Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________ JGG § 33 Abs. 1, § 107 StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4 Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Ang e - klagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnung s - beschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen. BGH, Urt. vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 - LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 58/02 vom 23. Mai 2002 in der Strafsache gegen - 2 - wegen Totschlags - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwltin Rechtsanwltin als Vertreterinnen der Nebenklger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revisionen der Nebenklger wird das Urteil des Landg e - richts Kiel vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgeh o - ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugen d - strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenklger, die Brüder des Tatopfers, mit ihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der Angeklagten wegen Mo r - des. Die Rechtsmittel führen mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfa h - rensrüge zur Aufhebung des Urteils. 1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt, am 13. April 2000 ihren Lebensgefhrten E. vorstzlich get - tet zu haben. Da die Ermittlungen keine Gewiûheit darüber erbracht hatten, ob die Angeklagte bereits 1978 geboren worden (und also zur Tatzeit schon E r - - 5 - wachsene) war oder erst 1980/81 (und also zur Tatzeit noch Heranwachse n - de), ist die Anklage bei der Jugendkammer erhoben worden. Diese hat vor i h - rer Entscheidung ber die Erffnung des Verfahrens Sachverstndigengu t - achten zur Bestimmung des Lebensalters eingeholt und weitere Ermittlungen hierzu durchgefhrt. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist die J u - gendkammer davon ausgegangen, daû die Angeklagte entsprechend der Ei n - tragung in ihrem Paû 1978 geboren worden, zum Zeitpunkt der ihr vorgeworf e - nen Tat folglich mindestens 21 Jahre alt war. Dementsprechend hat sie das Hauptverfahren gemû §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2 StPO vor der Schwurg e - richtskammer des Landgerichts erffnet. In der Hauptverhandlung ist die Schwurgerichtskammer nach Wrdigung der von ihr erhobenen Beweise zu dem Ergebnis gelangt, daû das Geburtsjahr der Angeklagten und ihr Alter zur Tatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden knnen. Das hat sie zum Anlaû genommen, die Angeklagte als Heranwachsende zu beha n - deln und sie zu Jugendstrafe zu verurteilen. 2. Die Beschwerdefhrer beanstanden mit Erfolg, daû die Schwurg e - richtskammer ihre Zustndigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 338 Nr. 4 StPO). a) Der Zulssigkeit der Rge steht nicht entgegen, daû die Nebenklger im Verfahren vor der Schwurgerichtskammer keinen Einwand gegen die Z u - stndigkeit des Erwachsenengerichts erhoben haben. Eine dem § 6 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz fr das Verhltnis von Erwachs e - nengericht und Jugendgericht nicht vor (BGHSt 30, 260; BGH StV 1981, 77; Hanack in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; Rieû in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 46). b) Die Rge ist auch begrndet. - 6 - aa) Rechtsfehlerfrei hat die Schwurgerichtskammer die Angeklagte als Heranwachsende angesehen. Sie hat nach umfangreicher Beweiserhebung und sachlich-rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswrdigung letzte Zweifel daran, daû die Angeklagte zur Tatzeit nicht mindestens 21, sondern noch 20 Jahre alt und deshalb Heranwachsende war, nicht zu berwinden vermocht. Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher auszuschlieûen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, daû er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGHSt 5, 366, 370; Dallinger MDR 1955, 181 f.; Brunner/Dlling, JGG 10. Aufl. § 1 Rdn. 11; Eisen berg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a). bb) Daraus folgt aber, daû die Schwurgerichtskammer bei Erlaû des Urteils fr die Aburteilung der Angeklagten nicht zustndig war. Zustndig war vielmehr gemû § 107 i. V. m. § 33 Abs. 1 JGG die Jugendkammer. § 74 e GVG gilt im Verhltnis der Schwurgerichtskammer zur Jugendkammer nicht. Den Vorrang der Jugendkammer muûte die erkennende Strafkammer von Amts wegen beachten (vgl. Rudolphi in SK-StPO § 6 a Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer- Goûner, StPO 45. Aufl. § 6 a Rdn. 2 m. w. N.) . Sie htte deshalb die Sache gemû § 270 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO an die Jugendkammer als gemû § 270 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. i. V. m. § 209 a Nr. 2 StPO hherrangiges