BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 579/08 vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. M344rz 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat stellt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 14. Januar 2009 dargelegten Gr374nden erg344nzend fest, dass das Verfahren nach Ablauf der Frist zur Begr374ndung der Revision um ca. sieben Monate rechtsstaatswidrig verz366gert worden ist. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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