BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 58/01 vom 14. März 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2000 mit den z u - gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unte r - bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt a n - geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ang e - klagten beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Rüge, das Landgericht habe § 246 a StPO verletzt, dringt durch. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht das Vorli e - gen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB aufgrund eigener Sachkunde verneint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat es mit näherer Begründung für nicht erforderlich erachtet. Ebenfalls ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB angeordnet. Damit hat das Landgericht gegen § 246 a Satz 1 StPO ve r - stoßen; eigene Sachkunde des Gerichts kann nicht die maßnahmespezifische Untersuchung durch einen Sachverständigen ersetzen (vgl. BGHR StPO § 246 a Satz 2 Sachverständiger 1). Der Senat kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausschließen, daß das Urteil insoweit auf dem Verfahrensfehler beruht. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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