BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 584/08 vom 3. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Juni 2008 - mit Ausnahme des die Nebenkl344ge-rin K. betreffenden Adh344sionsausspruchs - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin N. dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in drei F344llen, jeweils tateinheitlich mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in f374nf F344llen, davon in einem Fall tateinheitlich mit K366rperverletzung" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegen ausschlie337lich Taten zum Nachteil der Nebenkl344gerin N. zugrunde. Zu-gunsten dieser Nebenkl344gerin hat das Landgericht au337erdem eine Entschei-dung im Adh344sionsverfahren getroffen; bez374glich der Nebenkl344gerin K. hat es von einer solchen abgesehen, da das Verfahren insoweit gem344337 1 - 3 - 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 6 StPO, 247 174 Abs. 1 Satz 2 GVG Erfolg. 2 Der R374ge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 3 In der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2008 wurde die 326ffentlichkeit f374r die Dauer der Vernehmung der 15-j344hrigen Nebenkl344gerin N. gem344337 247 172 Nr. 4 GVG durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen. Die Zeugin wurde sodann in nicht366ffentlicher Sitzung vernommen und im Anschluss an ihre Vernehmung im Einvernehmen s344mtlicher Verfahrensbeteiligter entlas-sen. Am n344chsten Hauptverhandlungstag, am 20. Mai 2008, wurde die Neben-kl344gerin ein weiteres Mal unter Ausschluss der 326ffentlichkeit als Zeugin geh366rt. 4 Der Beschwerdef374hrer r374gt zu Recht, dass vor dieser zweiten Verneh-mung f374r den Ausschluss der 326ffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss gem344337 247 174 Abs. 1 Satz 2, 247 172 Nr. 4 GVG erforderlich war, ein solcher jedoch nicht ergangen und verk374ndet worden ist. 5 Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschlie337ung der 326ffentlichkeit f374r die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grunds344tzlich bis zur Beendi-gung des Verfahrens und deckt auch den 326ffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447). Die Zeugin ist hier jedoch im Anschluss an ihre Vernehmung am 19. Mai 2008 im Einvernehmen s344mtlicher Verfahrensbeteilig-ter entlassen worden. Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nicht366f-fentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gem344337 247 174 Abs. 1 Satz 6 - 4 - 2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08). Ein solcher ist ausweislich des Haupt-verhandlungsprotokolls vor der Vernehmung der Zeugin am 20. Mai 2008 nicht ergangen und nicht verk374ndet worden. In der Sitzungsniederschrift ist lediglich vermerkt, dass die 326ffentlichkeit "zur Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin N. gem344337 dem entsprechenden Beschluss vom 19.05.08 erneut ausgeschlossen wurde." Entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts ist das Protokoll in diesem Punkt weder l374ckenhaft noch widerspr374ch-lich, so dass die Aufkl344rung des Verfahrensgeschehens nicht dem Freibeweis zug344nglich ist. Vielmehr ist durch das Protokoll bewiesen (247 274 Satz 1 StPO), dass vor der Vernehmung der Zeugin am 20. Mai 2008 der infolge ihrer am Vor-tag angeordneten Entlassung zwingend vorgeschriebene Beschluss des Ge-richts nach 247 174 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht ergangen, jedenfalls aber nicht ver-k374ndet worden ist. Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbe-schlusses vor (vgl. BGH NStZ 1992, 447). Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zur374ckgenommen wurde und die f374r den Ausschlie337ungsbeschluss ma337-gebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zus344tzliche Anh366rung zu-sammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt. Hierf374r enth344lt das Protokoll keine Anhaltspunkte. Nach der Entlassung der Zeugin am 19. Mai 2008 sind vielmehr nach Wiederherstellung der 326ffentlich-keit weitere Zeugen geh366rt worden. Es ist deshalb nicht auszuschlie337en, dass sich erst in dem weiteren Fortgang der Hauptverhandlung die Notwendigkeit einer erneuten Vernehmung der Zeugin ergeben hat. 7 - 5 - 2. Zwar f374hrt bereits der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Jedoch weist der Senat erg344nzend darauf hin, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht zum Gesamtstrafenaus-spruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. In Anbe-tracht der H366he der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Ein-zeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB 247 54 I Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf die dreieinhalbfache Dauer erh366ht, ohne, wie hier geboten, zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte die Tatserie zum Nachteil desselben Tat-opfers in einem engen situativen Zusammenhang beging. 8 3. Sollte der neue Tatrichter die letzte Tat (334bergriff im Zeitraum zwi-schen Sommer - und Herbstferien 2007) erneut - tateinheitlich - als vors344tzliche K366rperverletzung w374rdigen, wird er Gelegenheit haben, zu pr374fen, ob der erfor-derliche Strafantrag rechtzeitig und wirksam (247 77 Abs. 3 StGB) gestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit bislang nicht das Vorliegen eines besonde-ren 366ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bejaht (247 230 Abs. 1 StGB). 9 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy