ECLI:DE:BGH:2018:140618U3STR585.17.1 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 127 1. Für eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB genügt eine Mindestanzahl von drei Gruppenmitgliedern jedenfalls dann, wenn sie an einem Ort zusammenwirken. In diesem Fa ll muss die Personenmehrheit weder eine Organisationsstruktur au f- weisen noch auf längere Zeit angelegt sein; ausreichend ist ein spontaner Z u- sammenschluss für eine einmalige Unternehmung. 2. Eine Gruppe verfügt gemäß § 127 StGB nur dann über Waffen oder a ndere g e- fährliche Werkzeuge, wenn die Ausstattung mit derartigen Gegenständen für den gemeinsamen Gruppenzweck wesentlich ist und zugleich nach deren Art und G e fährlichkeit den Charakter des Personenzusammenschlusses (mit - )be stimmt. Für die Beurteilung vo n Gegenständen als gefährliche Werkzeuge kommt es - neben ihrer objektiven Beschaffenheit - darauf an, ob ihnen nach dem Gruppe n- zweck für den Fall der Verwendung eine waffengleiche Funktion zukommt. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17 - LG Münch en II ECLI:DE:BGH:2018:140618U3STR585.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 585/17 vom 14. Juni 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen zu 1., 2., 4. und 6.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 3., 5., 7. und 8.: Beihilfe zur gefährliche n Körperverletzung u.a. hier: Revision des Angeklagten N . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. März 2018 in der Sitzung am 14. Juni 2018, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtsho f Becker, Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsan walt - in der Verhandlung - als Verteidiger , Justizamtsinspektor - in der Verhandlung - , Justiz fach angestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten N . wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. August 2017, auch soweit es die Angeklagten Gr . , G . , B . , C . , S . , R . und E . betrifft, a) im Schuldspruch zu den Fällen 4 und 5 de r Urteil s- gründe dahin geändert, dass schuldig sind - die Angeklagten N . , Gr . , B . und S . zweier tateinheitlicher Fälle der gefähr - lichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei ta t- einheitlichen Fällen der Bedrohung, mit Sachb e- schädi gung sowie mit Bildung bewaffneter Gru p- pen, - die Angeklagten G . , C . , R . und E . der Beihilfe zu zwei tateinheitlichen Fällen der g e- fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihi l- fe zu zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung, mi t Beihilfe zur Sachbeschädigung sowie mit Bi l- dung bewaffneter Gruppen, b) im Strafausspruch zu den Fällen 4 und 5 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - 4 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten N . und den nichtrevidieren - den Angeklagten G r . jeweils wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, ge - fährlicher Körperverletzung, Bildung bewaffneter Gruppen sowie drei tateinhei t- licher Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheit - lichen Fällen der Bedrohung und mit Sachbeschädigung verurteilt, den Ang e- klagten N . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona - ten, den Angeklagten Gr . zu einer solchen von zwei Jahren und vier Monaten. Di e nichtrevidierenden Angeklagten B . und S . hat es der Bildung bewaffneter Gruppen sowie dreier tateinheitlicher Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit Sachbeschädigung schuldi g gesprochen und für beide auf eine G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monate n unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt. Die nichtrevidierenden Angeklagten G . , C . , R . und E . hat das Landgericht wegen Bildung bewaffneter Gru ppen sowie wegen Beihilfe zu drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperve r- letzung in Tateinheit mit Beihilfe zu zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt; gegen den Angeklagten G . hat es ei ne Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt, gegen den Angeklagten C . eine Gesamtgeldstrafe 1 - 5 - von 60 Tagessätzen zu je 20 . eine solche von 90 Tagessätzen zu je 15 en Angeklagten E . eine Ge - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Gegen die Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe (Bildung bewaffneter Gruppen) wendet sich der Angeklagte N . mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiel len Rechts rügt. Er hat erklärt, das Rechtsmittel auf den Schuldspruch zu diesem Fall zu beschränken. Die Revision erfasst indes auch den von Fall 4 nicht trennbaren Schuldspruch zum Fall 5 der Urteilsgründe (drei tateinheitliche Fälle der gefährlichen Kör perverletzung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und mit Sachbeschädigung). In diesem Umfang der Anfechtung hat das Rechtsmittel - gemäß § 357 StPO auch z u- gunsten der sieben nichtrevidierenden Angeklagten - den aus dem Urteilsteno r ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. Zu den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 1. Fall 4: Nachdem die Angeklagten N . und Gr . vor dem am Aus - gang des Bahnhofs Eb . gelegenen Döner - Imbiss gemeinschaftlich den Nebenkläger M . tätlich angegriffen hatten (Fall 3), begaben sie sich in die etwa 400 Meter entfernte gemeinsame Wohnung. Im Rahmen dieser vora n- gegangenen Auseinandersetzung war N . s T - Shirt im Aus schnitt eingeris - sen; bei Gr . hatte sich sturzbedingt eine am Vortag provisorisch einge - setzte Zahnbrücke gelockert. Beide berichteten den in der Wohnung sukzessive 2 3 4 5 - 6 - eintreffenden sechs weiteren Angeklagten G . , B . , C . , S . , R . u nd E . wahrheitswidrig, sie seien von "Immigranten" vor dem Döner - Imbiss zusammengeschlagen worden. Nach einiger Zeit gaben N . und Gr . in der Absicht, sich an "den Ausländern" zu rächen, welche die in der Wohnung Anwesenden am Döner - Imbiss v ermuteten, die Parole aus, dass "man jetzt runter gehe". N . bewaffnete sich mit einem circa einen Meter langen Baseballschläger, Gr . mit einer etwa 1,20 Meter langen Vor - hangstange aus Holz und B . mit einem Schlosserhammer. Anschließend b rachen sämtliche Angeklagte - jeweils in Kenntnis der Bewaffnung einzelner von ihnen - zu dem Döner - Imbiss auf, um dort im Ra h- men einer "Vergeltungsaktion", insbesondere unter Verwendung der mitgefüh r- ten Gegenstände, zu randalieren, zu drohen und zu prügel n. Vorneweg ma r- schierten N . und Gr . , die gut erkennbar Baseballschläger und Holzstange in der Hand trugen, sowie B . , der den Hammer in eine Ge - säßtasche seiner Hose gesteckt hatte, und S . . Die vier weiteren Angeklag - ten folgten jeweil s in Zweierstärke versetzt, zunächst G . und E . , dann C . und R . . Auf dem Weg zum Bahnhof wurden aus der in dieser Wei - se angeordneten Formation - keinem Einzelnen zuordenbar - immer wieder a g- gressive Rufe laut, etwa "Denen zeigen wir's!", " Die machen wir fertig!" und "Die kauf' ich mir jetzt!". 2 . Fall 5: Am Bahnhof angekommen, betraten N . , B . und S . den Döner - Imbiss, um im einvernehmlichen Zusammenwirken den geplanten "R a- cheakt" durchzuführen. Beim Betreten zerschlug N . mit dem Baseball - schläger die Glasfüllung der Eingangstür. Hierdurch aufgeschreckt, rannte ein (unbekannt gebliebener) dunkelhäutiger Mann davon. Gr . , der gerade 6 7 8 - 7 - den drei anderen folgen wollte, lief dem Flüchtenden in Umsetzung des g e- meinsamen Tat entschlusses hinterher und traf ihn kurz danach mit einem mi t- tels der Vorhangstange ausgeführten Schlag auf den Fuß, so dass der Mann zu Boden stürzte und einige Meter die Straße "hinunterkugelte"; dabei erlitt er z u- mindest Schmerzen. Im Gastraum des Imbis s schlug derweil N . dem Ne - benkläger Sh . zunächst mit dem Baseballschläger - potentiell lebensbe - drohlich - auf den Hinterkopf, sodann gegen die Rippen und auf das rechte Knie. Anschließend versetzte er ihm weitere Schläge und Tritte. Als der Z euge Z . aus dem Küchenbereich zu Hilfe kam, schlug N . diesem, nach - dem B . ihn durch einen Wurf des Schlosserhammers abgelenkt hatte, mit dem Baseballschläger auf den Rücken. Während des Angriffs äußerte S . lautstark Beleidigungen und Bedrohungen, unter anderem "Wir lassen euch brennen!", was die beiden Geschädigten ernst nahmen. Nach dem Schlag gegen den Zeugen Z . verließen N . , B . und S . den Im - biss; N . kehrte allerdings noch einmal um und zertrümmerte mit dem Baseballschläger eine Glasvitrine. Durch ihre jederzeitige Eingriffsbereitschaft bestärkten G . , C . , R . und E . die tatausführenden Angeklagten in ihrem Tun. Der Nebenkläger Sh . trug unter anderem eine Kopfplatzwunde, ein Schädel - Hir n - Trauma sowie Wirbelsäulen - , Brustkorb - und Knieprellungen d a- von. Der Zeuge Z . litt einige Tage an starken Rückenschmerzen. II. 1 . Der Angeklagte N . hat die Revision nicht wirksam auf den Schuldspruch zu Fall 4 der Urteilsgründe beschränkt. V ielmehr erstreckt sie sich auf den Schuldspruch zu Fall 5 der Urteilsgründe, weil die in diesen beiden Fälle n verwirklichten Delikte mitein ander idealkonkurrieren (dazu u n- 9 10 - 8 - ten II. 2. c)). Die Beschränkung der Revision auf einzelne Straftaten ist unwir k- sam, sowe it zwischen ihnen Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben ist. Für die Bewe r- tung der Konkurrenzverhältnisse ist dabei nicht eine irrtümliche Ansicht des Tatgerichts, sondern die zutreffend beurteilte Rechtslage maßgebend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1954 - 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; vom 26. Mai 1967 - 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 1 StR 372/95, NStZ 1996, 203; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 21). In Teilrechtskraft erwachsen sind daher nur der Schuld - und Str afausspruch zu den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe. 2 . Die aufgrund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hi n- sich t lich der Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Änderung des diesbezü g- lichen Schuldspruchs. Auf der Grundlage der vom Landgeric ht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte N . wegen zwei tat - einheitlicher Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit zwei ta t- einheitlichen Fällen der Bedrohung, mit Sachbeschädigung sowie mit Bildung bewaff neter Gruppen strafbar gemacht. a) Im Fall 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten N . zutreffend als Bildung bewaffneter Gruppen nach § 127 StGB beurteilt. Indem er und die sieben Nichtrevidenten sich - auf seine und Gr . s Initiative - zusammenschlossen und sich beide sowie B . mit Baseballschläger, Holzstange und Schlosserh ammer ausrüsteten, um unmitte l- bar anschließend zu acht miteinander bzw. in räumlicher Nähe hintereinander zum Zweck einer "Vergeltung saktion" zum Bahnhof zu marschieren, bildete er mit den anderen unbefugt eine Gruppe, die über gefährliche Werkzeuge verfü g- te. Entgegen der Auffassung der Strafkammer befehligte er die Gruppe indes nicht. 