BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 592/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 27. Januar 2009 be-schlossen: 1. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landge-richts Verden vom 23. Mai 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 2. Zur Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde der Nebenkl344-gerin gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenent-scheidung ist das Oberlandesgericht Celle berufen. 3. Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage f374r das Revisionsver-fahren unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin E. ist ge-genstandslos. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ein Schuldspruch wegen eines tateinheitlich zum Nachteil der Nebenkl344gerin begangenen versuchten T366tungsdelikts und schwerer K366rperverletzung ist entgegen dem Vorwurf der Anklageschrift nicht erfolgt, da das Landgericht insoweit zugunsten des Ange-klagten einen Mitt344terexzess nicht auszuschlie337en vermocht hat. 1 - 3 - 1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Re-vision der Nebenkl344gerin ist unzul344ssig. 2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgef374hrt: 3 "Nach der Regelung des 247 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfol-ge der Tat verh344ngt wird. Deshalb bedarf die Revision des Neben-kl344gers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbe-gr374ndung, die deutlich macht, dass eine 304nderung des Schuld-spruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zul344ssi-ges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. M344rz 2004, 3 StR 493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, 5 StR 199/96; Meyer-Go337ner StPO 51. Auflage 247 400 Rdnr. 6). Dar-an fehlt es hier. Einen Revisionsantrag gem344337 247 344 Abs. 1 StPO stellt die Beschwerdef374hrerin nicht. Auch der Revisionsbegr374ndung kann nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, dass die Nebenkl344gerin eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Mordes oder schwerer K366rperverletzung erstrebt (vgl. UA S. 10), da lediglich ein nach Ansicht der Revision nicht ordnungsge-m344337er Verfahrensablauf sowie die Auslagenentscheidung beanstan-det werden (RB v. 28. Mai 2008, S. 1 f; RB v. 8. August 2008, S. 1 f.). Mithin wird insgesamt nicht deutlich, ob die Beschwerdef374hrerin eine Verurteilung auch wegen eines Nebenklagedelikts erstrebt oder entgegen 247 400 Abs. 1 StPO lediglich die Strafzumessung beanstan-den will. Ob sich bei Ber374cksichtigung des Verfahrensgeschehens etwas an-deres ergeben h344tte, wenn die Nebenklagevertreterin in der Haupt-verhandlung beantragt h344tte, den Angeklagten wegen versuchten Mordes oder schwerer K366rperverletzung zu verurteilen (vgl. dazu BGH Beschl. vom 27. Oktober 1989, 3 StR 148/89), kann dahinste-hen, da es an einem Schlussantrag der Nebenkl344gervertreterin fehlt." 2. Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befas-sen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zust344ndigkeit f374r eine Entscheidung 374ber die von der Nebenkl344gerin weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung 374ber die Auslagen der Ne- 4 - 4 - benklage im Urteil des Landgerichts wendet (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 m. w. N.). 3. Der Antrag der Nebenkl344gerin, die Nebenklage f374r das Revisionsver-fahren zuzulassen und ihr Rechtsanw344ltin E. beizuordnen, ist gegen- standslos. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. M344rz 2008 die Neben-klage zugelassen und Rechtsanw344ltin E. gem344337 247 395 Abs. 1 Nr. 2, 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenkl344gerin bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wir-ken 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH NStZ 2000, 552). 5 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy