BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 58/03 vom25. März 2003in der Strafsachegegenwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am25. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 1. Oktober 2002 im Maßregelausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt undseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagtewendet sich hiergegen mit seiner die Verletzung formellen und materiellenRechts rügenden Revision. Die Beanstandung des Verfahrensrechts ist nichtausgeführt und somit nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). DasRechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg;im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. DasLandgericht hat den Maßregelausspruch in formeller Hinsicht zunächst auf - 3 -§ 66 Abs. 2 StGB gestützt und im übrigen auch die Voraussetzungen von § 66Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Abgesehen davon, daß es geboten gewesenwäre, bei § 66 StGB zunächst die zwingende Vorschrift des Abs. 1 vor der- subsidiären - Ermessensvorschrift des Abs. 2 zu prüfen, hält beides rechtli-cher Prüfung nicht stand.1. Die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind inden Urteilsgründen nicht ausreichend belegt; denn den mitgeteilten Vorverur-teilungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zweimal jeweils zu einerEinzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (vgl.BGHSt 34, 321 m. w. N.). Entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafen erfüllendiese Voraussetzungen nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6m. w. N.).2. Zwar hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen von § 66Abs. 2 StGB und die materielle Voraussetzung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGBohne Rechtsfehler bejaht. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, daßdie Strafkammer sich bewußt war, daß die Anordnung der Unterbringung in derSicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessendes Tatrichters liegt. Es hätte dabei auch ausgeführt werden müssen, aus wel-chen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer be-stimmten - 4 -Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentschei-dung 4 und 5 jeweils m. w. N.). Die Formulierung "ist anzuordnen" auf UA S. 28läßt besorgen, daß das Landgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzun-gen nach § 66 Abs. 2 StGB von einer zwingenden Anordnung ausgegangen ist.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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