ECLI:DE:BGH:2017:290617B3STR58.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 58/17 vom 29. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und d es Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Verden vom 18. Mai 2016, soweit es ihn betrifft, aufg e- hoben - i m gesamten Strafausspruch, - im Ausspruch über die Einziehung; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine a ndere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und wegen Beihilfe zum Hande ltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, den 1 - 3 - uf eines Grundstücks eingezogen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrige n ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die auf die Sachrüge durchgeführte Übe r- prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Verfall des Wertersatzes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen können der Strafausspruch und die Einziehung des für den Verkauf des Grundstücks erlangten Geldbetrags keinen Bestand haben. 1. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertersa tzes für den Verkauf des Grundstücks, auf dem eine Cannabisplantage betrieben worden war, rech t- lich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 74c Abs. 1 StGB gestützt (BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89, 90). Es hat indes nicht bedacht, dass eine Maßnahme nach dieser Vorschrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unb e- trächtlichem Wert entzogen, so ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtb e- trachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksicht i- gen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NS tZ - RR 2012, 169, 170 mwN). 2. Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgeno m- men. Vielmehr hat es die Einziehung des Erlöses aus dem freihändigen Ve r- 2 3 4 - 4 - nicht berücksichtigt. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Stra f- kammer bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die von dem Ang e- klagten verwirkten Einzelfreiheitsstra fen und damit auch die Gesamtfreiheit s- strafe milder bemessen hätte. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Z u- sammenhang (BGH aaO). Die dem Rechtsfolgenausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen ble i- ben. Der Senat weist für die neue Bemessung der Einzelstrafen darauf hin, dass in den Fällen, in denen der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, bei der Frage, ob ein minder sc hwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, in 5 6 7 - 5 - die Gesamtbewertung auch einzustellen ist, dass - gegebenenfalls neben § 31 Abs. 1 BtMG - mit § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB ein (weiterer) vertypter Milderung s- grund vorlag. Becker Spaniol Tiemann Berg Hoch
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