BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 577/99 vom 19. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegrü n - det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesa n - walts bemerkt der Senat: Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alte r - native des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine e r - heblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Stra f - kammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler b e - schwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil (UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein E r - mittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet werden konnte. - 3 - Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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