BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 588/08 vom 10. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. M344rz 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 31. M344rz 2008 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf die vom Angeklagten C erhobene Verfahrensr374ge, das Land-gericht habe entgegen 247 244 Abs. 6 StPO 374ber einen Beweisantrag nicht entschie-den, bemerkt der Senat erg344nzend: Der Verteidiger hatte beantragt, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Mitan-geklagte H. w344hrend seiner Bundeswehrzeit in einem Disziplinarverfahren seinen Kameraden "zu Unrecht beschuldigt" habe. Zum Verfahrensfortgang nach Stellung des Antrags enth344lt die Niederschrift Folgendes: "Der Beweisantrag wird als Beweisanregung aufgefasst, der die Kammer nicht nachgeht." Die R374ge bleibt ohne Erfolg. Bei dem Antrag, mit dem die Glaubhaftigkeit der Anga-ben des Mitangeklagten ersch374ttert werden sollte, handelt es sich mangels einer in das Wissen des Zeugen gestellten konkreten Tatsachenbehauptung nicht um einen Beweisantrag. Hier374ber ist - dem Protokoll l344sst sich insoweit nichts Eindeutiges ent-nehmen - entweder durch einen Beschluss der Kammer oder durch eine Vorabent-scheidung des Vorsitzenden entschieden worden. Der Senat muss dies nicht weiter aufkl344ren. Im ersteren Fall w344re - unn366tigerweise (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 101) - 374ber den Antrag durch einen Gerichtsbeschluss entschieden worden, im letzteren Fall h344tte der Angeklagte gegen die Vorabentscheidung des Vorsitzenden nach 247 238 Abs. 2 StPO das Gericht anrufen m374ssen, um sich eine Beanstandung in der Revision zu erhalten. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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