11 12 - 9 - aa) Für die Auslegung der hier fraglichen Tatbes tandsmerkmale - Grup - pe, Verfügen über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, Bilden sowie Befehligen - gilt: (1) Unter einer "Gruppe" im Sinne des § 127 StGB ist eine Mehrheit von Personen zu verstehen, die sich zu einem gemeinsamen - identitätsstif tenden - Zweck zusammengeschlossen haben. Eine räumliche Verbindung der Pers o- nen ist nicht erforderlich. Wirken sie - wie hier - an einem Ort zusammen, sind keine weitergehenden Anforderungen an die Personenmehrheit zu stellen; sie muss insbesondere nicht eine Organisationsstruktur aufweisen oder auf längere Zeit angelegt sein. Ein spontaner Zusammenschluss für eine einmalige Unte r- nehmung reicht aus. Jedenfalls im Fall eines solchen räumlichen Zusamme n- wirkens genügt eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern. Dies ergibt sich aus Folgendem: (a ) Durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) hat der Gesetzgeber die Strafnorm des § 127 StGB sachlich erweitert. In dem Bestreben, die Rechtsgüter des inneren Re chtsfriedens sowie des staatlichen Gewaltmonopols wirksamer zu schützen (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 18, 28), hat er mit dem Tatbestandsmerkmal "Gruppe" - anstatt "Haufen" und "Mannschaft" - bewusst einen Begriff in die Vorschrift aufgenommen, der bereits zuvor im Besonderen Teil des Strafg e- setzbuchs Verwendung fand. Die Gesetzesmaterialien zu dem geänderten § 127 StGB nennen ausdrücklich das auch in § 88 StGB normierte Merkmal "Gruppe" und nehmen Bezug auf dessen Auslegung, wonach eine Gruppe der nicht not wendigerweise auf Dauer angelegte Zusammenschluss mehrerer Pe r- sonen zu einem gemeinsamen Zweck sei; es genüge - in der Regel - eine Mi n- destanzahl von drei Mitgliedern (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 57, 80; zu § 88 13 14 15 - 10 - StGB s. nur Fischer, StGB, 65. Aufl., § 88 R n. 5; LK/Laufhütte/Kuschel, StGB, 12. Aufl., § 88 Rn. 7; MüKoStGB/Steinmetz, 3. Aufl., § 88 Rn. 4). Dieses Verständnis hat der Reformgesetzgeber - nach anfänglichen Zweifeln (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 28) - auch der Änderung des § 127 StGB zugrunde g e- l egt (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 57, 80; BT - Drucks. 13/9064, S. 9). Des Weit e- ren ist er davon ausgegangen, dass sich die Gruppe vom "Haufen" dadurch unterscheide, dass sie keine "räumliche Zusammenfassung" der Personen e r- fordere, von der "Mannschaft" dadur ch, dass es nicht auf einen bestimmten Grad von Organisation ankomme (BT - Drucks. 13/8587, S. 28). (b ) Bei Auslegung der Vorschrift ist dem dargelegten gesetzgeberischen Willen, der im Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, Rechnung zu tragen. Dem entspricht es, dass das Vorliegen einer "Gruppe" neben der Voraussetzung eines Zusammenschlusses von mindestens drei Pe r- sonen zu einem gemeinsamen Zweck nicht von weitergehenden inhaltlichen Kriterien abhängig gemacht wird. (aa) Eine Organi sationsstruktur oder eine auf ein en gemeinsamen Zweck ausgerichtete organisierte Willensbildung - analog § 129 StGB in der bis zum 21. Juli 2017 gültigen Fassung (zu § 129 Abs. 2 StGB nF [BGBl. I S. 2440] s. BT - Drucks. 18/11275, S. 11, wonach sich auch die nunmehr legaldefinierte Vereinigung "durch eine - möglicherweise nur rudimentäre - Organisationsstru k- tur" von der Bande unterscheidet) - ist für die Gruppe nicht erforderlich. Soweit im Schrifttum eine abweichende Auslegung damit begründet wird, dass die Ta t- handlungsvarianten "befehligen" und "versorgen" eine solche Struktur vorau s- setzten (so Fischer, StGB, 65. Aufl., § 127 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, § 127 Rn. 3; NK - StGB - Ostendorf, 5. Aufl., § 127 Rn. 8), widerspricht dies nicht nur dem Willen de s Gesetzgebers (ebenso LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 16 17 - 11 - Rn. 7; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 10, 12). Vielmehr ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass bei jedem von § 127 StGB erfassten Personenzusammenschluss die Verwirklichung sämt licher im Tatbestand no r- mierter Tathandlungsvarianten möglich sein muss (s. Lenckner, GS Keller, 2003, S. 151, 157 f.); hierauf lässt sich ein dem gesetzgeberischen Willen zuw i- derlaufendes Verständnis nicht gründen. (bb) Ebenso wenig muss die Gruppe auf Dauer angelegt sein. Dem Ta t- bestandsmerkmal unterfallen auch Personenmehrheiten für einmalige Unte r- nehmungen, selbst wenn sie spontan gebildet werden (sogenannte Ad - hoc - Gruppen; ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2014 - 2 Ss 444/14, NStZ 2015, 398, 399; SSW - StGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 2; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 8; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 1 4 ; S/S - Stern - berg - Lieben, StGB, 29. Aufl. , § 127 Rn. 2). Zwar folgt aus den Gesetzg e- bungsmaterialien nicht zwingend, dass der Ges etzgeber prinzipiell jede Ei n- schränkung des Gruppenbegriffs unter einem zeitlichen Aspekt abgelehnt hat. Sie deuten jedoch auf ein solches Verständnis hin (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 28, wonach - in Abgrenzung zur Bande - der Wille, "für eine gewisse Daue r Straftaten zu begehen", nicht erforderlich ist). Auch dem Wortsinn und dem G e- setzeszweck ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Soweit in der Literatur eine "gewisse Stabilität" der Gruppe in dem Sinne verlangt wird, dass über die gemeinsam e Einzelunternehmung hinaus "eine Fortexistenz von wenigstens einigen Tagen zu erwarten" ist (so SK - StGB/Stein/Rudolphi, 