BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 581/14 vom 8. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Januar 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 22. Mai 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh oben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der B e- schwerdeführer mit seiner Revision, mit der er ohne wei tere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist aufgrund der fehlenden Angaben der den Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 2 - 3 - Die in allgemeiner Form er hobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand: Das Landgericht hat bei dem zu den Tatzeiten zwanzig Jahre und vie r Monate bzw. zwanzig Jahre und acht Monate alten Angeklagten aufgrund se i- nes Werdegangs Reifeverzögerungen angenommen und deshalb auf ihn g e- mäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht angewandt. Zur Begründung der Verhängung von Jugendstrafe hat es lediglich a usgeführt, dass bereits in den zurückliegenden Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 der jeweilige Tatrichter von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen sei und die nunmehr abzuurteilenden Taten dies erneut belegen würden. Diese knappen We ndungen reichen zur Begründung schädlicher Ne i- gungen nicht aus. Um solche handelt es sich bei erhebliche n Anlage - oder E r- ziehungsmängel n , die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen schon vor der Tat ang elegt gew e- sen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen ; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 1 7 . Juli 20 12 - 3 StR 238 / 1 2, NStZ 2013, 287 mwN ). Hier fehlen insbesondere sämtlich e Angaben dazu, dass auch im Zeitpunkt der Urteilsfi n- dung bei dem Angeklagten noch schädliche Neigungen bestanden. Ausführu n- gen dazu waren auch nicht entbehrlich, weil zwischen den Taten und dem U r- teil zwölf bzw. acht Monate lagen und der mittlerweile 21 - j ährige Angeklagte in der Untersuchungshaft an einer (weiteren) berufsvorbereitenden Maßnahme mit Besuch der Berufsschule teilgenommen hat. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung nicht den Anforderungen, die § 18 Abs. 2 JGG an sie stellt. Nach dieser V orschrift ist die Höhe der J u- 3 4 5 6 - 4 - gendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten . Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgeda n- ken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstr afe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ - RR 2012, 186 mwN). Das Landgericht hat demgegenüber v orrangig auf die Vorbelastungen des Angeklagten abgestellt und für zwei der drei Taten jeweils einen entlaste n- den Gesichtspunkt genannt. Daneben hat es weitere dem Erwachsenenstra f- recht entlehnte Strafzumessungsgesichtspunkte wie die Rückfallgeschwindi g- kei t, die Begehung der Tat unter Führungsaufsicht sowie den Schuldausgleich und den Sühnegedanken berücksichtigt. Der Erziehungsgedanke findet Erwä h- nung nur insoweit, als die Strafkammer "von einem Gesamterziehungsbedarf" ausgeht, "der die Verhängung einer zu r Bewährung aussetzbaren Strafe au s- schließt." Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsg e- dankens reicht indes grundsätzlich nicht aus ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 1 7 . Juli 20 12 - 3 StR 238 / 1 2, NStZ 2013, 287 mwN ). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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