ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR587.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 587/17 vom 9. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerde führerin am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 27. Juli 2017 wird verworfen. D i e Beschwerdeführe rin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tr a- gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöt i- gung in Tateinheit mit vorsätzlich er Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist u n- zulässig. Der Generalbundesanwalt hat hi erzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Mit ihrer Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des A n- geklagten wegen versuchter Vergewaltigung. Das Rechtsmittel ist unz u- lässig. 1 2 - 3 - Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit d em Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. So liegt der Fall jedoch hier, denn die Nebenklägerin begehrt nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - hinsichtlich der Mindeststrafe höhe ren - Strafzumessungsvo r- schrift, denn auch nach der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Gesetz zur Ve r- besserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBI. I 2460 ff.) handel t es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB - nicht anders als bei § 177 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB aF - um eine Strafzumessungsregel (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 129). Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das hier in Betracht kommende Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung" statt "sexuelle Nötigung") hat. Im Verhältnis von sex u- eller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nämlich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um ei ne Frage der Fassung der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, in der ausnahmsweise die Begehung eines Regelbeispiels für e i- nen besonders schweren Fall der (versuchten) sexuellen Nötigung zum Ausdruck kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. J uli 2003 - 2 StR 173/03, NStZ - RR 2003, 306; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 400 Rn. 3a)." Dem stimmt der Senat zu. 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a) . Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 4
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