BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 58/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 3. November 2005 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet. 1 1. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Zwar lassen ein-zelne Beschreibungen der Gesch344digten ("g344nzlich verwirrter und geistesabwe-sender Zustand" [UA S. 7], "hilfloses", "objektiv wehrloses Opfer" [UA S. 20]) besorgen, es habe sich bei dem Tatopfer um eine widerstandsunf344hige Person 2 - 3 - im Sinne von 247 179 StGB gehandelt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde kann jedoch noch gen374gend entnommen werden, dass die Gesch344digte in der Lage war, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Angeklagten zu bilden, zu 344u337ern und ansatzweise durchzuset-zen. Auch die von 247 177 StGB vorausgesetzte N366tigungshandlung ist noch aus-reichend festgestellt: Als die Gesch344digte sich gegen den offensichtlich zuerst unter Ausnutzung eines 334berraschungsmoments begangenen sexuellen 334ber-griff zur Wehr zu setzen begann, presste der Angeklagte ihr fest den Mund zu, um seine sexuellen Handlungen an ihr fortsetzen zu k366nnen, was ihm in Folge seiner Gewaltaus374bung auch noch f374r kurze Zeit gelang. 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da das Landgericht die durch 247 5 Abs. 3 JGG gebotene Pr374fung unterlassen hat, ob die angeordne-te Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung der Tat durch Jugendstrafe entbehrlich macht (vgl. BGHR JGG 247 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2). 3 3. Die Ma337regelanordnung h344lt rechtlicher Pr374fung ebenfalls nicht stand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au337erordent-lich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, dass der Angeklagte infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-gehen werde (BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11 und 26; BGH StV 2005, 21). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei belegt. 4 Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung, der Angeklagte sei aufgrund seiner leichten geistigen Behinderung und der darauf beruhenden Pers366nlich- 5 - 4 - keitsfehlentwicklung seit l344ngerem kaum dazu in der Lage, sexuellen Impulsen zu widerstehen, und weise deshalb "ein hohes Risiko zu sexuell 374bergriffigem Verhalten auf", auch darauf, dass "wegen eines schwerwiegenden sexuellen 334bergriffs in der Behindertenwerkstatt ein Strafverfahren mit Hauptverhandlung gegen ihn gef374hrt worden" sei (UA S. 22). Hierzu gibt das Urteil an anderer Stelle einen Anklagesatz wegen Vergewaltigung im Wortlaut wieder und teilt mit, dass die Hauptverhandlung schlie337lich "einen Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden zur Folge gehabt" habe (UA S. 7). Damit bleibt unklar, ob der Ange-klagte diese Tat damals (zumindest rechtswidrig) begangen hat. Somit kann - da die vom Angeklagten im strafunm374ndigen Alter begangene Aggressionstat zum Nachteil einer Lehrerin in diesem Zusammenhang von geringer Aussage-kraft ist - nicht 374berpr374ft werden, ob das Landgericht zu Recht beim Angeklag-ten von einem "Zustand" im Sinne von 247 63 StGB und einer darauf beruhenden Gef344hrlichkeit ausgegangen ist. Dies macht eine erneute tatrichterliche Ver-handlung und Entscheidung 374ber die Rechtsfolgen der Tat erforderlich. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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