BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 581/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2009 einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kleve vom 15. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ent-scheidung des Landgerichts nach dem Gesetz 374ber die Ent-sch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen aufgehoben. Der Angeklagte ist f374r die 374ber die verh344ngte Freiheitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu ent-sch344digen. Die Kosten des Rechtsmittels tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Au337erdem hat es entschieden, dass er f374r die 374ber die verh344ngte Strafe hinaus erlittene Untersu-chungshaft nicht zu entsch344digen ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Versagung einer Entsch344digung f374r die 374ber die verh344ngte Frei-heitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft von zwei Mo-naten und zehn Tagen hat keinen Bestand. Die Dauer der Untersuchungshaft 374bersteigt die verh344ngte Freiheitsstrafe erheblich, sodass die Gew344hrung einer Entsch344digung der Billigkeit entspricht (247 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). 3 Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Einfuhr der 3,7 Gramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland die Straf-verfolgungsma337nahme nicht grob fahrl344ssig verursacht (247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Trotz seiner erheblichen einschl344gigen Vorstrafen musste er nicht damit rechnen, wegen dieser zum Eigenkonsum mitgef374hrten geringen Menge einer weichen Droge 374ber drei Monate hinaus Untersuchungshaft erleiden zu m374s-sen. Die Einfuhr der weiteren Bet344ubungsmittel, die in unmittelbarer r344umlicher N344he zu seinem Sitzplatz aufgefunden wurden, konnte ihm das Landgericht nicht mit der f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. F374r den positiven Drug-Wipe-Test und seine Fingerspuren auf der Plastikt374te, 4 - 4 - in welcher sich das Amphetamin befand, hat der Angeklagte eine nach Ansicht des Landgerichts unwiderlegbare Erkl344rung abgegeben, die ein Verschulden ausschlie337t. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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