Gericht verweisen mssen (Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 34; Engelhardt in KK- StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 270 Rdn. 11; Rieû in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 20; Schlchter in SK-StPO § 270 Rdn. 12). cc) Dem steht nicht entgegen, daû die Jugendkammer zuvor im Erf f - nungsverfahren ihre Zustndigkeit aufgrund der von ihr erhobenen Beweise - 7 - verneint und das Verfahren gemû § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO vor der Schwurgerichtskammer erffnet hatte. aaa) Ob und wie weit der Beschluû, durch den ein Gericht das Haup t - verfahren gemû § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung erffnet, dieses in der Entscheidung ber seine Zustndigkeit bindet, wird u n - terschiedlich beurteilt. Das gilt insbesondere fr die Frage, ob das Gericht, vor dem das Gericht hherer Ordnung das Hauptverfahren erffnet hat, als Folge dieses Erffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten gemû § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO (ggf. i. V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es etwa bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis g e - langt, daû entgegen der Einschtzung des Gerichts hherer Ordnung doch dessen Zustndigkeit begrndet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a StPO zulssig nur bei vernderter Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer- Goûner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorl e - gung nach § 225 a StPO ohne Einschrnkungen zulssig - wohl Paeffgen in SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieû aaO § 209 Rdn. 30). Insofern mgen schon im Hinblick darauf, daû die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wie auch in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrens jeweils eine vorlufige ist und in der Erffnung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung gemû § 209 StPO eine Vorwegnahme der ablehnenden Entsche i - dung gemû § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO gesehen werden knnte, gute Grnde fr die Annahme einer Bindung des Gerichts, vor dem das Verfahren erffnet wurde, sprechen. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden. bbb) Die bindende Wirkung des Erffnungsbeschlusses gemû § 209 Abs. 1 StPO reicht nmlich, soweit sie die Zustndigkeit des Gerichtes niedr i - - 8 - gerer Ordnung betrifft, nicht - jedenfalls nicht uneingeschrnkt - in die Haup t - verhandlung hinein. Daû nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rckverwe i - sung an das Gericht hherer Ordnung gemû § 270 Abs. 1 StPO grundstzlich mglich ist, entspricht allgemeiner Auffassung (Julius in HK-StPO § 209 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 209 Rdn. 7 [vgl. aber auch Rdn. 2]; Loos aaO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer aaO § 209 Rdn. 3; Rieû aaO § 209 Rdn. 30; Seidl in KMR § 209 Rdn. 15). Der Senat schlieût sich ihr an: Die Hauptve r - handlung bietet - wie keiner nheren Begrndung bedarf - als zentraler, durch die Prinzipien der Mndlichkeit und Unmittelbarkeit geprgter Abschnitt des Strafverfahrens, dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist, bess e - re Erkenntnismglichkeiten als das Erffnungsverfahren. Das spricht gegen die Auffassung, dem Erffnungsbeschluû komme hinsichtlich der Zustndigkeit des Gerichts niedrigerer Ordnung, vor dem das Verfahren erffnet worden ist, auch fr die Hauptverhandlung eine bindenden Wirkung zu. ccc) Fraglich kann nur sein, ob - wie von einem Teil der Literatur vertr e - ten wird - eine Rckverweisung gemû § 270 Abs. 1 StPO an das Gericht, das die Sache vor dem niedrigeren Gericht erffnet hatte, nur bei einer Änderung der Sachlage zulssig ist (Julius aaO § 209 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 209 Rdn. 7) und ob - wie der Generalbundesanwalt gesttzt auf diese Auffassung meint - die Schwurgerichtskammer hier wegen unvernderter Sach- und Beweismittellage an einer Rckverweisung an die Jugendkammer gehi n - dert war. Die Annahme einer solchen, wenngleich nur eingeschrnkten, Bi n - dungswirkung des Erffnungsbeschlusses auch fr das Verfahren nach Beginn der Hauptverhandlung vermag nicht zu berzeugen. - 9 - Zum einen erscheinen Zweifel angebracht, ob die "unvernderte Sac h - lage" berhaupt ein taugliches Kriterium sein kann: Schon eine umfassende Prfung der relevanten Beweismittel in der Hauptverhandlung kann die Sach- oder Beurteilungsgrundlage grundlegend verndern, selbst wenn die Bewei s - mittel nach Art und Anzahl gegenber denjenigen, die der Entscheidung ber die Erffnung zugrunde lagen, gleichgeblieben sind. So lag es ersichtlich auch in der hier zu beurteilenden Sache. Die