BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 579/08 vom 19. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anh366rungsr374ge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 24. M344rz 2009 zur374ckzuversetzen, wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 7. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. M344rz 2009 als un-begr374ndet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anh366rungsr374ge des Verurteilten hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des 247 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten ber374cksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff ver-wertet, zu dem dieser zuvor nicht geh366rt worden war. Eine weitere Begr374ndung des Beschlusses oder die Entscheidung 374ber die Revision des Angeklagten durch Urteil war nicht geboten. 1 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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