141. Lfg., § 127 Rn. 4), ist dem nicht zu folgen. Ein Bedürfnis für eine derartige einschränkende Auslegung besteht unter dem Gesichtsp unkt des Rechtsgüte r- schutzes nicht. Versammeln sich etwa Bewaffnete zur Ausübung von "Lync h- ju s tiz", so ist kein Grund dafür ersichtlich, die Strafbarkeit nach § 127 StGB 18 - 12 - davon abhängig zu machen, dass die betreffenden Waffenbesitzer noch g e- raume Zeit dana ch miteinander in Verbindung bleiben. (cc) Im Hinblick auf die erforderliche Anzahl von Gruppenmitgliedern wird vielfach - mit Blick auf den ersten (freilich überholten) Reformentwurf (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 28) - vertreten, ein Mindestquorum könn e nicht allg e- meingültig festgelegt werden. Dieses sei vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der von § 127 StGB geschützten Rechtsgüter zu bestimmen. Es komme darauf an, ob der Gruppe in ihrer Zusammensetzung schon ein erheblich es Gefahrpotential für den inneren Rechtsfrieden zukomme, was - neben der zahlenmäßigen Größe - vom verfolgten Zweck, der Organisat i- onsform, der Art der Ausrüstung, der Einsatzbereitschaft der Mitglieder sowie davon abhänge, ob es sich um eine räumlich zus ammengeschlossene oder um eine weit verstreute Gruppe Einzelner handele (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2014 - 2 Ss 444/14, NStZ 2015, 398, 399; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 10 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 13). Der Sena t vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Ihr steht nicht nur der Wille des Reformgesetzgebers im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsve r- fahrens entgegen (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 57, 80; BT - Drucks. 13/9064, S. 9), sondern sie läuft auch den Prinzipien der Rechtsklarheit und Rechts - sicherheit zuwider, indem sie einen rechtlich nicht gebotenen weiten Spielraum für subjektive Bewertungen eröffnet. Dass die Auffassung dem gesetzgeber i- schen Willen nicht entspricht, ergibt sich außerdem aus Folgendem: In dem ursprünglichen Entwurf war das gesetzliche Merkmal vorgesehen, die Gruppe müsse zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 4, 28). In dem weiteren Gesetzgebungsverfahren ist hierauf ve r- zichtet worden; denn der anstelle dessen eingefügte Begriff "unbefugt" sei das 19 20 - 13 - - tauglichere - entscheidende Kriterium, um unbedenkliche Personenmehrheiten auszuschließen (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 56 f., 80; BT - Drucks. 13/9064, S. 9). Grundsätzlich ist es daher verfehlt, die bewusst n icht normierte Eignung zur Friedensstörung im Hinblick auf die Mindestanzahl der Mitglieder in den Gruppenbegriff des § 127 StGB hineinzulesen. (c ) Die - dergestalt definierte - Gruppe im Sinne des § 127 StGB fügt sich in das System anderer im Strafgese tzbuch normierter Personenmehrheiten ein, weil sie sich von diesen hinreichend abgrenzen lässt und eigenständige Bede u- tung behält (skeptisch im Hinblick auf den neuen, europarechtlich geprägten Vereinigungsbegriff des § 129 Abs. 2 StGB nF hingegen MüKoStGB /Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 12). An die Gruppe sind geringere Anforderungen zu stellen als an die - strafbarkeitsbegründende - Vereinigung sowohl nach § 129 Abs. 1 StGB aF als auch § 129 Abs. 1, 2 StGB nF und an die - strafbarkeitsqualifizie - rende - Band e etwa nach § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 oder § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Während die Vereinigung nach altem Recht (§ 129 Abs. 1 StGB aF) auf eine gewisse Dauer angelegt sein musste (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Sep - tember 2011 - 3 StR 231/11, NJ W 2012, 325 f.) und eine Organisationsstruktur der Art erforderte, dass ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinie r- ten Aufgabenverteilung erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 2 2. Januar 2015 - 3 StR 233/14, NJW 2015, 1540), hängt das Bestehen einer Gruppe nicht von diesen Kriterien ab. Auch die Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF muss nach der dortigen Legaldefinition auf - sogar - "längere" Dauer angelegt sein und erforder t hiernach ("organisierter Zusammenschluss") wie nach der Gese t- zesbegründung eine gewisse - wenngleich rudimentäre - Organisationsstruktur 21 22 - 14 - (vgl. BT - Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ - RR 2018, 206, 207 ). Auße rdem verlangt § 129 Abs. 2 StGB nF erstmals, dass die Vereinigung ein über die Straftaten hinausgehe n- des "übergeordnetes gemeinsames Interesse" verfolgen muss (zum alten Recht vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff., wo nach ein weitergehendes Ziel nicht zwingend erforderlich war, dessen Exi s- tenz aber regelmäßig den notwendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen belegte). Von der Bande unterscheidet sich die Gruppe jedenfalls dadurch, dass erstere auf gewisse Dauer ausger ichtet sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Sowohl die Vereinigung als auch die Ban de muss auf die Begehung von - bestimmten - Straftaten gerichtet sein, wohingegen die Gruppe das spezif i- sche unrechtsbegründende Gepräge durch das Erfordernis ihrer "Bewaffnung" erhält, das die anderen Personenzusammenschlüsse nicht kennen. (d) Inwieweit eine Mehrheit von Personen, wenn diese nicht räumlich z u- sammenwirken, noch weitere Kriterien - etwa im Hinblick auf die Mindes tanzahl oder die Organisationsstruktur - erfüllen muss, damit sie als Gruppe im Sinne des § 127 StGB zu beurteilen ist (s. