BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 594/08 vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Januar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 19. September 2008 aufgehoben a) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zuge-h366rigen Feststellungen; b) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neum374nster vom 15. Februar 2007 (27 Ls 108/06) und unter Aufl366sung der dort gebildeten Ge-samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Diebstahls in zwei F344llen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neum374nster vom 11. M344rz 2008 (27 Ls 12/08) und un-ter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfrei- 1 - 3 - heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision ist zu den Schuld- und Einzelstrafausspr374chen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Sie f374hrt jedoch mit der Sachr374ge zur Aufhebung der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen; aufzuheben ist das Urteil auch, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "Keinen Bestand haben k366nnen dagegen die verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafen. Das Landgericht hat es unterlassen, die jeweils nach 247 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neum374nster vom 15. Februar 2007 und 11. M344rz 2008 mitzuteilen, so dass das Revisionsgericht anhand der Urteilsgr374nde nicht pr374fen kann, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zu-gemessen wurden. Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB abgesehen hat. Zweck dieser Ma337regel der Besserung ist die Hei-lung von stoffgebundenen Abh344ngigkeiten (Fischer StGB 56. Auflage 247 64 Rdn. 2 m.w.N.). Sie konnte daher vorliegend nicht mit der Be-gr374ndung, der Angeklagte habe lediglich seine ADHS-Erkrankung im Blick und sei deshalb nicht bereit, an seinem Kokainkonsum zu ar-beiten (UA S. 15), verneint werden. Dies ergibt sich zum einen dar-aus, dass ausweislich der Urteilsgr374nde der Angeklagte das von ihm regelm344337ig eingenommene Kokain auch als 'Selbstmedikation' ein-setzt (UA S. 15). Dar374ber hinaus hat auch das vom Angeklagten ge-gen ADHS eingenommene und von ihm zeitweise auch auf dem Schwarzmarkt beschaffte Medikament Ritalin ebenfalls ein hohes Suchtpotential (UA S. 7). Es ist daher vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Anordnung der Ma337regel nicht zur Heilung der stoffgebundenen Abh344ngigkeit f374hren kann." Erg344nzend bemerkt der Senat, dass f374r den Fall, dass die gesamtstra-fenf344higen Vorverurteilungen keine Einzelstrafen enthalten, 247 55 StGB keine Anwendung findet. Der Tatrichter hat dann einen H344rteausgleich bei der Be- 3 - 4 - messung der neuen Strafe vorzunehmen (BGHSt 43, 34; auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 247 55 Rdn. 26). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Januar 2009 hat vorgelegen. 4 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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