ECLI:DE:BGH:2017:290617B3STR58.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 58/17 vom 29. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Ge neralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Verden vom 18. Mai 2016, soweit es ihn betrifft , a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im gesamten Strafau sspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die jeweils zugehörigen Festste l- lungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere S trafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, den Verfall von Wertersatz in 1 - 3 - Höhe von dem Verkauf eines Grundstücks eingezogen. Dagegen wendet sich der B e- schwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus d er Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen beschloss der Mitangeklagte B . , Cannabis in größeren Mengen anzubauen. Er vereinbarte mit dem Angekla g- te n, dass dieser ihm geeignete Anwesen für den Betrieb von Cannabisplant a- gen zur Verfügung stellen solle. In der Folge erwarb der Angeklagte (in einem die er mit der Abrede an den Mitangeklagten B . vermietete, dass ursprün glichen Verkaufspreise abkaufen werde. Die Gebäude baute der Ang e- klagte B . in der Folge zusammen mit zwei weiteren Mitangeklagten als Cannabisplantagen aus, wobei der Angeklagte einen Elektriker vermittelte, um die Elektroleitungen dergesta lt zu verlegen, dass die Stromversorgung unter Umgehung des Zählers erfolgen konnte. Auch wurde er über die Entwicklung auf den Plantagen grob informiert und besichtigte im Juli 2010 beide Anpfla n- zungen, zu denen er jeweils über einen Schlüssel verfügte. Z udem führte er für den Mitangeklagten B . eine Liste mit dessen Einnahmen und Au s- gaben. Im Betrieb einer der Plantagen kam es zu insgesamt elf Ernten, die j e- weils sechs Kilogramm Blütenmaterial mit einem Wirkstoffgehalt von 600 Gramm THC er brachten, das von dem Mitangeklagten B . gewin n- bringend verkauft wurde. Im Betrieb des anderen Anwesens konnten wegen Komplikationen lediglich sechs Ernten zwischen einem Kilogramm Cannabi s- blüten mit einem Wirkstoffgehalt von 100 Gramm THC u nd fünf Kilogramm mit 2 - 4 - einem Wirkstoffgehalt von 500 Gramm THC eingebracht werden. Darüber hi n- aus wurden auf beiden Anpflanzungen bei der Durchsuchung durch die Polizei Cannabispflanzen sichergestellt, die bei Erntereife einen Wirkstoffgehalt von 1275 Gramm THC bzw. 387 Gramm THC erbracht hätten. Als der Mitangeklagte H . , der bis dahin den Angeklagten B . bei dessen Anpflanzungen unterstützt hatte, mehrere Monate später eine eigene Plantage betreiben wollte, wandte er sich ebenfalls an den Angeklagte n, Hochbunkers zur Verfügung stellte, das der Mitangeklagte einschließlich einer Angeklagte billigend in Kauf nahm, weitg ehend aus Betäubungsmittelgeschäften. In der vom Mitangeklagten H . in dieser Immobilie betriebenen Plantage kam es letztlich zu keiner Ernte; jedoch wurden Cannabispflanzen im Wachstum sichergestellt, die bei Erntereife einen Wirkstoffgehalt von 845 Gramm THC ergeben hätten. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Hinblick auf die 17 festgestellten Ernten und das in drei Plantagen sichergestellte Pfla n- zenmaterial wegen (mittäterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge in 20 Fällen schuldig gemacht, begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. a) Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der B eteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zureche n- baren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt ein Beteiligter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls ei n- 3 4 5 - 5 - zelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich sel b- ständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen. Denn sie werden in seiner Person durch die einheitlichen Tatbeiträge zu einer Han d- lung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als re chtlich selbständige Taten können dem Mittäter oder Teilnehmer - soweit keine natürliche Handlungsei n- heit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Bete i- ligte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 507/14, StV 2015, 421, 422; vom 17. September 2013 - 3 StR 259/13). Nach diesen Maßstäben ist nur von drei Taten des Angeklagten ausz u- gehen: Die Mitwirkung des Angeklagte n am Anbau des für den Handel b e- stimmten Cannabis bestand in drei Fällen darin, Immobilien für die Einrichtung von Plantagen zur Verfügung zu stellen. Seine übrigen Tätigkeiten dienten de m Anbaubetrieb insgesamt. Konkrete Mitwirkungshandlungen an dem zu den ei n- zelnen Ernten führenden Anbau oder dem gewinnbringenden Weiterverkauf des Rauschgifts ergeben die Feststellungen nicht. b) Zudem tragen die Feststellungen nicht in allen drei Fäll en die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Ta t- bestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine 6 7 8 - 6 - Anwe senheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestand s- verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unte r- stützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesen t- lichen Tatbeitrag bestehende Mitwir kung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäte r- schaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer werte n- den Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhänge n (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26). Nach diesen Maßstäben begegnet die rechtliche Einordnung der Beteil i- gung des Angeklagten als Mit täterschaft nur in den beiden Fällen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, in denen der Angeklagte Grundstücke an den Mitangeklagten B . vermittelt hat. Insoweit hat der Angeklagte nicht nur die beiden Anwesen für den Anbau zur Verfügung g estellt, sondern auch weitere gewichtige Tatbeitr ä ge geleistet, indem er einen Elektriker vermi t- telte, um die Stromkosten für den Plantagenbetrieb niedrig zu halten und für den Mitangeklagten B . die "Buchführung" übernahm. Auch verfügte er als Inhaber und Vermieter der Gebäude jeweils über einen Schlüssel, was den Schluss auf das Vorliegen von Tatherrschaft rechtfertigt. Demgegenüber ist der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagte n hinsich t- lich der von dem Mitangeklagten H . betrieb enen Plantage als Beihilfehan d- lung zu werten. In diesem Fall beschränkte der Angeklagte sich darauf, dem 9 10 - 7 - Mitangeklagten ein Darlehen für den von ihm vermittelten Ankauf einer Immob i- lie zu gewähren. Eine weitere Unterstützung bei der Anpflanzung des Cannabi s und dessen angestrebten Vertrieb leistete er nicht. c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen B e- wertung der letztgenannten Tat oder des Konkurrenzver hältnisses führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab, wobei er davon absieht, in der Urteilsformel auch die gleichartige Idealkonkurrenz zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 259/13 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht en t- gegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewe r- tung des Tatgeschehens und gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wir k- samer hätte verteidigen können. d) Schon die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen und damit auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Landgericht, das rechtlich zutreffend die Einziehung des We Verkauf eines dem Angeklagten weiterhin gehörenden Grundstücke angeor d- net hat (§ 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 74c Abs. 1 StGB), übersehen hat, dass eine solche Maßnahme den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit als besti m- men der Gesichtspunkt für die Bemessung der Einzelstrafen im Wege einer G e- samtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu b e- rücksichtigen gewesen wäre (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ - RR 2012, 169, 1 70 mwN). Dieser Rechtsfehler b e- dingt jedoch, dass der Wegfall des Strafausspruchs auch zur Aufhebung der an 11 12 - 8 - sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung führt, die mit der Bemessung der Strafe in dem beschriebenen untrennbaren inneren Zusammenhang steht . Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Fehler in der rechtlichen Bewertung nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Beck er Spaniol Tiemann Berg Hoch 13
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