BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 585/08 vom 26. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. M344rz 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts L374beck vom 4. September 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln als Person 374ber 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in f374nf F344llen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen und des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Hehlerei, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den F344llen II. 2. bis 6. der Urteilsgr374nde das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein bzw. nimmt diese Tatteile von der Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nahe liegend, dass die in diesen F344llen abgegebenen Bet344ubungsmittel von jeweils 1,5 Gramm Marihuana aus kurz zuvor zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Rauschgiftmengen von 100 bzw. 500 Gramm Marihuana stammten, hinsichtlich derer der Ange-klagte in den F344llen II. 9. bis 11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln verurteilt wurde. Das Vorliegen jeweils einheitlicher Taten im Sin-ne einer Bewertungseinheit war daher nicht auszuschlie337en (vgl. BGH NJW 1996, 469, 470; StV 2001, 460). 1 Die teilweise Einstellung bzw. Beschr344nkung des Verfahrens hat den Wegfall der f374r die Taten II. 2. bis 6. verh344ngten Einzelstrafen von jeweils 120 Tagess344tzen zu je einem Euro Geldstrafe zur Folge. Dies n366tigt indes nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl von elf verbleibenden Einzelstrafen jeweils zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschlie337en, dass sich die entfallenen Geldstra-fen auf die H366he der Gesamtstrafe ausgewirkt haben. 2 - 4 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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