E CLI:DE:BGH:2017:191217B3STR581.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 581/17 vom 19. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 16. August 20 17 wird a) von der Einziehung der amtlichen Kennzeichen " " abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die and e- ren Rechtsfolgen beschränkt, b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung der amtlichen Kennzeichen " " aufgehoben; diese Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Ein - ziehung der amtlichen Kennzeichen " ", die dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht gehörten oder zustanden, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Das führt zum We g- fall der betreffenden Einziehungsanordnung. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 2 3
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