BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 590/14 vom 8. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2015 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 21. Juli 2014 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung z u einer vierm o- natigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Ang e- klagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsf ormel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der ab dem Jahr 2011 begonnen hatte, Suizidgedanken zu entwickeln, im Juli 2013 aufgrund einer bei ihm diagnostizierten kombi nierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten sexuellen Gewaltphantasien nach dem rheinland - pfälzischen Landesgesetz für psychisch kranke Personen wegen Fremdgefährdung in einer Klinik in Ahrweiler vorläufig untergebracht. Am 16. September 2013 begegnete er dort einer Mitarbeiterin. Er fühlte sich zu der Frau, die er persönlich nicht kannte, sofort hingezogen und malte sich aus, mit ihr auch gegen ihren Willen und unter Einsatz von Gewalt sexuell zu verkehren. Diese Phantasien dauerten bis zum nächsten Ta g an. Daraufhin ging der Angeklagte auf die Station, in der die Mitarbeiterin ihren Arbeitsplatz hatte, betrat das Zimmer, schloss die Türe und erklärte ihr, er habe sie am Vortag gesehen und habe "Blicke und Gesten von ihr gedeutet". Den Versuch der Frau, telefonisch Hilfe herbeizuholen, u n- terband der Angeklagte, indem er auf die Rufunterbrechung drückte. Als sie ihr Büro verlassen wollte, stellte sich der Angeklagte an die Türe, hielt ihre Hand fest und hinderte sie, die Klinke herunterzudrücken. Zugleich äußerte er, es sei ohnehin niemand auf dem Flur. Als die Mitarbeiterin nach einiger Zeit mit der anderen Hand auf einen neben der Tür befindlichen Alarmknopf drücken kon n- te, erkannte der Angeklagte, dass er seine Phantasien nicht mehr würde in die Tat ums etzen können, und ließ die Hand los. Die Mitarbeiterin konnte die Tür öffnen, an der aufgrund des Notrufs bereits andere Pflegekräfte standen. Der Angeklagte wurde wegen dieser Tat in der Folgezeit in einer anderen Klinik u n- tergebracht, wo er mit dem Behan dlungspersonal gut zurechtkommt, als Hau s- arbeiter tätig ist und inzwischen eine Sicherheitsstufe erreicht hat, bei der Au s- gänge aus der Klinik in Begleitung eines Pflegers möglich sind. 2 - 4 - Das Landgericht hat, von einem psychiatrischen und einer psycholog i- schen Sachverständigen beraten, festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung und seinem sexuellen Sadismus zur Tatzeit bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungs - fähigkeit erheblich eingeschrän kt war und wegen dieses Zustands, den sexue l- le Gewaltphantasien, sadistische Wünsche bis hin zu Tötungsimpulsen ken n- zeichnen, auch gefährlich im Sinne von § 63 StGB ist. 2. Während der Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten aufweisen, kann die Maßregelanordnung nicht b e- stehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen z u- treffend ausgeführt hat, lässt das angefochtene Urteil die im Rahmen der Pr ü- fung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 6 2 StGB gebotene Überlegung vermi s- sen, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten ausreichend durch außerstrafrech t- liche Sicherungssysteme begegnet werden könnte. Anlass hierzu geben die Umstände, dass der Angeklagte seit Oktober 2012 unter Betreuung u.a. für di e Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht steht, dass er in der Unterbringung nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen in der neuen Klinik gut zurecht kommt und inzwischen als für begleitete Ausgänge geeignet angesehen wird und dass er sich bislang straflos verhalten hat. Über die Unterbringung muss deshalb erneut entschieden werden. Bei der Prüfung, ob bei dem Angeklagten ein überdauernder Zustand im Sinne von § 63 StGB besteht, wird der neue Tatrichter auch zu klären hab en, welchen Einfluss die zum Zeitpunkt der Tat gegebene hohe Medikamentendosis hierauf 3 4 5 6 - 5 - hatte. Bislang ist die Medikation nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt erörtert worden (UA S. 12). Zudem wird zu beachten sei n, dass das Subsidiaritätsprinzip bei den freiheitsentziehenden Maßregeln nicht für die Frage der Anordnung, sondern nur für die Frage der Vollstreckung gilt (BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ - RR 2000, 300, 301 und vom 11. Dezember 20 08 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 7
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