ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR586.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 586/17 vom 23. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers u nd des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 22. Juni 2017 im Strafausspruch aufg e- hoben ; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die wei tergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Gesa mtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der B e- schwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützten Revision. Das Rechts mittel hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die verhängten Einzelstrafen jeweils dem - gemäß § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG sowohl nach Würdigung allein der allgemeinen Stra f- zumessungskriterien als auch unte r zusätzlicher Berücksichtigung des verty p- ten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG abgelehnt. In diesem Rahmen hat die Strafkammer ebenso wie bei der anschließenden konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägun g eingestellt, "dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, und dass das Amphetamin zum überwiegenden Teil in den Verkehr gelangte". Diese Erwägungen erweisen sich mit Blick auf das Doppelverwertung s- verbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB als d urchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn zum einen erfasst das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 11). Darüber hinaus sind die Erwägungen des Landgerichts auch nicht frei von Bedenken, soweit es strafschärfend berücksichtigt, dass es sich bei A m- ph etamin nicht um eine weiche Droge handelt. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grun d- sätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ - RR 2016, 313, 314) . Jedoch besteht nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über 2 3 4 5 - 4 - Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ - RR 2016, 313, 314). Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfend es Gewicht beizumessen (vgl. BGH, B e- schluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13). Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die genannten Erwägungen des Landgerichts bei der Strafrahmenwahl so wie der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt - strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 2. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und werden daher von der Aufhebung nicht u m- fasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellu n- gen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 3. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat darüber hinaus A n- lass, darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltssch ilderung kurz, klar und b e- stimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen soll (Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl., Rn. 271). Gleiches gilt entsprechend für die - in einem eigenen Abschnitt darzustellende - Beweiswürdigung, in der das B e- weisergebnis nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl., Rn. 348 ff.). Dem entspricht es nicht, wenn etwa im Rahmen der "Feststellu n- gen" unter Ziff. II der Urt eilsgründe mitgeteilt wird, aufgrund welcher polizei - liche r Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse zu den Taten und den Beteiligten gewonnen und deren Identitäten aufgedeckt werden konnten (UA S. 9), oder wenn detailliert geschildert wird, welcher Polizeibeamte in welcher Weise das 6 7 8 - 5 - Protokoll zur verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten nach dessen Festnahme erstellt hat, und aus welchem Grund der Angeklagte auf seine Ve r- nehmung warten musste und hierüber verärgert war (UA S. 13). Becker RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch
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