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2014 - 2 Ss 444/14, NStZ 2015, 398, 399 ["gewisses Maß an Organ i- sation"]; S/S - Sternberg - L ieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 2), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. (2) Die Gruppe verfügt gemäß § 127 StGB über Waffen oder andere g e- fährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehme n, um sie dem - identitätsstiftenden - Gruppe n- zweck entsprechend einsetzen zu können. Die "Bewaffnung" muss den Chara k- ter der Gruppe (mit - )bestimmen. Während mit Waffen solche im technischen 23 24 25 - 15 - Sinn gemeint sind (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 15 mwN), kommt es für die Beurteilung von Gegenständen als gefährliche Werkzeuge - neben deren objektive r Beschaffenheit - darauf an, ob ihnen nach dem Gru p- penzweck im Fall der Verwendung eine waffengleiche Funktion zukommt. (a) Die Gruppe verfügt über Wa ffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder jederzeit Zugriff auf sie haben oder ohne großen Aufwand erlangen können (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 17). Dass der G e- setzeswortlaut auf das Verfügen seitens der Gruppe, nicht der Mi tglieder a b- stellt, bedeutet nicht, dass die Gegenstände zentral aufbewahrt werden mü s- sen; vielmehr genügt es, wenn sie im Besitz einzelner Gru ppenangehöriger sind (vgl. MüKo StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 19). Aus dem Merkmal des Verfügens durch die G ruppe selbst folgt indes das Erfordernis, dass eine solche Ausstattung mit Waffen oder anderen gefähr - lichen Werkzeuge n dem gemeinsamen Gruppenzweck dient. Die "Bewaffnung" muss für diesen Zweck wesentlich sein und zugleich nach Art und Gefährlic h- keit der Gegenstände ein wesentliches Merkmal des Personenzusamme n- schlusses darstellen. Alleiniger Zweck oder Endziel des Sich - Zusammenschlie - ßens braucht sie hingegen nicht zu sein (vgl. auch LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 18; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 1 27 Rn. 17). § 127 StGB verlangt kein Mindestquorum von mit Waffen bzw. gefährl i- chen Werkzeugen ausgerüsteten Gruppenmitgliedern, das abstrakt festzulegen wäre (anders SK - StGB/Stein/Rudol phi, 141. Lfg., § 127 Rn. 5b, die allerdings lediglich die "Bewaffn ung" der für den Gruppenbegriff erforderlichen Mindest - anzahl an Mitgliedern ["normalerweise also drei"] fordern). Ebenso wenig ist erforderlich, dass von den Gruppenangehörigen eine erhebliche Anzahl (vgl. indes SSW - StGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 5) oder gar die Mehrzahl (so aber 26 27 28 - 16 - Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, § 127 Rn. 6; NK - StGB - Ostendorf, 5. Aufl., § 127 Rn. 10) "bewaffnet" ist. Derartige quantitative Anforderungen sind schon de s- halb nicht zu stellen, weil die Sachherrschaft über die Gegenstände - etwa i m Fall einer zentralen Aufbewahrung - nicht durch die einzelnen Gruppenmitgli e- der ausgeübt werden muss. Hinzu kommt, dass das von der Gruppe ausg e- hende Gefahrenpotential nicht entscheidend von der Anzahl der "Bewaffneten" abhängig sein muss. Es verringert sich jedenfalls nicht mit einem zunehmenden "Überschuss" an "Unbewaffneten". (b) Inwieweit Gegenstände als gefährliche Werkzeuge zu beurteilen sind, richtet sich nach der Art und Weise der nach dem Gruppenzweck bestimmten Verwendung. Zwar hat der Ref ormgesetzgeber die Ansicht vertreten, für das Tatb e- standsmerkmal "andere gefährliche Werkzeuge" könne "auf die Rechtspr e- werden. Die Gegenstände müssten "nach ihrer objektiven Besch affenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet" sein, "erheblichere Körpe r- verletzungen zuzufügen" (BT - Drucks. 13/9064, S. 9). Jedoch hat der Gesetzg e- ber dabei verkannt, dass für § 127 StGB eine tatsächliche Verwendung nicht erforderlich ist. Die Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, wonach im Ergebnis zur Bestimmung der Gefährlichkeit allein auf objektive Umstände abzustellen ist (s. nur BGH, Beschluss vom 3. Ju - ni 2008 - 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, 269), kann ebenfalls nicht unbesehen übernommen werden (vgl. Lenckner, GS Keller, 2003, S. 151, 158 f.; für ein einheitliches Verständnis hingegen SSW - StGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 4; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 127 Rn. 4; Matt/Renzikowski/Kuhl i, StGB, § 127 29 30 31 - 17 - Rn. 5, wobei allerdings die jeweils favorisierte Auslegung nicht der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs entspricht). Bei diesen Qualifikationstatbestä n- den erhöht allein das Bei - sich - Führen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen d ie abstrakte Gefährlichkeit schon für sich gesehen strafbewehrter Handlungen. Beim Tatbestand des § 127 StGB betrifft demgegenüber die bloße Verfügungsgewalt über derartige Gegenstände den die Strafsanktion legitimi e- renden Unrechtskern. Eine bloß abstrakte Gefährlichkeit ist indes zur Eingre n- zung strafwürdigen Verhaltens nicht geeignet; hiernach wäre etwa auch eine ihren Sport ausübende Baseballmannschaft erfasst. Vielmehr kann allein in der Verwendungsbestimmung ein taugliches A b- grenzungskriterium geseh en werden. Maßgebend ist, wie die Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Herbeiführung erheblicher Verletzu n- gen geeignet sind, gegebenenfalls eingesetzt werden sollen. Auch in den G e- setzesmaterialien ist ausgeführt, mit der Formulierung "andere gefährliche Werkzeuge" würden solche Gegenstände erfasst, "die - wie z.B. Baseballschl ä- ger - ihre Bestimmung zur Verletzung von Personen erst unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls" erhielten (BT - Drucks. 