BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 58 /1 2 vom 12. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mär z 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Verden vom 25. Oktober 2011 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in Slowenien vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffe n zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil war im Rechtsfolgenausspruch um die Festsetzung des A n- rechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in Slowenien erlittene Auslief e- rungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf, dass A n- 1 2 - 3 - haltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsma ß- stab selbst bestimmt (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 51 Rn. 23). Eine Aufhebung des Strafausspruchs nach Maßgabe des § 354a StPO ist nicht veranlasst, weil der Senat aus den Gründen der Zuschrift des Genera l- bundesanwalts ausschließen kann, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 2 44 Abs. 3 StGB in der Fassung des Vierundvierzigsten G e- setzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei der Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagte n mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 3 4
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