheidung nach den §§ 459g bis 459n StPO nF getroffen haben , so hat der Betroffene außerdem die Möglic h- keit , hiergegen Einwendungen gemäß § 459o StPO nF zu erheben, um so eine gerichtliche Entscheidung zu § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nF herbeizufüh ren. Nach alledem macht allein der Umstand, dass - anders als nach der a l- ten Rechtslage - nunmehr nach § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO nF die Vollstr e- ckung wieder aufgenommen werden kann, wenn sich die für die Verhältnis - mäßigkeitsprüfung maßgebenden Tatsachen oder Erkenntnisse nachträglich ändern, die neue Rechtslage nicht für de n Angeklagten insgesamt ungünstiger. Becker Spaniol Tiemann Berg Leplow
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