BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 59/06 vom 11. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 12. Juli 2005 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben a) soweit er wegen veruntreuender Unterschlagung, versuch-ten Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum versuchten Betrug und wegen Hehlerei (F344lle II. 1., 2., 3. und 4. der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist und b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-schlagung, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, Hehlerei, "besonders schweren Fall des 1 - 3 - Diebstahls" und wegen Urkundenf344lschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen (Diebstahl und Urkun-denf344lschung unter II. 5. der Urteilsgr374nde) ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil hat in den F344llen II. 1. bis 4. der Urteilsgr374nde keinen Be-stand. Insoweit enthalten die Beweisw374rdigung und die rechtliche W374rdigung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 2 a) Die im Fall II. 1. getroffenen Feststellungen, der Angeklagte habe sich den geleasten Pkw des Zeugen I. f374r eine Fahrt in die Ukraine gelie-hen, um dort "angeblich" seine Freundin zu besuchen, und habe sich "sp344tes-tens" in der Ukraine entschlossen, das Fahrzeug nicht zur374ckzugeben, sondern zu verkaufen, belegen die angenommene veruntreuende Unterschlagung (247 246 Abs. 2 StGB) nicht eindeutig. Denn sie lassen die M366glichkeit offen, dass der Angeklagte sich bereits bei der "Leihe" des Fahrzeugs zum Weiterverkauf entschlossen und es sich damit durch Betrug (247 263 StGB) zugeeignet hat. In diesem Fall k344me eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht in Betracht. 3 Im 334brigen ist die diesen Fall betreffende Beweisw374rdigung l374ckenhaft. Das Landgericht hat seine Feststellungen auf die Aussage des als Zeuge ver-nommenen Leasingnehmers gest374tzt und nicht der Einlassung des Angeklagten geglaubt, er habe den Pkw auf Veranlassung des Zeugen, der das Fahrzeug als gestohlen melden und die Versicherungssumme habe kassieren wollen, in die Ukraine gebracht. Dabei hat sich das Landgericht nicht damit auseinander-gesetzt, dass der Angeklagte - wie sich auch aus den Feststellungen zu den 4 - 4 - F344llen II. 2. bis 4. ergibt - offensichtlich das Verschieben von geleasten Luxus-autos in die Ukraine im Zusammenwirken mit den jeweiligen Leasingnehmern in gr366337erem Umfang betrieben hat und dass die weiteren festgestellten Umst344nde des Falles dem Vorgehen des Angeklagten und seiner Komplizen in anderen F344llen 344hnlich waren. b) Im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde belegen die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte an dem vom Zeugen T. geplanten Versiche-rungsbetrug als Mitt344ter beteiligt war. Der Angeklagte hat mit seinen Handlun-gen selbst nicht betr374gerisch get344uscht oder urs344chlich zu einer solchen T344u-schung beigetragen. F374r die Zurechnung einer derartigen Handlung eines ande-ren Tatbeteiligten fehlt es an einem gemeinsamen Tatplan. Da insbesondere nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an der erstrebten Versicherungssum-me partizipieren sollte, liegt daher - wie es das Landgericht in dem 344hnlich ge-lagerten Fall II. 3. gesehen hat - die Annahme von Beihilfe nahe. Insofern l344sst das Urteil die angesichts der festgestellten Handlungen des Angeklagten gebo-tene und hier im Einzelnen darzulegende Abgrenzung zwischen T344terschaft und Beihilfe vermissen. Im 334brigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, n344here Feststellungen zur Schadensmeldung an die Versicherung zu treffen, die Voraussetzung f374r die Annahme des Versuchs ist (vgl. BGHSt 40, 299, 302) und die bislang nur dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde entnommen werden kann. 5 c) Diese im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde erfolgte Verurteilung wegen Bei-hilfe zum versuchten Betrug kann wegen rechtsfehlerhafter Beweisw374rdigung nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, ob und gegebenen-falls wie sich der Angeklagte zu diesem Tatvorwurf eingelassen hat. Dies h344tte 6 - 5 - unter den gegebenen besonderen Umst344nden erfolgen m374ssen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 267 Rdn. 14). d) Auch die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall II. 4.) unterliegt der Aufhe-bung. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte und die gesondert verfolgte R. "auf ungekl344rte Art und Weise" in den Besitz des - dem Lea-singnehmer gestohlenen - Fahrzeuges gelangt waren und es "in Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft gewinnbringend ver344u337ern" wollten, wof374r der Zeuge G. den BMW in die Ukraine brachte. Dieser Sachverhalt erf374llt keine der Tatbestandsalternativen des 247 259 Abs. 1 StGB. Denn damit ist weder ein Er-werb der tats344chlichen Verf374gungsgewalt 374ber den Pkw durch den Angeklagten im einverst344ndlichen Zusammenwirken mit dem Vort344ter oder sonstigen Vorbe-sitzer noch eine selbst344ndige Unterst374tzung des Absatzes des Fahrzeugs oder die F366rderung eines vom Vort344ter bzw. Vorbesitzer selbst344ndig vorgenomme-nen Absatzes belegt. Er l344sst zudem offen, ob der Angeklagte den Diebstahl des Pkw selbst begangen hat. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen konnte daher eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei - auch im Wege der sog. Postpendenzfeststellung (vgl. BGHSt 35, 86; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 1 Rdn. 30) - nicht erfolgen. 7 - 6 - 2. Die Teilaufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruches 374ber die Gesamtstrafe zur Folge. 8 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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