BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 588/14 vom 19. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die strafschärfende Berücksichtigung der einschlägigen niederländ i- schen Vorstrafe ist - entgegen der Ansicht der Revision, das Landg e- richt hätte erörtern müssen, ob diese Verurteilung in Deutschland als nicht verwertbar behandelt werden muss - rechtlich nicht zu beansta n- den. F ür die durch Urteil der Rechtbank Harlem am 4 . Mai 2004 ve r- hängte und bis zum 26. Ju li 2004 gegen den Angeklagten vollstreckte Freiheitsstrafe von sechs Monaten würde die Tilgungsfrist - wäre das Urteil nach innerstaatlichem Recht ergangen - gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre betragen, so dass die se Verurteilung nicht tilgungsreif wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 StR 425/11, NStZ - RR 2012, 305 ). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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