BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 59 /1 3 vom 28. Mai 201 3 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 201 3 b eschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2013 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist schon nicht zulässig erhoben, da der Antrag en t- geg en § 356a Satz 2 StPO nicht in der Wochenfrist begründet wurde. Der Ve r- weis auf den Inhalt der Akten und die Bezugnahme auf die Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. März 2013, der dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag, erweisen sic h als zur Begründung des Rechtsb e- helfs völlig ungeeignet, so dass von einer fehlenden Begründung auszugehen ist (KK - Kuckein, 6. Aufl., § 356a Rn. 10). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - u n- begründet. Der Senat hat bei sein er Entscheidung weder Tatsachen oder son s- tige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch 1 2 - 3 - ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbe sondere hat auch der Schriftsatz vom 22. März 2013 Berücksichtigung gefunden. Tolksdorf Pfister RiBGH Dr. Schäfer ist urlaubsbedingt gehindert zu unterzeichnen. Tolksdorf Mayer Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy