BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 583/99 vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Krefeld vom 12. August 1999 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r - fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r - teilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag von 10.000 DM für verfallen erklärt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fah r - erlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen das U r - teil. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Sicherstellung des eingezogenen Rauschgifts und zu den getroffenen Maßregeln der Besserung und Sicherung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen B e - stand haben kann aber die Anordnung des Verfalls von 10.000 DM. 2. Das Landgericht hat nicht genau ermitteln können, welche Erlöse der Angeklagte aus den in den vier Fällen weiterverkauften Drogen erlangt hat. Es hat deshalb diese Erlöse gemäß § 73 b StGB auf 18.000 DM geschätzt und sodann unter Anwendung des § 73 c StGB 10.000 DM für verfallen erklärt. Nach den Feststellungen ist bei der Schätzung berücksichtigt worden, daß "ein wesentlicher Teil" der bei dem Angeklagten sichergestellten Drogen aus den vier Geschäften stamme und deshalb der Schätzung des Erlöses eine gegenüber der Ankaufsmenge "deutlich geringere Verkaufsmenge" zugrund e - gelegt werde. Schon wegen dieser ungenauen Feststellungen läßt sich die H ö - he des geschätzten Betrages von 18.000 DM nicht nachvollziehen. Da der A n - geklagte in vollem Umfang geständig ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß näher hätte bestimmt werden können, wieviel von dem sichergestellten Rauschgift aus den vier Taten stammte, wieviel vom Angeklagten entspr e - chend vorher verkauft worden ist und welchen Erlös er jeweils erzielt hat. An anderer Stelle im Urteil wird mitgeteilt, daß bei dem Angeklagten auch "Geld und weitere Wertgegenstände" sichergestellt worden sind. Auch insoweit w ä - ren Ausführungen erforderlich gewesen, ob daraus etwas und wenn ja in we l - cher Höhe aus den abgeurteilten Taten erlangt worden ist. Einer Schätzung hätte es dann insoweit nicht bedurft. - 4 - Der Senat kann - aufgrund dieser Ungenauigkeiten des Urteils - nic ht sicher ausschließen, daß die Schätzung von 18.000 DM zum Nachteil des A n - geklagten zu hoch ausgefallen ist. 3. Im übrigen ist die Anwendung des § 73 c StGB nicht frei von Recht s - fehlern. Insoweit verweist der Senat auf sein heutiges, in dieser Sache au f - grund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen
Full & Egal Universal Law Academy