BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 587/99 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Itzehoe vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat bei einem eingetretenen Schaden von ca. 146.000 DM dem Land Schleswig-Holstein zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von ca. 63.300 DM zur Verfügung gest ellt. Zudem bewilligte er ein Grundpfandrecht in Höhe von 40.000 DM und erklärte eine Gehaltsabtretung in Höhe von 400 DM monatlich, beginnend mit September 1998. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB vorliegen und eine Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht käme. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Landg e - richt bei Annahme des § 46 a Nr. 2 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn es hat diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bei der Stra f - zumessung im engeren Sinn, bei der Gesamtstrafenbildung und bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung jeweils erkennbar berücksichtigt, und insgesamt auf eine außerorden t - lich milde Strafe erkannt. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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