BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 59/02 vom 16. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 16. November 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen unter Einbeziehung der zwei Einzelgeldstrafen von je 10 Tagessätzen und unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gifhorn vom 14. Dezember 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat es mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Das Landgericht hat dem Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl, als auch - durch Bezugnahme auf seine Erwägungen zur Strafrahmenbesti m - - 3 - mung - bei der Zumessung der drei Einzelstrafen strafschrfend angelastet, daß er durch die Taten "sein eigenes Bedrfnis nach sexueller Befriedigung rcksichtslos in den Vordergrund gestellt und die Geschdigte dadurch erhe b - lich erniedrigt" habe. Diese Erwgung verstßt in zweifacher Hinsicht gegen das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB. Zum einen durfte es dem Angeklagten weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der konkreten Strafzumessung angelastet werden, daß er sein Bedrfnis nach sexueller Befriedigung rcksichtslos durchsetzte; denn der Schutz des Opfers vor ntigender und damit rcksicht s - loser Durchsetzung des Bedrfnisses des Tters nach sexueller Befriedigung ist der Strafgrund des § 177 Abs. 1 StGB und darf daher nicht strafschrfend bercksichtigt werden. Zum anderen ist die besondere Erniedrigung des T a - topfers bereits Merkmal des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB idF des 33. StrÄndG, so daß dieser Umstand bei der Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen fr besonders schwere Flle (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB bzw. § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB idF des 33. StrÄndG) nicht zu Lasten des Tters nochmals herangezogen werden darf (vgl. BGH StV 1999, 489 f.). Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht darber hi n - aus strafschrfend bercksichtigt, daß die Geschdigte bisher unfhig ist, eine neue intensive Beziehung zu einem Mann einzugehen. Die Feststellungen b e - legen indessen nicht, daß es sich hierbei im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB um eine verschuldete Auswirkung der Taten des Angeklagten handelt. Die G e - schdigte hatte bereits infolge des sexuellen Mißbrauchs durch ihre Eltern Probleme, sexuelle Beziehungen zu unterhalten. Sie hatte lediglich zu Beginn der Ehe mit dem Angeklagten sexuellen Verkehr duldend hingenommen, weil sie der Ansicht war, dies gehre zwingend zu einer Beziehung. Nach der G e - - 4 - burt des Sohnes hatte sie sich zunehmend vor sexuellen Kontakten und dann auch vor dem Angeklagten als Person geekelt. Schon im Jahre 1976 hatte sie damit begonnen, diese Probleme ihrem Tagebuch anzuvertrauen. Angesichts dessen htte es nherer Ausfhrungen dazu bedurft, warum ihre fortbestehe n - de Unfhigkeit, eine intensive (UA S. 20) bzw. intime (UA S. 11) Beziehung zu einem anderen Mann einzugehen, gerade auf die Taten des Angeklagten z u - rckzufhren ist. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht der Strafausspruch. Trotz des Gewichts der sexuellen Handlungen in den Fllen II. 1. und 2. der Urteil s - grnde vermag der Senat im Hinblick darauf, daû die Taten aus der in sexue l - ler Hinsicht problematischen ehelichen Beziehung des Angeklagten zu der G e - schdigten entsprangen und das Maû der vom Angeklagten zur Erzwingung des sexuellen Verkehrs eingesetzten Gewalt das tatbestandlich vorausgesetzte Mindestmaû nur wenig bersteigt, nicht auszuschlieûen, daû das Landgericht ohne die rechtsfehlerhaften Zumessungserwgungen auf niedrigere Einze l - strafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt htte. Über den Strafausspruch ist daher nochmals zu entscheiden. Dabei wird Gelegenheit bestehen, die fr eine nachtrgliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gifhorn notwendigen Vo r - aussetzungen vollstndig darzulegen, insbesondere ob die Gesamtgeldstrafe - 5 - aus dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Verkndung des angefochtenen U r - teils noch nicht vollstreckt oder erlassen war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch wird die Mglichkeit errtert werden knnen, die Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen zu lassen. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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