13/9064, S. 9). D a die Gruppe über die gefährlichen Werkzeuge verfügen muss, hängt es von der Bestimmung durch die Gruppe und nicht durch das einzelne Mitglied ab, welche Funktion den zu beurteilenden Gegenständen im Fall ihrer Verwe n- dung zukommen soll (s. Lenckner, GS Kel ler, 2003, S. 151, 160; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 16). Dies richtet sich nach dem Gruppenzweck, der durch die "Bewaffnung" geför dert werden und für den diese - wie unter (a) au s- geführt - wesentlich sein muss. Ausreichend ist dabei die Bereitscha ft der Gruppe, die Gegenstände wie eine Waffe für den gemeinsamen Zweck einz u- setzen (vgl. S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 2 aE; ferner 32 33 - 18 - SSW - StGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 4: vorgestellte Verwendung ; LK/Krauß aaO: in Aussicht genommene Benut zung ). Ein Verwendungswille zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen bei Menschen ist dagegen nicht erforderlich. Etwa auch dann, wenn die Gegenstände dazu vorgesehen sind, Gewalt gegen and e- re anzudrohen, kommt ihnen eine waffengleiche Funktion zu; denn aus ve r- ständiger Sicht eines potentiellen Opfers sind sie für derartige Verletzungshan d- lungen bestimmt (s. auch SK - StGB/Stein/Rudolphi, 141. Lfg., § 127 Rn. 5a, die auf eine n naheliegenden Missbrauch für den Fall des Scheiterns oder der B e- drängnis abstelle n). (c) Ob umgekehrt Waffen aus dem Anwendungsbereich des § 127 StGB ausgenommen sind, wenn sie nach dem Gruppenzweck nicht zu einem Einsatz gegenüber Menschen bestimmt sind (vgl. Lenckner, GS Keller, 2003, S. 151, 159), braucht der Senat nicht zu entsc heiden. Eine derartige Einschränkung ließe sich indes damit begründen, dass die "Bewaffnung" - wie unter (a) darg e- legt - nach Art und Gefährlichkeit ein wesentliches Merkmal der Gruppe darste l- len muss. Die Gefährlichkeit dürfte sich dabei wiederum nach der gemäß dem gemeinsamen Zweck im Einzelfall vorgesehenen Verwendung richten. Für die vorliegende Entscheidung kommt es auf diese Frage allerdings nicht an. (3) Der Straftatbestand des § 127 StGB sieht unterschiedliche Tathan d- lungsvarianten vor. In Betrac ht kommen hier das Bilden und das Befehligen einer Gruppe, während ein Unterstützen - wie bei § 129 Abs. 1 Satz 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB - nur durch ein Nichtmitglied begangen werden kann (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 23; NK - StGB - Ostendorf , 5. Aufl., § 127 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 29). (a) Eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB bildet, wer als späteres Mi t- glied oder Nichtmitglied dafür sorgt, dass sich "bewaffnete" Personen in der 34 35 36 - 19 - erforderlichen Anzahl zu dem gemeinsame n Zweck zusammenschließen, oder als Mitglied eine Personenmehrheit, die nicht über die notwendigen Waffen oder andere n gefährliche n Werkzeuge verfügt, hiermit ausrüstet. Diese Ta t- handlungsvariante können auch die sich zu einer Gruppe zusammenschließe n- den Personen mittäterschaftlich begehen (vgl. SSW - StGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 6; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 20; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, § 127 Rn. 9; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 20 f.; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 R n. 3). Ob auch derjenige eine Gruppe bildet, der als Außenstehender eine bestehende Gruppe erstmals mit Waffen oder and e- ren gefährlichen Werkzeugen ausstattet (so die Kommentarliteratur; vgl. nur SK - StGB/Stein/Rudolphi, 141. Lfg., § 127 Rn. 6 mwN), oder ob dieses Verha l- ten unter die Tathandlungsvarianten des Versorgens mit Waffen bzw. des ("sonst") Unterstützens fällt, kann hier dahinstehen. (b) Eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB befehligt derjenige, dessen Anweisungen sich die Mitglieder unter ordnen un d der - als Mitglied, gegebene n- falls gleichberechtigt mit weiteren Befehlshabern - die tatsächliche Kommand o- gewalt innehat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich die Gruppe rein tatsächlich den Anweisungen des Täters unterwirft. Vollendung lie gt mit dem Erteilen des Befehls vor, solange der Täter über eine Position in der Gru p- pe verfügt, in der seine Befehle in der Regel befolgt werden (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 21; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, § 127 Rn. 10; MüKoStGB/Schäfer, 3 . Aufl., § 127 Rn. 22 f., 42). In diesem Sinne kann das Befehligen auch damit umschrieben werden, dass derjenige, der innerhalb der Gruppe "das Sagen hat" und dem sich die anderen Gruppenmitglieder unte r- ordnen, einseitige - als verbindlich betrachtete - An weisungen erteilt (ähnlich S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 4). 