BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 59/11 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 18. November 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und die Rechtsmittelbelehrung nach R374cksprache mit sei-nem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit dieses Verzichts h344tten f374hren k366nnen, sind weder vorge-bracht noch ersichtlich. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass der Angeklagte mit der Revisionseinlegung erkl344rt hat, "die direktannahme des Urteils" zur374ck- 1 - 3 - zunehmen; denn ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, we-gen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revision auch nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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