ECLI:DE:BGH:2 017:191217B3STR591.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 591/17 vom 19. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 19. Dezember 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 12. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung kein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des A n- geklagten in ei ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1996 verschiedene Drogen, ohne dass insoweit Näheres bekannt geworden ist. Er wurde bis zum Jahr 2006 mehrfach wegen Straftaten verurteilt, die er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte. Zu einer letzten Verurte i- lung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln kam es im Jahr 2010. Seit April 2015 wird er erfolgreich mit einem Methadonpr äparat substituiert. - 3 - Einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesundheit oder die Lebens - oder A r- beitsfähigkeit des An geklagten durch seinen Betäubungsmittelkonsum bereits erheblich beeinträchtigt seien oder dass er aufgrund einer Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheine. Nichts weise darauf hin, dass es bei dem Angeklagten im Alltag zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Han d- lungsvermögens gekommen sei. b) Diese Ausführungen stoßen auf rechtliche Bedenken, weil sie beso r- gen lassen, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Ein solcher liegt nicht nu r - wovon die Stra f- kammer möglicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, auf kö r- perlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine e r- worbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wob ei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (BGH, B e- schlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4). Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach aufg rund einer Betäubungsmittela b- hängigkeit Straftaten begangen hat und seit April 2015 mit einem Methado n- präparat "substituiert" wird, liegt es indes ausgesprochen nahe, dass er eine derartige Neigung hat. Dies gefährdet aber nicht den Bestand der Entscheidun g, von einer U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, weil sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass die Strafkammer den dafür erforde r- lichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der nunmehr abgeurteilten Tat m it hinreichender Begründung verneint hat. Danach beging - 4 - der Angeklagte, der von staatlichen Transferleistungen lebte, den ihm zur Last fallenden Überfall auf einen Getränkemarkt "zur Verbesserung seiner allgeme i- nen wirtschaftlichen Lage", die seit längerer Zeit schlecht war. 2. Der Einwand der Revision, dass sich dem Urteil nicht entnehmen la s- se, "woher" das Landgericht die "Überzeugung gewonnen" habe, dass der A n- hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich dargelegt, dass der G e- schäftsführer des Getränkemarktes unter anderem die Höhe des erbeuteten Geldbetrages "nachvollziehbar dargeleg t" habe (UA S. 10). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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