Sachverstndigen, die im Vorverfahren schriftliche Gutachten zur Altersbestimmung der Angeklagten erstattet hatten, haben in der Hauptverhandlung ihre Gutachten mndlich erlutern und auf Nachfragen ergnzen knnen und dabei ersichtlich Zweifel daran geweckt oder besttigt, ob ein Alter der Angeklagten von noch 20 Jahren zum Zeitpunkt der Tat mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Zum anderen spricht, gerade soweit (wie hier) die Zustndigkeit von E r - wachsenengericht und Jugendgericht in Frage steht, der Blick auf die materiell- rechtlichen Konsequenzen gegen jedwede - die Mglichkeit einer Rckverwe i - sung ausschlieûende - Bindung der allgemeinen Strafkammer an den Erf f - nungsbeschluû der Jugendkammer. Die allgemeine Strafkammer ist zur A n - wendung von Jugendrecht grundstzlich nicht berufen. Über die Verfehlungen Jugendlicher entscheiden nach § 33 Abs. 1 JGG die Jugendgerichte. Ausna h - men sieht das Jugendgerichtsgesetz nur fr wenige Konstellationen vor (vgl. § 102 Satz 1 und § 103 Abs. 2 StPO). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daû wegen der besonderen Aufgaben des Strafrechts bei der Ahndung von Taten jugendlicher oder heranwachsender Straftter nur Gerichte zur Entscheidung berufen sein sollen, die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen eines jugendgemûen Verfahrensablaufs und einer maûgeblich am Erziehungsg e - danken orientierten Entscheidungsfindung gerecht werden knnen. Die vom Jugendgerichtsgesetz vorausgesetzte spezifisch jugendstrafrechtliche Ko m - - 10 - petenz der Richterbank wre bei der Aburteilung der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden durch eine allgemeine Strafkammer aber grundstzlich nicht gewhrleistet. Deswegen darf diese Strafkammer, wenn sie in der Haup t - verhandlung feststellt, daû sie es mit einem nach Jugendrecht zu bestrafenden Tter zu tun hat, auch dann nicht zur Entscheidung in der Sache gezwungen sein, wenn die eigentlich zustndige Jugendkammer das Verfahren vor ihr e r - ffnet hat; ob der Erkenntnis, daû Jugendrecht anzuwenden ist, neue Tats a - chen oder Beweismittel zugrunde liegen oder nicht, kann dabei nicht von B e - lang sein. Aus Erwgungen der Prozeûwirtschaftlichkeit wie auch aus dem B e - schleunigungsgrundsatz ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen eine (Rck-) Verweisung gemû § 270 Abs. 1 StPO. Hat das Erwachseneng e - richt, bei dem das Jugendgericht ein Verfahren gemû §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2 StPO erffnet hat, die Sache gemû § 270 Abs. 1 StPO an das Jugen d - gericht zurckverwiesen, nachdem es in der Hauptverhandlung aufgrund eig e - ner Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, das Jugendgericht sei trotz de s - sen abweichender Einschtzung im Erffnungsbeschluû selbst zustndig, so schlieût § 47 a Satz 1 JGG eine erneute Zustndigkeitsbertragung des Ve r - fahrens durch das Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht aus. Nach dieser Vorschrift, die der Regelung des § 269 StPO entspricht (Rieû aaO § 209 a Rdn. 20), drfen sich Jugendgerichte nicht mehr fr unzustndig erklren, wenn sich nach Erffnung des Hauptverfahrens die Zustndigkeit eines E r - wachsenengerichts ergibt. Danach kann es nach Erffnung des Verfahrens vor einem Erwachsenengericht allenfalls zu einer Rckverweisung des Verfahrens kommen, was aber im Interesse sachgerechter Entscheidungen hinzunehmen ist. Verzgerungen und die Miûlichkeit eines unwirtschaftlichen Verfahrensau f - wands, die sich daraus ergeben knnten, daû sich nach (Rck-) Verweisung - 11 - der Sache an das Jugendgericht eine zuvor beim Erwachsenengericht schon durchgefhrte (unter Umstnden umfangreiche) Beweisaufnahme zur Tat als nutzlos erweist und vollstndig wiederholt werden muû, lassen sich dadurch vermeiden, daû sich das Erwachsenengericht bereits zu Beginn der Bewei s - aufnahme - bevor es sich den Feststellungen zu Tat und Tterschaft zuwen- det - Gewiûheit ber das Alter des Tters zur Tatzeit verschafft. An dieser G e - staltung des Verfahrensablaufs, die sich empfehlen wird, wenn ber das L e - bensalter des Angeklagten in einer fr die Anwendung von Jugend- oder E r - wachsenenstrafrecht erheblichen Weise Zweifel bestehen, ist das Erwachs e - nengericht nicht gehindert. 3. Da die unzustndige Strafkammer entschieden hat, fhrt die Rge des § 338 Nr. 4 StPO zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat gemû § 355 StPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendka m - mer des Landgerichts zurckverwiesen. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Richter am Bundesgerichtshof von Lienen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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