37 - 20 - bb) Gemessen an den dargelegten rechtlichen Maßstäben hat der Ange - klagte N . nach den Feststellungen den Tatbestand des § 127 StGB er - füllt, zwar nicht in der Variante des Befehligens, aber in derjenigen des Bildens: Für die Annahme einer - ad hoc gebildeten - Gruppe genügt der Zusa m- menschluss der acht Angeklagten in dem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten über den gemeinsamen Zweck einer "Vergeltungsaktion" endgü ltig einigten. Sie waren hierzu fest entschlossen, als sie die Wohnung in Richtung des Bahnhofs verließen. Wenngleich die Gruppenmitglieder versetzt losmarschierten, wirkten sie in räumlicher Hinsicht zusammen. Der Baseballschläger, die Holzstange und d er Schlosserhammer stellten gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 127 StGB dar. Sie wurden in waffengle i- cher Funktion mit entsprechender Gebrauchsbereitschaft mitgeführt; sie waren nach dem übereinstimmenden Willen der acht Angeklagten zum Randalieren, Droh en und Prügeln bei dem beabsichtigten "Racheakt" bestimmt. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, wurde der Schläger, nachdem die Gruppe bereits gebildet war, tatsächlich dem Gruppenzweck entsprechend bei einer Körperverletzungshandlung als gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt. Dass die Stange (dazu unten II. 2. b) aa) (1)) und der Hammer später nicht nach dieser Strafvorschrift verwendet wurden, nimmt ihnen - nach den dargel egten rechtlichen Maßstäben (s. II. 2. a) aa) (2) (b)) - nicht zugleich die Eigenschaft als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 127 StGB. Nach Art und Gefährlichkeit der drei - offen zur Schau getragenen - G e- genstände sind diese als ein wesentliches Gruppenmerkmal anzusehen. Der Angeklagte N . hat die Gruppe gebildet, indem er, gemein - schaftlich handelnd, deren Mitglieder zum Zweck der "Vergeltungsaktion" z u- sammenführte. Zudem sorgte er dafür, dass die in der Wohnung vorhandenen 38 39 40 41 - 21 - gefährlichen Gegenstände in die Verfügungsgewalt der Gruppenmitglieder g e- l angten. Dagegen lässt sich - entgegen der rechtlichen Würdigung des Landg e- richts - den Feststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte N . die Gruppe auch befehligte. Sie belegen nicht, dass er gleichsam die tatsächliche Kommandogewalt innehatte u nd einseitig Anweisungen erteilte. Hierfür genügt nicht, dass er zusammen mit Gr . der Ideengeber und Initiator des "Ra - cheakts" war. Dass beide, "weiterhin unterstützt von ihren Freunden (den weit e- man jetzt 'runter gehe'" (UA S. 32), kann nicht ohne weiteres als eine von den Nichtrevidenten für ve r- bindlich gehaltene Anweisung angesehen werden, auch wenn sie sich auf die Parole hin wunschgemäß verhielten. Das Voranschreiten beim Marschieren und das Gewicht der Tatbeiträge im Rahmen der nachfolgenden gemeinschaftlichen Deliktsbegehung haben für ein Befehligen ohnehin keine maßgebende Bede u- tung. Dass der Angeklagte N . im Sinne des § 127 StGB unbefugt han - delte, bedarf keiner Begründung, so das s auch dahinstehen kann, ob es sich bei diesem Merkmal um einen Hinweis auf das allgemeine Rechtswidrigkeitse r- fordernis oder ein zusätzliches sachliches Kriterium zur Eingrenzung des tatb e- standlichen Unrechts handelt (zum Streitstand s. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 29 ff.; SK - StGB/Stein/Rudolphi, 141. Lfg., § 127 Rn. 5f; S/S - Stern - berg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 3 f.). b) Im Fall 5 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zutreffend die dive r- sen Gewalthandlungen des Angeklagten N . zum N achteil des Nebenklä - gers Sh . als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB, seinen Sch lag gegen den Zeugen Z . als gefährliche Körperverlet - zung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB, die dem Tatplan entsprechende Ve r- 42 43 - 22 - brechensan drohung durch S . als - gegenüber beiden Geschädigten tatein - heit lich begangene - Bedrohung nach § 241 Abs. 1, § 52 StGB und das Ze r- schlagen der Glasfüllung der Tür sowie der Glasvitrine durch den Angeklagten N . als Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB gewertet. Näherer Betrachtung bedarf lediglich die von Gr . vorgenommene Misshandlung des unbekannten Flüchtenden: aa) Diese dem gemeinsamen Tatplan entsprechende, dem Angeklagten N . als Mittäter zuzurechnende Tat stellt weder ei ne mittels eines gefähr - lichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) noch eine mit einem anderen B e- teiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangene, sondern ledi g- lich eine einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) dar. (1) Die Feststell ungen belegen nicht, dass Gr . bei dem Flüchten - den den Körperverletzungserfolg mittels der Vorhangstange als gefährlichem Werkzeug hervorrief. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer seinem Opfer durch ein von auße n unmittelbar auf den Kö r- per einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt. Wird eine Person durch einen gezielten Hieb mit einem Schlagwerkzeug zu Fall gebracht, kann der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur erfüllt sein, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens ausgelöst wird. Erst mittelbar, infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Schäden sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Schlagwerkzeug und Körper zurückzuführen, so dass eine Verurteilung wegen gefährlicher Kö r- perverletzung allein hierauf nicht gestützt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 1 Ss 20/11, NStZ 2012, 326, 327; S/S - Str ee/Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 3a; ferner - entsprechend für einen Anstoß mit dem 44 45 - 23 - Kraftfahrzeug - BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12, juris Rn. 10 f. ; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/1 3, NStZ 2014, 36, 37; vom 4. No - vember 2014 - 4 StR 200/14, NStZ - RR 2015, 244). Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass schon Gr . s Schlag mit der Vorhangstange auf den Fuß des Weglaufenden für diesen schmerzhaft war; vielmehr deuten sie darauf hin, dass der Einsatz der Stange zum Stolpern führte und die Schmerzen erst sturzbedingt eintraten. (2) Auf der Grundlage der Feststellungen liegt auch eine gemeinschaft - liche Begehungsweise nicht vor. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nur gegeben, wen n Täter und weiterer Beteiligter bei der Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, we l- che die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 G e- meinschaftlich 4 mwN). Daran fehlt es indes, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit mangelt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in de r erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, wenn einem Geschädigten mehrere Angreifer kö r- perlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit o b- jektiv oder aus seiner subjektiven Sicht eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemei n- schaftlich 5; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ - RR 2017, 339; ferner BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). Da den Feststellungen zufolge N . , B . sowie S . im Tatzeitpunkt darin 46 - 24 - begriffen waren, den Döner - Imbiss zu betreten, und der unbekannte Flüchte n- de, nachdem er sich bereits einige Meter entfernt hatte, allein dem gesonderten Angriff Gr . s ausgesetzt war, lag ein gemeinschaftlich es Zusammenwir - ken mehrerer Personen zum Nachteil dieses Geschädigten nicht vor. bb) Für eine eventuelle Verurteilung des Angeklagten N . wegen einer zum Nachteil des unbekannten Flüchtenden tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB mangelt es an der Verfahrens - voraussetzung des § 230 Abs. 1 StGB; weder liegt ein Strafantrag vor , noch hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf diese Tat das besondere öffentliche Inter - esse an der Strafverfolgung bejaht. cc) Der Senat kann hinsichtlich des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin entscheiden, dass diese Verurteilung des A n- geklagten N . wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des un - bekannten Flüchtenden ersatzlos in Wegfall gerät. Denn in einer neuen Haup t- verhandlung sind keine weitergehenden Feststellungen zum Einsatz der Hol z- stange als gefährliche s Werkzeug zu erwarten. Gleiches gilt für einen hierauf bezogenen Vorsatz des Angekla gten Gr . , der zu einer - dem Angeklag - ten N . zurechenbaren - Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Kör - perverletzung führte. c) Hinsichtlich der Konkurrenzen hat die Strafkammer zutreffend ang e- nommen, dass sämtliche Taten im Fall 5 der Urteilsgründe aufgrund natürlicher Handlungseinheit mite inander idealkonkurrieren (§ 52 StGB). Die Tatausfü h- renden verübten die Delikte aufgrund des zuvor gefassten einheitlichen Taten t- schlusses in engem zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang. Die Handlungen fanden zum Teil zeitgleich statt; im Übri gen gingen sie unmitte l- bar ineinander über. Wenngleich eine natürliche Handlungseinheit regelmäßig 47 48 49 - 25 - nicht naheliegt, falls mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Rechtsgutsträger verletzt werden, ist sie doch auch in derartigen Fällen au s- na hmsweise gerechtfertigt, wenn - wie hier - eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen des außergewöhnlich engen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00, NJW 2001, 83 8, 839 mwN; Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383). Ohnehin beschwert die Annahme von Tateinheit den Angeklagten N . nicht. Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht auch die Tat im Fall 4 der Urteilsgründe in Idealkonkurrenz zu der Gesamtheit der Delikte im Fall 5 der Urteilsgründe. Sofern der Tatbestand des § 127 StGB in der Tathandlungsvar i- ante des Bildens verwirklicht wird, ist im Verhältnis zu einer von einem Gru p- penmitglied in Realisierung des Gruppenzwecks ausgeführten Tat zwar grun d- sätzlich Tatmehrheit anzunehmen (vgl. SSW - StGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 15; BeckOK StGB/v. Heintschel - Heinegg, § 127 Rn. 16; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 39; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, § 127 Rn. 27). Das gilt jedoch - abhängig von den konkreten Umständ en - nicht, wenn es sich um einen für die strafbare Einzelunternehmung spontan gebildeten, nur für kurze Zeit existiere n- den Personenzusammenschluss (Ad - hoc - Gruppe) handelt. Hier formierte sich die Gruppe, als sich die Mitglieder über die "Vergeltungsaktion " abschließend einigten; zu den Straftaten (dem Randalieren, Drohen, Prügeln vor und in dem Döner - Imbiss), in denen sich der Gruppenzweck erschöpfte, waren sie fest en t- schlossen, als sie die Wohnung in Richtung des Bahnhofs verließen. 3. Die Änderung de s Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein 50 51 - 26 - den Schuldspruch betreffenden Wertungsmängeln unb erührt und können somit bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). 4. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Fälle 4 und 5 sowie die Aufhebung des diesbezüglichen Straf - und des Gesamtstrafenausspruchs sind gemäß § 357 StPO auf die sieben nichtrevidier enden Angeklagten zu erstr e- cken, weil die dargelegten Rechtsfehler sie gleichermaßen betreffen. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch Leplow 52 53
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